BGer 1A.85/2006 |
BGer 1A.85/2006 vom 26.01.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.85/2006
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1P.249/2006/zga
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Urteil vom 26. Januar 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
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Gerichtsschreiberin Scherrer.
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Parteien
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X.________,
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Y.________,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Müller,
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gegen
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Z.________,
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Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
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Jakob Huber,
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Gemeinderat Buttwil, 5632 Buttwil,
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Regierungsrat des Kantons Aargau,
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Staatskanzlei, 5000 Aarau,
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Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Baubewilligung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 23. Januar 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Vom 27. Januar bis zum 17. Februar 2000 legte der Gemeinderat Buttwil ein Baugesuch von Z.________ für die Erstellung eines Schweinemaststalls mit Auslauf und darunter liegender Jauchegrube auf der Parzelle Nr. 19 in der Landwirtschaftszone der Gemeinde (gemäss Kulturlandplan vom 4. Dezember 1992/5. März 1996 als "Landwirtschaftszone I" bezeichnet) öffentlich auf. Dagegen erhoben X.________ als Eigentümer der Parzelle Nr. 2 und Y.________ als Eigentümer der Parzelle Nr. 1 Einsprache. Nachdem die Koordinationsstelle Baugesuch des Baudepartements des Kantons Aargau (heute Departement Bau, Verkehr und Umwelt [BVU]) dem Baugesuch mit Teilverfügung vom 23. März 2000 zugestimmt hatte, erteilte der Gemeinderat dem Gesuchsteller am 25. April 2000 die Baubewilligung unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen, insbesondere zum einzuhaltenden Abstand zur Bauzone und zur Luftreinhaltung.
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B.
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Die beiden vorgenannten Einsprecher gelangten hierauf an den Regierungsrat des Kantons Aargau und verlangten, die Baubewilligung sei erst zu erteilen, nachdem alternative Bauplätze geprüft worden seien und nachdem Standortanalysen gemäss FAT-Bericht Nr. 476 bzw. dessen Neufassung von anerkannten Umweltbüros vorlägen. Als weitere Voraussetzung forderten sie sinngemäss, dem Bauprojekt dürfe mit Blick auf die anstehende Revision der Raumplanungsverordnung keine präjudizierende Wirkung zukommen. Die Ausnahmebewilligung des Baudepartementes und die Baubewilligung der Gemeinde seien demnach aufzuheben.
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Der Regierungsrat hiess die Beschwerde am 11. April 2001 teilweise gut, indem er die Baubewilligung des Gemeinderates um eine zusätzliche Auflage erweiterte und den Baugesuchsteller anwies, die Schweinehaltung im bestehenden Stall auf Parzelle Nr. 19 aufzugeben. Im Übrigen wies er die Beschwerde ab.
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C.
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Gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhoben X.________ und Y.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Neben der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragten sie, es sei ein Gutachten einzuholen zu den Abständen, welche die Schweinemasthalle zu den Liegenschaften der Beschwerdeführer einzuhalten habe bzw. zu den künftigen Immissionen durch den projektierten Schweinemaststall unter Berücksichtigung des bestehenden Kuhstalles und der Jauchegrube. Sie schlugen vor, das Gutachten durch die Eidgenössische Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik, FAT, erstellen zu lassen. Gleichzeitig ersuchten sie um Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit einer Schweinemasthalle zur längeren Existenzsicherung des Betriebs des Baugesuchstellers.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ersuchte den Gemeinderat Buttwil mit Beschluss vom 22. April 2002 u.a., das Baugesuch des Beschwerdegegners nach Massgabe von Art. 12a Abs. 1 und 2 NHG zu veröffentlichen und allfällige Einsprachen zusammen mit der Stellungnahme des Gemeinderats an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten. Gleichzeitig bestellte es zur Bestimmung des Mindestabstands der Schweinemasthalle den Experten Alfons Schmidlin von der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik Tänikon (FAT; dazu act. 49 der vorinstanzlichen Akten). Mit der Erstellung des Gutachtens über die Notwendigkeit der Aufstockung beauftragte es Walter Jucker, Pfäffikon (act. 46 der vorinstanzlichen Akten). Der Beschwerdegegner wurde aufgefordert, bis 15. Mai 2002 die Betriebsbuchhaltung der letzten fünf Jahre einzureichen. Diesem Ersuchen kam der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 15. Mai 2002 nach; er bat indes darum, die Jahresabschlüsse nur dem Gericht und dem Experten zur Verfügung zu stellen.
