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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 176/06
Urteil vom 25. Januar 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Parteien
F.________, 1947, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, Bettlachstrasse 8, 2540 Grenchen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 17. Februar 2006.
Sachverhalt:
A.
Die 1947 geborene F.________ war seit 4. Februar 2000 als Mitarbeiterin bei der Q.________ AG tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 8. Februar 2002 stürzte sie auf einer Treppe und zog sich dabei eine Stauchung/Verstauchung im Bereich des linken Handgelenks mit einer Längsfissur im distalen Radius intraartikulär zu. Nach einer Behandlung mittels Vorderarmgips nahm F.________ ihre Berufstätigkeit am 2. April 2002 wieder zu 50 % auf. Am 10. Oktober 2002 erfolgte eine Handgelenksdenervation. Das Arbeitsverhältnis wurde per Ende 2002 aufgelöst. In der Zeit vom 10. September bis 15. Oktober 2003 weilte die Versicherte in der Rehaklinik X.________ zur stationären Behandlung. Nach weiteren medizinischen Abklärungen sprach die SUVA F.________ mit Verfügung vom 1. März 2004 ab diesem Datum eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % zu. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2004 wies sie die dagegen erhobene Einsprache ab und führte aus, die Ermittlung des Invaliditätsgrades sei zu Gunsten der Versicherten festgelegt worden, da fälschlicherweise von einem unterdurchschnittlichen Valideneinkommen ausgegangen worden sei.
B.
F.________ liess hiegegen Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2004 sei aufzuheben, die Unfallkausalität des Leidens sei durch einen neutralen Arzt abklären zu lassen und es sei der Versicherten eine Rente von mindestens 50 % zuzusprechen.
Nachdem das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn F.________ Gelegenheit eingeräumt hatte, zwecks Vermeidung einer reformatio in peius die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid zurückzuziehen, liess die Versicherte am 30. Januar 2006 mitteilen, sie halte an ihrer Beschwerde fest.
Mit Entscheid vom 17. Februar 2006 hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde in dem Sinne gut, als die Verfügung vom 1. März 2004 und der Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2004 aufgehoben wurden, da bei einem Invaliditätsgrad von 9 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.
C.
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine Invalidenrente von 50 % zuzusprechen und es sei ein unabhängiges ärztliches Gutachten einzuholen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).
2.
Mit dem angefochtenen Entscheid hat das kantonale Gericht die Verfügung vom 1. März 2004 sowie den Einspracheentscheid der SUVA vom 2. Dezember 2004, womit der Versicherten eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % zugesprochen worden war, aufgehoben und festgestellt, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Es ist dabei korrekt vorgegangen, indem es der Beschwerdeführerin vor Erlass des Entscheids gemäss Art. 61 lit. d ATSG Gelegenheit eingeräumt hat, die Beschwerde zur Vermeidung einer allfälligen reformatio in peius zurückzuziehen.
3.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG), über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG) sowie über die Bemessung der Erwerbsunfähigkeit nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 128 V 30 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben wird auch die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, je mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 129 V 181 Erw. 3.2 mit Hinweisen), insbesondere bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen (BGE 115 V 133; vgl. auch BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
4.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Dabei fragt sich zunächst, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin unfallbedingt in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist und ob der Gesundheitszustand zur Beantwortung dieser Frage genügend abgeklärt ist.
4.1 In einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage ist das kantonale Gericht vorwiegend gestützt auf die kreisärztlichen Untersuchungsberichte vom 2. Oktober 2002, 10. April und 26. November 2003 zum Schluss gekommen, dass hauptsächlich degenerative Veränderungen vorliegen und der Versicherten unter Berücksichtigung der unfallkausalen Beschwerden eine ganztägige, ihren Leiden adaptierte Arbeitstätigkeit zumutbar ist. Auf die diesbezüglichen überzeugenden Erwägungen ist zu verweisen. Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, vermag zu keiner andern Beurteilung zu führen. Die kreisärztlichen Untersuchungsberichte erfüllen einerseits - wie dies die Vorinstanz darlegt - die Anforderungen der Rechtsprechung und entsprechen andrerseits bezüglich zumutbarer Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen der übrigen Aktenlage, namentlich dem Austrittsbericht der Rehaklinik X.________ vom 23. Oktober 2003 sowie dem für die Invalidenversicherung erstellten Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts Y.________ vom 19. November 2004, welches auch die nicht unfallkausalen Beschwerden berücksichtigt. In jedem dieser Berichte wird mit nachvollziehbarer Begründung eine leichte (im Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts Y.________ gar eine mittelschwere) Arbeit als ganztags zumutbar (gemäss Bericht der Rehaklinik X.________ mit vermehrten Kurzpausen von insgesamt 30 Minuten pro Tag) erachtet, wobei Tätigkeiten über Brust- bzw. Kopfhöhe sowie in Zwangspositionen zu vermeiden seien. Eine volle Arbeitsfähigkeit seit der Denervationsoperation am 22. November 2002 attestiert auch der Chirurge Dr. med. W.________ in seinem Bericht vom 17. Januar 2003. Soweit der behandelnde Arzt Dr. med. K.________ - wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht - lediglich eine Arbeitstätigkeit von 50 % als zumutbar erachtet, ist dies einerseits mit der übrigen Aktenlage nicht vereinbar und ist andrerseits diesbezüglich die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Für ergänzende medizinische Abklärungen besteht demzufolge kein Anlass.
