BGer 1P.556/2006 |
BGer 1P.556/2006 vom 25.01.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.556/2006 /zga
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Urteil vom 25. Januar 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
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Gerichtsschreiber Haag.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Daniel Speck,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
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Anklagekammer des Kantons Thurgau, Postfach 339, 9220 Bischofszell.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
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der Anklagekammer des Kantons Thurgau
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vom 14. Februar 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Kantonspolizei Thurgau ermittelt auf Anweisung des kantonalen Untersuchungsrichteramts gegen X.________ wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 StGB) und Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB). Am 26. Juli 2005 lud die Kantonspolizei X.________ zu einer polizeilichen Befragung auf den 17. August 2005 ein. Das Untersuchungsrichteramt teilte X.________ auf Anfrage hin mit, dass sein Rechtsvertreter an den polizeilichen Befragungen nicht teilnehmen könne. Daraufhin leistete X.________ der Einladung zur Befragung vom 17. August 2005 keine Folge.
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Mit Beschwerde an die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 12. August 2005 verlangte X.________, die Anwesenheit seines Rechtsvertreters an der polizeilichen Befragung sei zuzulassen. Die Staatsanwaltschaft hat diese Beschwerde am 14. November 2005 abgewiesen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hat die Anklagekammer des Kantons Thurgau am 14. Februar 2006 ebenfalls abgewiesen.
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B.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 5. September 2006 beantragt X.________, die Entscheide der Anklagekammer und der Staatsanwaltschaft seien aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Anklagekammer zurückzuweisen. Er rügt eine Verletzung der Art. 9 und 32 Abs. 2 BV sowie von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK.
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Die Anklagekammer schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft hat sich zur Beschwerde nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, sich zur Stellungnahme der Anklagekammer zu äussern, keinen Gebrauch gemacht.
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C.
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Mit Verfügung vom 4. Oktober 2006 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der staatsrechtlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung beigelegt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) in Kraft getreten. Dieses Gesetz ist auf ein Beschwerdeverfahren nur anwendbar, wenn der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2007 ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde nach den Bestimmungen des OG zu beurteilen ist.
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2.
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2.1 Gegen den angefochtenen Entscheid steht nach dem OG kein anderes Rechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde offen. Dieses Rechtsmittel ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Soweit der Beschwerdeführer nicht nur die Aufhebung des kantonal letztinstanzlichen Entscheids der Anklagekammer, sondern auch des Entscheids der Staatsanwaltschaft vom 14. November 2005 verlangt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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2.2 Der angefochtene Entscheid der Anklagekammer schliesst das Verfahren nicht ab. Es handelt sich daher um einen letztinstanzlichen kantonalen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach ständiger Rechtsprechung muss es sich dabei um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht gänzlich behoben werden kann (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131; 126 I 207 E. 2 S. 210 mit Hinweisen).
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Soweit Mängel bei der Durchführung eines Strafverfahrens durch die Wiederholung des Verfahrens behebbar sind, bewirken sie keine nicht wieder gutzumachende Nachteile rechtlicher Natur. Hingegen anerkennt die Rechtsprechung namentlich, dass durch die Verweigerung gewisser Verfahrensrechte wie der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung zumeist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht, da die Nachteile, die sich für einen nicht verbeiständeten Angeschuldigten in einem Strafverfahren ergeben können, durch die Wiederholung des Verfahrens nach einem erfolgreichen Rechtsmittelverfahren kaum je gänzlich zu beheben sind (vgl. BGE 129 I 281 E. 1.1 S. 283; 126 I 207 E. 2a S. 210).
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Im vorliegenden Verfahren steht nicht die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung, sondern die Verweigerung der Anwesenheit des Verteidigers bei der polizeilichen Einvernahme zur Diskussion. Auch hier ist davon auszugehen, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht. Es besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren nicht wieder gutzumachende Nachteile erleidet, wenn er bei der ersten polizeilichen Einvernahme zu Unrecht nicht verbeiständet wäre (vgl. BGE 129 I 281 E. 1.1 S. 283 f. mit Hinweis).
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2.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist in der staatsrechtlichen Beschwerde darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte als verletzt erachtet werden und inwiefern dies der Fall sei. Das Bundesgericht prüft lediglich rechtsgenügend vorgebrachte und klare Rügen (BGE 131 I 377 E. 4.3 S. 385). Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 131 I 291 E. 1.5 S. 297 mit Hinweisen).
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2.4 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen einzutreten.
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3.