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D.
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Am 21. Juni 2002 führte das Verwaltungsgericht eine Verhandlung mit Augenschein durch. Gleichentags beschloss es u.a., der Beschwerdegegner habe dem Gemeinderat Buttwil bis 19. Juli 2002 ein abgeändertes Baugesuch, basierend auf dem aktuellen Projektstand (inkl. Jetentlüftung und Kamin) einzureichen. Das neue Projekt habe auch einen technischen Beschrieb des Lüftungsvorgangs zu enthalten. Weiter forderte es den Beschwerdegegner auf, zuhanden des Experten Jucker bis zum 19. Juli 2002 eine detaillierte Aufstellung der aktuellen Fremdverschuldung des Landwirtschaftsbetriebs sowie Pläne aller Grundstücke, unterschieden nach Eigen- und Pachtland, einzureichen. Es legte die Fragen fest, welche die Experten in ihren Gutachten zu beantworten hätten. Insbesondere wollte es wissen, ob der Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdegegners nur mit dem durch die geplante innere Aufstockung generierten Zusatzeinkommen voraussichtlich längerfristig bestehen könne. Die Beurteilung habe sowohl gestützt auf Standardwerte als auch gestützt auf die Zahlen der Betriebsbuchhaltung zu erfolgen und die voraussichtliche Entwicklung des Milchmarktes sowie des Milchpreises zu berücksichtigen. Bezüglich der landwirtschaftlichen Nutzfläche sei von den damals aktuellen Verhältnissen auszugehen.
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E.
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Die Beschwerdeführer X.________ und Y.________ ersuchten am 4. November 2002 u.a. darum, das von ihnen angestrengte Verwaltungsgerichtsverfahren inklusive die in Aussicht genommenen Expertisen zu sistieren, bis der Gemeinderat über die Projektänderung befunden habe. Ihnen sei später im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit einzuräumen, zur Projektänderung Stellung zu nehmen. Mit Beschluss vom 11. November 2002 informierte das Verwaltungsgericht die Beteiligten darüber, dass gegen das gemäss NHG publizierte Baugesuch Pro Natura und zwei Privatpersonen Einsprache erhoben hätten, während gegen das abgeänderte Bauvorhaben mit neuer Entlüftung 12 Einzel- und vier Kollektiveinsprachen eingegangen seien. Der Gemeinderat Buttwil erteilte dem Beschwerdegegner mit Beschluss vom 12. Januar 2004 - gestützt auf eine Teilverfügung der Koordinationsstelle des BVU - die Baubewilligung für das geänderte Projekt und wies die Einsprachen ab. Diesen Entscheid fochten zahlreiche Einsprecher beim Regierungsrat an.
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In einer Eingabe vom 29. April 2004 beantragten die Beschwerdeführer X.________ und Y.________, das Beschwerdeverfahren sei fortzusetzen und mit einem Endentscheid abzuschliessen. Auf entsprechende Anfrage des Kammerpräsidenten hin bestätigte der Beschwerdegegner, dass er das geänderte Projekt dem ursprünglichen vorziehe. Hierauf verfügte der Kammerpräsident des Verwaltungsgerichts in Abweisung des Begehrens der Beschwerdeführer vom 29. April 2004, das Verfahren bleibe sistiert, bis der Regierungsrat über die Projektänderung entschieden habe, respektive bis feststehe, ob dieser Entscheid ebenfalls ans Verwaltungsgericht weitergezogen werde.
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F.