4.2 Anhaltspunkte für eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit gehen aus den verschiedenen Arztberichten und Gutachten nicht hervor und werden auch nicht geltend gemacht.
5.
Streitig und zu prüfen sind des Weitern die erwerblichen Auswirkungen der unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
5.1 In ihrer Verfügung vom 1. März 2004 hat die SUVA gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin vom 10. November 2003 ein Valideneinkommen für ein 100 %-Pensum von Fr. 42'587.- und anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik 2002 ein Invalideneinkommen von Fr. 48'699.- ermittelt. Letzteres hat sie um 12,5 % reduziert, weil das Valideneinkommen in diesem Ausmass unter dem arbeitsmarktlichen Durchschnitt liege, und vom verbleibenden Betrag noch einen leidensbedingten Abzug von 15 % vorgenommen, was ein zumutbares noch erzielbares Einkommen von Fr. 36'219.- sowie - in Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen - einen Invaliditätsgrad von 15 % ergab.
Im Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2004 hat die SUVA beim Valideneinkommen zusätzlich den 13. Monatslohn berücksichtigt und festgestellt, dass bei einem Jahreseinkommen von nunmehr Fr. 45'163.- kein unterdurchschnittlicher Lohn vorliege. Der Abzug vom Invalideneinkommen in der Höhe von 12,5 % habe daher zu entfallen. Die Unfallversichererin ermittelte einen Invaliditätsgrad von nunmehr 8 % und hielt fest, dass die verfügungsweise Festsetzung auf 15 % zu Gunsten der Versicherten erfolgt sei.
5.2 Die Vorinstanz hat die Änderung bei der Ermittlung des Valideneinkommens bestätigt und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gemäss Bestätigung der Arbeitgeberin vom 10. November 2003 auch im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns (1. März 2004) unverändert ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 3149.70 pro Monat sowie eine Gratifikation bzw. einen 13. Monatslohn in der Höhe von Fr. 2850.- erhalten hätte, was per 2004 ein auf 100 % hochgerechnetes jährliches Valideneinkommen von Fr. 45'163.- ergebe. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens stellte das kantonale Gericht auf die LSE 2004 ab, rechnete den Tabellenlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor auf die im Jahr 2004 übliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche um und nahm einen leidensbedingten Abzug von 15 % vor. Die Gegenüberstellung des auf diese Weise ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 41'300.- mit dem Valideneinkommen ergab einen Invaliditätsgrad von 9 %.
5.3 Die Ermittlung des Invaliditätsgrades durch die Vorinstanz ist korrekt erfolgt, weshalb auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen wird. Bezüglich des Valideneinkommens erübrigen sich weitere Ausführungen; es ist denn auch unbestritten geblieben. Bezüglich des Invalideneinkommens ist in Anbetracht der medizinischen Aktenlage nicht zu beanstanden, dass die SUVA und das kantonale Gericht von den statistischen Durchschnittswerten für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor ausgegangen sind. Den konkreten persönlichen und beruflichen Umständen, insbesondere dem Ausschluss von Tätigkeiten über Brusthöhe oder in Zwangspositionen ist durch den Abzug von 15 % angemessen Rechnung getragen worden (vgl. BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc). Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, ihre Restarbeitsfähigkeit sei nicht in diesem Ausmass wirtschaftlich verwertbar, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Gesetz für die Invaliditätsbemessung nicht der aktuelle, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist. Damit sind bei der Beurteilung der Aussichten einer versicherten Person, auf dem Arbeitsmarkt effektiv vermittelt zu werden, nicht die dort herrschenden konjunkturellen Verhältnisse massgebend; vielmehr wird - abstrahierend - unterstellt, hinsichtlich der in Frage kommenden Stellen bestehe ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage (AHI 1998 S. 287 [Urteil M. vom 7. Juli 1998, I 198/97] mit Hinweis auf BGE 110 V 276 Erw. 4b).
5.4 Zusammenfassend sind der von der Vorinstanz ermittelte Invaliditätsgrad von 9 % und demzufolge die Aufhebung der Verfügung der SUVA vom 1. März 2004 sowie des Einspracheentscheids vom 2. Dezember 2004 zu bestätigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 25. Januar 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: