BGer 1S_2/2007 |
BGer 1S_2/2007 vom 24.01.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1S.2/2007 /fun
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Urteil vom 24. Januar 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Bussien,
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gegen
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Schweizerische Bundesanwaltschaft,
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Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
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Eidg. Untersuchungsrichteramt,
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Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
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Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer,
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Postfach 2720, 6501 Bellinzona.
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Gegenstand
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Haftentlassung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichtes, Beschwerdekammer,
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vom 18. Dezember 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) führt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen X.________ wegen mutmasslichen Vermögensdelikten (betrügerischer Verkauf von Telefonkarten), Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das ANAG. Am 24. Oktober 2006 wurde der Beschuldigte verhaftet. Das Haftgericht III Bern-Mittelland ordnete am 25. Oktober 2006 die Untersuchungshaft gegen ihn an.
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B.
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Mit Verfügung vom 10. November 2006 wies das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (Eidg. URA) ein Haftentlassungsgesuch des Inhaftierten vom 1. November 2006 ab. Eine am 14. November 2006 dagegen erhobene Beschwerde entschied das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, am 18. Dezember 2006 ebenfalls abschlägig.
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C.
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Gegen den Entscheid der Beschwerdekammer vom 18. Dezember 2006 gelangte X.________ mit Beschwerde vom 3. Januar 2007 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Entlassung aus der Untersuchungshaft.
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Die BA beantragt mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2007 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesstrafgericht nahm gleichentags (ebenfalls im abschlägigen Sinne) Stellung, während das Eidg. URA auf eine Vernehmlassung verzichtete. Der Beschwerdeführer replizierte am 18. Januar 2007.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Beschwerde wurde am 3. Januar 2007 unter Hinweis auf "Art. 79 BGG" eingereicht. Der angefochtene Entscheid datiert vom 18. Dezember 2006. Zu prüfen ist, welches Verfahrensrecht intertemporalrechtlich anzuwenden ist und ob die einschlägigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.
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1.1 Am 1. April 2004 trat Art. 33 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht (SGG, SR 173.71) in Kraft. Bis zur Anwendbarkeit des (auf 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten) Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) kann gegen die Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes über Zwangsmassnahmen innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Art. 214-216, 218 und 219 BStP (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG; vgl. BGE 130 I 234 E. 2.1 S. 236; 130 II 306 E. 1.2 S. 308 f.; 130 IV 154 E. 1.1 S. 155). Übergangsrechtlich bestimmt Art. 132 Abs. 1 BGG Folgendes: Das BGG ist auf Beschwerdeverfahren nur dann anwendbar, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkraftreten des BGG (1. Januar 2007) ergangen ist.
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1.2 Der angefochtene Entscheid des Bundesstrafgerichtes datiert vom 18. Dezember 2006. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als (altrechtliche) Zwangsmassnahmenbeschwerde gemäss SGG entgegen zu nehmen.
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1.3 Mit altrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar sind Entscheide der Beschwerdekammer über strafprozessuale Zwangsmassnahmen gestützt auf das BStP (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Dazu gehören auch Entscheide über die Anordnung oder Weiterdauer von Haft (BGE 131 I 436 ff.; 130 I 234 E. 2.2 S. 236 f.; 130 II 306 E. 1.2.2 S. 308 f.). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt.
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1.4 Zulässiger Beschwerdegrund ist die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Bundesstrafgericht kann nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG; vgl. BGE 123 II 134 E. 1e S. 137; BGE 1S.11/2006 vom 31. August 2006, E. 1). Soweit die Beschwerde nach SGG gegeben und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen ist (Art. 84 Abs. 2 OG), kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden (vgl. BGE 130 II 337 E. 1.3 S. 341 mit Hinweisen; BGE 1S.13/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 2.5).
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2.
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Gemäss den Vorschriften des BStP darf Untersuchungshaft nur angeordnet und fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem ein besonderer Haftgrund gegeben ist, nämlich "dringender Fluchtverdacht" oder Kollusionsgefahr (Art. 44 Ziff. 1-2 BStP). Der Verhaftete ist freizulassen, sobald kein Haftgrund mehr vorliegt (Art. 50 BStP).
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3.
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Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es fehle am Verdacht einer strafbaren Handlung. Ein erster Anfangsverdacht sei unterdessen entkräftet worden. Seine Inhaftierung verletze daher das BStP sowie das verfassungsmässige Individualrecht der persönlichen Freiheit.
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3.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146; BGE 1S.13/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 2.3). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen; BGE 1S.13/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 2.3).