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Der Regierungsrat schrieb am 1. Dezember 2004 eine Beschwerde gegen das abgeänderte Projekt zufolge Rückzugs ab, die übrigen wies er ab. Das hierauf von 25 Parteien angerufene Verwaltungsgericht wies deren Fristwiederherstellungsbegehren vom 10. Februar 2005 am 21. Februar 2005 ab und trat nicht auf die Beschwerde ein. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
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Nach diversen Instruktionsverfügungen und weiteren Abklärungen stellte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdegegner aufgrund einer ersten Beratung vom 19. Dezember 2005 zusätzliche Fragen zur Verfütterung von Schotte an die Schweine und trat mit Urteil vom 23. Januar 2006 auf die im Rahmen des NHG-Publikationsverfahrens von zwei Privatpersonen eingereichte Einsprache nicht ein. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von X.________ und Y.________ ergänzte es den Baubewilligungsentscheid des Gemeinderats Buttwil vom 25. April 2000 mit der Nebenbestimmung, wonach das Bauvorhaben mit einer Be- und Entlüftungsanlage gemäss formell rechtskräftiger Baubewilligung vom 12. Januar 2004 und mit einem Abluft-Biowäscher mit einem Wirkungsgrad von mindestens 80 % auszurüsten sei. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 14'544.-- wurden zu je ΒΌ den Beschwerdeführern und zur Hälfte dem Beschwerdegegner auferlegt, währenddem die Parteikosten wettgeschlagen wurden.
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G.
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Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Januar 2006 erheben X.________ und Y.________ sowohl Verwaltungsgerichts- (Verfahren 1A.85/2006) als auch staatsrechtliche Beschwerde (Verfahren 1P.249/2006). Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren werfen sie dem Verwaltungsgericht eine Verletzung von Art. 16a Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 lit. a der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) vor. Damit einher gehe eine Verletzung von Art. 3 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1). In der staatsrechtlichen Beschwerde machen die Beschwerdeführer die Verletzung ihres Anspruchs auf einen unparteiischen Richter sowie in verschiedener Hinsicht Willkür geltend.
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Der Gemeinderat Buttwil verzichtet auf eine Stellungnahme, nachdem er sich bereits im kantonalen Verfahren eingehend habe vernehmen lassen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und der private Beschwerdegegner Z.________ schliessen je auf kostenfällige Abweisung beider Beschwerden.
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Sowohl das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) als auch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) haben sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde geäussert.
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Die Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner halten in ihren jeweiligen Stellungnahmen zu den Ausführungen der Bundesämter sinngemäss an ihren Anträgen fest.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Der angefochtene Entscheid ist am 23. Januar 2006 ergangen, mithin noch unter der Geltung des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG). Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des OG.
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1.1 Die Beschwerdeführer haben sowohl Verwaltungsgerichts- wie auch staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Dies ist nach der Rechtsprechung zulässig (BGE 128 I 49 E. 1 S. 52).
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss Art. 34 Abs. 1 RPG im vorliegenden Fall gegeben (BGE 129 II 321 E. 1.1 S. 324 mit Hinweisen). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann der Beschwerdeführer auch geltend machen, der angefochtene Entscheid verletze Bundesverfassungsrecht, weil dieses zum Bundesrecht im Sinne von Art. 104 lit. a OG gehört (BGE 126 II 300 E. 1b S. 302; 121 II 39 E. 2d/bb S. 47, je mit Hinweisen). Soweit dem angefochtenen Entscheid jedoch selbständiges kantonales Recht ohne hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage des Bundesverwaltungsrechts zugrunde liegt, steht die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung (BGE 128 I 46 E. 1b/aa S. 49; 128 II 259 E. 1.2 S. 262, je mit Hinweisen).
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1.2 Die beiden Rechtsmittel betreffen den gleichen Sachverhalt und dieselben Parteien, weshalb es sich rechtfertigt, die Beschwerden gemeinsam zu behandeln. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben, weshalb auf die Beschwerden grundsätzlich einzutreten ist.
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1.3 Vorab sind aufgrund der absoluten Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Rügen zu prüfen.
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1.4 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.