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3.1 Die Anklagekammer führt im angefochtenen Entscheid aus, im vorliegenden Fall sei noch keine Strafuntersuchung im Sinne der §§ 72 ff. der Thurgauer Strafprozessordnung vom 30. Juni 1970 / 5. November 1991 (StPO/TG) eröffnet worden. Vielmehr habe der Untersuchungsrichter die Kantonspolizei mit einem Ermittlungsverfahren im Sinne von § 70 f. StPO/TG betraut, welches der Ermittlung und Sicherung von Beweismitteln diene und als vorläufige Feststellung des Sachverhalts den Entscheid über die Eröffnung einer Strafuntersuchung ermöglichen solle. Die Bestimmung von § 77 StPO/TG, die dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger die Anwesenheit bei Untersuchungshandlungen ermögliche, gelte für das polizeiliche Ermittlungsverfahren nicht, sondern sei nur auf ein ordentlich eröffnetes Strafuntersuchungsverfahren anwendbar. Die Anwesenheit des Verteidigers bei der polizeilichen Einvernahme sei somit zu Recht abgelehnt worden.
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3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Auslegung von § 77 StPO/TG durch die Anklagekammer verletze die Art. 9 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Das Recht auf Anwesenheit des Verteidigers ergebe sich aus den genannten Verfassungs- und Konventionsbestimmungen. Es gehe nicht an, den Verteidiger von der polizeilichen Befragung auszuschliessen, weil eine § 77 StPO/TG entsprechende Bestimmung für das polizeiliche Ermittlungsverfahren fehle. Aussagen des Beschuldigten in diesem Verfahrensstadium, mit welchen er sich selbst belaste, würden im weiteren Strafverfahren gegen ihn verwertet. Im Übrigen sei die Unterscheidung von Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren unsinnig. Es sei davon auszugehen, dass der Verteidiger dem Beschwerdeführer im Falle einer Befragung ohne Rechtsbeistand rate, keine Aussagen zur Sache zu machen. Der Untersuchungsrichter müsse somit anhand der übrigen Unterlagen entscheiden, ob er ein Strafverfahren eröffnen wolle. Dazu brauche es keine polizeiliche Einvernahme. Auch dürfe der Untersuchungsrichter die Eröffnung eines Strafverfahrens trotz Vorliegen einer Strafanzeige des kantonalen Konkursamts mit Beilagen nicht hinauszögern, um eine Einvernahme des Beschuldigten ohne Rechtsbeistand durchführen zu können und damit den Anspruch auf Anwesenheit des Verteidigers zu umgehen.
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3.3 Soweit der Beschwerdeführer behauptet, aus Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK ergebe sich ein Recht auf Anwesenheit des Verteidigers bei der polizeilichen Einvernahme, kann ihm nicht gefolgt werden (BGE 104 Ia 17 E. 4 S. 19 ff.; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, Rz. 494; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 76 Rz. 12). Nur wenige kantonale Strafprozessordnungen gestatten der Verteidigung, schon bei polizeilichen Einvernahmen einer beschuldigten Person im Ermittlungsverfahren anwesend zu sein ("Anwalt der ersten Stunde", s. Hinweise in Botschaft des Bundesrats vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 1085, 1193 Fn. 273). Der Bundesrat schlägt vor, in der neuen Strafprozessordnung des Bundes ein solches Anwesenheitsrecht der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen einzuführen (Art. 156 des Entwurfs für eine Schweizerische Strafprozessordnung, E-StPO, BBl 2005 1389, 1435). Dieser Vorschlag wird insbesondere damit begründet, dass Probleme bei der Verwertbarkeit von Aussagen, die ohne ein Anwesenheitsrecht der Verteidigung im polizeilichen Ermittlungsverfahren gemacht wurden, vermieden werden sollten (vgl. BBl 2005 1194). Die vom Beschwerdeführer angerufenen Verfassungs- und Konventionsbestimmungen statuieren hingegen kein Recht auf Anwesenheit der Verteidigung an einer Einvernahme im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Es ist somit hier auch keine verfassungswidrige Umgehung von Verteidigungsrechten zu erkennen.
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3.4 Auch der Rüge des Beschwerdeführers, die Auslegung der Bestimmungen der kantonalen Strafprozessordnung durch die Anklagekammer sei willkürlich, kann nicht gefolgt werden. Die Teilnahme der Verteidigung an Untersuchungshandlungen ist nach § 70 f. StPO/TG für das polizeiliche Ermittlungsverfahren im Unterschied zum Untersuchungsverfahren (§ 77 StPO/TG) nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer führt zwar richtig aus, er sei nicht verpflichtet, bei der polizeilichen Einvernahme auszusagen (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 75 Rz. 3). Allein die Gefahr, dass sich die polizeiliche Einvernahme ohne Verteidiger wegen Aussageverweigerung des Beschuldigten als unergiebig erweisen könnte, lässt den angefochtenen Entscheid indessen nicht als willkürlich erscheinen.
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4.
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Es ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Januar 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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