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3.2 Die Bundesanwaltschaft ermittelt zur Hauptsache wegen mehrfachen Betruges (Art. 146 StGB) bzw. mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB). Dem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen vorgeworfen, er sei ungefähr seit 2003 massgeblich am internationalen Vertrieb von sogenannten Prepaid-Telefonkarten ("Calling Cards") beteiligt gewesen. Diese Karten ermöglichten das Führen von Telefongesprächen über eine Einwahlnummer und seien über ein weit verzweigtes Netz (in sogenannten "Call-Shops") im In- und Ausland verkauft worden. Die Täterschaft habe die Kunden jeweils über das Verhältnis zwischen Kaufpreis und effektiver Gesprächsdauer systematisch getäuscht. Die beim Verkauf angepriesene Gesprächsdauer sei deutlich länger gewesen als die effektive Dauer. Bei der Vorführung gegenüber den Kunden seien korrekte Karten verwendet worden, bei denen die angegebene Gesprächsdauer mit der tatsächlichen übereingestimmt habe. Verkauft worden seien den Kunden hingegen technisch manipulierte Karten. Beim ersten Anruf des Kunden habe die automatische Ansage zwar die angepriesene und auf der Karte vermerkte Gesprächsdauer erwähnt. In der Folge seien jedoch für jedes geführte Gespräch automatisch "Gebühren" direkt von der Gesprächszeit abgezogen worden. Bei gewissen Telefonkarten sei die effektive Gesprächszeit auch unabhängig von der Anzahl Anrufe zum Vornherein erheblich tiefer festgelegt worden als auf den Karten ausgewiesen. Entsprechende Manipulationen hätten z.B. dazu geführt, dass in Deutschland für angepriesene 53 Minuten in Wahrheit nur 35 Minuten habe telefoniert werden können, in Spanien anstatt 77 nur 48 Minuten (bzw. anstatt 80 nur 60 Minuten). Bei allfälligen Reklamationen der Kunden sei jeweils wahrheitswidrig behauptet worden, der Kunde habe so lange telefoniert, wie auf der Karte vermerkt war. Die Täterschaft habe auf diese arglistige Weise hohe Profite erzielt. Die Justizbehörden stützen sich beweisrechtlich auf die vorläufigen Ergebnisse von Telefonüberwachungen und auf Befragungen des Beschwerdeführers durch die Bundeskriminalpolizei.
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3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den fraglichen Sachverhalt grundsätzlich nicht. Insbesondere bestätigt er, ein Kunde, der z.B. "ab Karte ein Guthaben von 170 Minuten hört", habe "nicht tatsächlich 170 Minuten telefonieren" können; vielmehr seien dem Kunden nach Abzug diverser Gebühren "lediglich noch 140 Minuten zur Verfügung" gestanden. Der Beschwerdeführer hält es für "alles andere als tatverdächtig", wenn beispielsweise "die Ansage auf 53 Minuten lautet und die Realzeit 35 Minuten beträgt, oder (Spanien) bei 77 Minuten Ansage 48 Minuten Gesprächszeit zur Verfügung steht". Das Gesprächsguthaben habe "nicht linear" (pro Gesprächseinheit) abgenommen. Vielmehr seien je nach Gebührentarif "variable" Einwahlgebühren laufend abgezogen worden. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, "alle etablierten Telecomanbieter" würden nach derselben Methode, wie oben beschrieben, Telefonkarten verkaufen. Dabei verkennt er allerdings, dass ihm und den Mitbeteiligten vorgeworfen wird, sie hätten ihre Kunden auf arglistige Weise getäuscht und zu diesem Zweck Karten manipuliert. An diesen Verdachtsgründen ändert die blosse Behauptung nichts, es müsse sich bei den betreffenden vorläufigen Ermittlungsergebnissen, die auf betrügerische Absprachen und Manipulationen schliessen lassen, um falsch übersetzte Protokolle von Telefonüberwachungen handeln.
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Auch die übrigen Vorbringen lassen den Betrugsverdacht nicht ohne weiteres dahinfallen. Dies gilt namentlich für den Einwand, die von der Gesprächdauer abgezogenen Gebühren seien jeweils den Netzanbietern für den Verbindungsaufbau zu vergüten gewesen. Zum einen wird den Verdächtigen vorgeworfen, sie hätten ihren Kunden unabhängig von der Anzahl Anrufe massiv überhöhte Gebühren belasten lassen. Zum anderen bliebe zu untersuchen, ob die Täterschaft die (ihren Kunden verheimlichten) Gebühren tatsächlich an die Anbieter für den Verbindungsaufbau abzuliefern hatte oder ob sie die Differenzbeträge nicht zum grossen Teil selbst einstrich. Nach den bisherigen Ermittlungen darf jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Täterschaft vom erzielten Verkaufsumsatz der Karten profitierte. Beim jetzigen Verfahrensstand ergeben sich ausreichend konkrete Verdachtsgründe dafür, dass der Beschuldigte diesen Umsatz durch systematische falsche Anpreisungen und technische Manipulationen zum Nachteil der Kunden hochtreiben liess.