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Unbestritten ist vorliegend, dass der Sachverhalt nach der am 1. September 2000 in Kraft getretenen revidierten Fassung des RPG und der RPV zu beurteilen ist. Ebenfalls einig sind sich die Parteien darin, dass es sich bei der geplanten Schweinemasthalle um eine innere Aufstockung handelt. Die Beschwerdeführer stellen jedoch in Abrede, dass das Vorhaben die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere erachten sie Art. 16a Abs. 2 RPG sowie Art. 34 Abs. 4 lit. a und Art. 36 RPV als verletzt.
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2.1 Am 1. September 2000 sind das revidierte Raumplanungsgesetz (RPG) und die neue Raumplanungsverordnung (RPV) in Kraft getreten (AS 2000 2046 und 2064). Darin werden unter anderem die in der Landwirtschaftszone als zonenkonform geltenden Nutzungen neu umschrieben (vgl. dazu Ulrich Zimmerli, Zu den Neuerungen im Raumplanungsrecht, recht 2001 S. 89-101, insb. S. 92 ff.). Der Raumplanung liegt der Gedanke der geordneten Besiedelung des Landes, der zweckmässigen, haushälterischen Nutzung des Bodens sowie das Gebot der Trennung von Siedlungs- und Nichtsiedlungsgebiet zu Grunde (Art. 75 Abs. 1 BV, Art. 1 RPG; Urteil 1A.134/2002 des Bundesgerichts vom 17. Juli 2003 E. 2.3, publ. in ZBl 106/2005 S. 158 ff.). Ziel der Motion Zimmerli vom 3. Oktober 1990 zur Revision des RPG war einerseits die Zonenkonformität für Bauten in der Landwirtschaftszone neu zu umschreiben und andererseits eine gewisse Lockerung für das Bauen ausserhalb der Bauzone zu erreichen (Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 1996 zu einer Teilrevision des RPG, BBl 1996 III 513, Ziff. 113).
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Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG wurde von der Teilrevision vom 22. Mai 1996 nicht berührt. Nach wie vor sollen der Landwirtschaft genügend Flächen geeigneten Kulturlandes erhalten bleiben (vgl. Art. 75 BV). Nach der bundesrätlichen Botschaft kann die Zonenkonformität einzelner Bauvorhaben auch unter dem neuen Art. 16a RPG nur bejaht werden, wenn dies zur landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Bewirtschaftung unerlässlich ist. Die Voraussetzungen der Zonenkonformität von Art. 16a RPG seien streng auszulegen und auf Verordnungsstufe näher zu umschreiben. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass sich allfällige Neubauten auf das für die landwirtschaftliche Tätigkeit Nötigste zu beschränken hätten (Botschaft, Ziff. 204.1 f.).
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2.2 Art. 16a Abs. 2 RPG sieht vor, dass Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, in jedem Fall zonenkonform bleiben. Präzisierend führt Art. 34 Abs. 4 RPV dazu aus, dass die Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c). Als innere Aufstockung gilt nach Art. 36 Abs. 1 RPV die Errichtung von Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, wenn der Betrieb nur mit dem Zusatzeinkommen voraussichtlich längerfristig bestehen kann und wenn der Deckungsbeitrag der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als jener der bodenabhängigen Produktion (lit. a) oder wenn das Trockensubstanzpotenzial des Pflanzenbaus einem Anteil von mindestens 70 Prozent des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestands entspricht (lit. b). Gemäss Abs. 2 der zitierten Bestimmung sind Deckungsbeitrags- und Trockensubstanzvergleich anhand von Standardwerten vorzunehmen. Sofern Standardwerte fehlen, ist auf vergleichbare Kalkulationen abzustellen. Führt das Deckungsbeitragskriterium zu einem höheren Aufstockungspotenzial als das Trockensubstanzkriterium, müssen in jedem Fall 50 Prozent des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestands gedeckt sein (Art. 36 Abs. 3 RPV).
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2.3 Im raumplanungsrechtlichen Sinn werden zur inneren Aufstockung demnach Fälle gezählt, "in denen einem überwiegend bodenabhängig geführten Betrieb Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse angegliedert werden, um auf diese Weise dessen Existenzfähigkeit zu sichern" (BBl 1996 III 517). Die Errichtung einer Baute oder Anlage für die bodenunabhängige Tierhaltung setzt voraus, dass der Betrieb nur mit dem zu erwartenden Zusatzeinkommen voraussichtlich längerfristig bestehen kann. Der Betrieb muss mit anderen Worten auf die Aufstockung angewiesen sein (ARE, Erläuterungen zur RPV, Ziff. IV 2.3.3 zu Art. 36, S. 34). Ob die Voraussetzungen nach Art. 34 Abs. 4 und Art. 36 RPV erfüllt sind, muss daher im konkreten Einzelfall überprüft werden. Dabei sind Betriebsstruktur und Grösse wie auch die lokalen Verhältnisse zu berücksichtigen. Bei grösseren Bauvorhaben kann es sich als sinnvoll erweisen, vom Gesuchsteller ein Betriebskonzept zu verlangen (Urteile 1A.312/2005 des Bundesgerichts vom 27. September 2006, E. 3.2; 1A.86/2001 vom 21. Mai 2002, E. 3.4 in: SJ 2002 I 541).
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2.4
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Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdegegner zusammen mit seinen Eltern auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von rund 42.3 ha einen Landwirtschaftsbetrieb mit 41 Milchkühen (Milchkontingent 350'000 kg), 45 Mastschweinen und Ackerbau. Das ARE wirft zu Recht die Frage auf, ob ein Betrieb dieser Grösse auf ein Zusatzeinkommen gemäss Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV angewiesen ist.
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2.4.1 Das Verwaltungsgericht hat für das Jahr 2005 ein landwirtschaftliches Einkommen von Fr. 14'000.-- ermittelt, während es im Jahr 2002 Fr. 30'000.-- betragen habe (Gutachten Jucker, act. 46, S. 10). Gemäss dem Agrarbericht 2006 lag das Gesamteinkommen, welches sich aus dem landwirtschaftlichen und dem ausserlandwirtschaftlichen Einkommen zusammensetzt, im Durchschnitt der Jahre 2003-2005 je nach Region zwischen Fr. 67'100.-- und Fr. 87'400.-- pro Haushalt. Dabei erreichten die Haushalte der Bergregion etwa 77 % des Gesamteinkommens der Haushalte der Talregion. Die durchschnittlichen ausserlandwirtschaftlichen Einkommen betrugen zwischen Fr. 20'900.-- und Fr. 22'400.-- und machten bei den Haushalten der Talregion 24 % des Gesamteinkommens aus, bei denjenigen der Hügelregion 30 % und bei denjenigen der Bergregion 33 % (Agrarbericht des Bundesamtes für Landwirtschaft 2006, S. 58). Diese Zahlen zeigen, dass die durchschnittlichen landwirtschaftlichen Einkommen in der Schweiz in den letzten Jahren bedeutend über dem vom Verwaltungsgericht für den beschwerdegegnerischen Betrieb errechneten Betrag lagen. Das ARE äussert denn in seiner Stellungnahme auch Zweifel an der Richtigkeit der erhobenen Werte. Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich geltend, das Verwaltungsgericht habe in unzulässiger Weise effektive und standardisierte Daten vermischt.
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2.4.2 Wie in E. 2.3 hiervor erwähnt, verlangt die Einschätzung der wirtschaftlichen Lage eines Betriebs im Einzelfall eine konkrete und detaillierte Prüfung, unter Berücksichtigung der Betriebsstruktur und -grösse sowie der lokalen Verhältnisse (Urteil 1A.86/2001 des Bundesgerichts vom 21. Mai 2002 E. 3.4, in SJ 2002 I 541; ebenso Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Kommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 16a N. 19). Ausgehend von der tatsächlichen Situation des Betriebes ist zukünftigen Entwicklungen durchaus Rechnung zu tragen. Indes ist klar zu unterscheiden zwischen dem IST-Zustand und Zukunftsprognosen. Steht fest, dass der Betrieb aufgrund der konkreten Ausgangslage auf die Aufstockung angewiesen ist, ist zusätzlich zu prüfen, ob der bodenunabhängige Betriebsteil gegenüber dem bodenabhängigen eine untergeordnete Rolle einnimmt (vgl. ARE, Erläuterungen zur RPV, Ziff. IV 2.3.3 zu Art. 36, S. 34). Erst bei der zu diesem Zweck durchzuführenden Berechnung des Deckungsbetrages und des Trockensubstanzpotenzials ist auf Standardwerte abzustellen (Art. 36 Abs. 2 RPV).