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4.
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Eher beiläufig bestreitet der Beschwerdeführer auch noch das Bestehen eines besonderen Haftgrundes. Was den Haftgrund der Fluchtgefahr betrifft, macht er geltend, er sei Schweizer Bürger und habe in der Schweiz seinen Wohn- und Geschäftssitz.
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4.1 "Dringender Fluchtverdacht" im Sinne des BStP besteht insbesondere, "wenn dem Beschuldigten eine mit Zuchthaus bedrohte Tat vorgeworfen wird oder wenn er sich über seine Person nicht ausweisen kann oder in der Schweiz keinen Wohnsitz hat" (Art. 44 Ziff. 1 BStP). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (vgl. BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen; BGE 1S.13/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 2.4). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das den Angeschuldigten grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (vgl. BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.; BGE 1S.13/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 2.4).
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4.2 Nach eigenen Aussagen wurde der Beschwerdeführer 1964 in Indien geboren. Dort sei er zusammen mit drei Brüdern und sechs Schwestern aufgewachsen. 1984 sei er nach Österreich gereist, wo er sich ca. ein Jahr aufgehalten habe. In Österreich sei er verhaftet worden; er habe sich dort unter dem falschen Namen "Amarjit Singh" ausgegeben. 1985 sei er nach Indien zurückgekehrt. Ein paar Monate später sei er nach Polen und danach nach Deutschland gereist, wo er zwei Jahre geblieben sei. Nach einer weiteren Verhaftung ("wegen Drogen") habe er in Deutschland eine 23-monatige Freiheitsstrafe verbüsst. 1988 sei er nach Indien zurückgekehrt. Nach einigen Monaten sei er nach Italien gereist. Nachdem er dort seine spätere Ehefrau, eine Schweizerin, kennen gelernt habe, sei er mehrmals in die Schweiz gereist. 1989 habe er in Bulgarien einen Restaurationsbetrieb und ein Taxiunternehmen eröffnet. 1990 habe er in der Schweiz geheiratet. 1993 sei er in Rumänien während 15 Monaten unter dem Vorwurf illegaler Waffentransporte inhaftiert worden. Ab 1995 habe er verschiedene Firmen gegründet und sei in die Telekommunikationsbranche eingestiegen. Vor ein paar Jahren sei er in der Schweiz eingebürgert worden.
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Nach den vorliegenden Akten erscheint der Beschwerdeführer ausgesprochen reise- und sprachgewandt. Gemäss seinen eigenen Aussagen unterhält er zahlreiche geschäftliche und private Auslandkontakte. Insbesondere hat er enge Geschäftsbeziehungen zu (bzw. Beteiligungen an) Firmen in Deutschland, England, Spanien und Indien. Er pflegt auch Kontakte zu seinen Agenten in Deutschland, Österreich, Spanien und Griechenland sowie zu Verwandten in England und Italien. Ins Gewicht fallen auch die erwähnten Verhaftungen in verschiedenen europäischen Ländern. Im Falle einer Verurteilung wegen mehrfachen bzw. gewerbsmässigen Betruges droht dem Beschwerdeführer zudem eine empfindliche Freiheitsstrafe. Bei gesamthafter Betrachtung bestehen hier ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Fluchtgefahr. Die Ansicht der eidgenössischen Strafjustizbehörden, die Anordnung von blossen Ersatzmassnahmen für Haft (wie Pass- und Schriftensperre, Kaution etc.) genüge im vorliegenden Verfahrensstadium nicht, um der Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen, hält vor dem Bundesrecht stand.
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4.3 Es kann offen bleiben, ob neben dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr auch noch derjenige der Kollusionsgefahr (Art. 44 Ziff. 2 BStP) zu bejahen wäre.
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4.4 Die bisherige Haftdauer von ca. drei Monaten erscheint im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis noch verhältnismässig. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen ist nicht ersichtlich (vgl. BGE 132 I 21 E. 4.1-4.2 S. 27 f. mit Hinweisen; BGE 1S.11/2006 vom 31. August 2006, E. 7).
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5.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
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Die Kostenfolgen richten sich nach den allgemeinen Vorschriften des OG (vgl. Art. 245 BStP; BGE 130 I 234 E. 5 S. 240; 130 II 306 E. 4 S. 313). Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Januar 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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