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Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht den Experten zunächst zwar aufgefordert, sich sowohl auf Standardwerte als auch auf die Zahlen der Betriebsbuchhaltung zu stützen. In der Folge jedoch werden die effektiven Zahlen mit Annahmen und Standard-Werten vermischt. Die widersprüchlichen Zahlen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche (E. 1.1 und 2.3.4.4 des angefochtenen Urteils, Expertenbericht S. 8 und Anhang A) erklärt das Verwaltungsgericht mit den veränderten Verhältnissen im Jahr 2005 seit Erstellung des Gutachtens 2002. Dies scheint noch nachvollziehbar. Indes stellt es danach bei der Berechnung der Deckungsbeiträge und der Strukturkosten auf Standardwerte ab, zieht aber bei der Bezifferung der Direktzahlungen, der Schuldzinsen, der Schuldentilgung und der Abschreibungen nach eigenen Angaben die Betriebsbuchhaltung bei (E. 2.3.4.4 des angefochtenen Urteils). Dem Argument der Beschwerdeführer, beim Beschwerdegegner handle es sich um einen "Grossbauern", dessen Betrieb zu den 7 % der grössten Bauernhöfe im Freiamt gehöre, hält das Verwaltungsgericht entgegen, auch ein "Grossbauer" habe Anspruch auf eine innere Aufstockung, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt seien. Es unterlässt es jedoch, zu prüfen, ob konkret der beschwerdegegnerische Betrieb die Voraussetzungen nach Art. 34 Abs. 4 und Art. 36 RPV erfüllt, indem es ausdrücklich von einer "einzelbetriebsspezifischen Analyse" absieht (E. 2.3.4.5 des angefochtenen Urteils, S. 32).
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2.5 Aufgrund der nicht hinreichend transparenten und nicht auf den Einzelfall bezogenen Berechnung des Verwaltungsgerichts lässt sich im jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilen, ob die betriebliche Notwendigkeit der Aufstockung gemäss Art. 34 Abs. 4 lit. a und Art. 36 Abs. 1 RPV gegeben ist. Eine Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG kann demnach nicht erteilt werden. Es obliegt dem Beschwerdegegner als Baugesuchsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten, nachvollziehbare Betriebsdaten zu liefern, will er die Bewilligungsfähigkeit seines Projekts belegen. Diesbezüglich ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zur Erhebung verlässlicher Betriebsdaten und neuen Beurteilung zurückzuweisen. Indessen rechtfertigt es sich, zu weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer die nachfolgenden Überlegungen in Erwägung zu ziehen.
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3.
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Die Beschwerdeführer rügen sinngemäss, die geplante Masthalle führe zu übermässigen Geruchsimmissionen und halte den massgeblichen Abstand gemäss den einschlägigen FAT-Richtlinien nicht ein. Der angefochtene Entscheid verstosse darum gegen Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV, wonach eine Baute oder Anlage nur bewilligt werden darf, wenn ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
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3.1 Das geplante Vorhaben ist eine Tierhaltungsanlage und damit eine stationäre Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Luftreinhalte-Verordnung des Bundes vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1), deren Betrieb u. a. Geruchsstoff-Emissionen erzeugt. Die von der Anlage verursachten Emissionen sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01]). Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten. Emissionen, für welche die Luftreinhalte-Verordnung keine Emissionsbegrenzung festlegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind von der Behörde vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 4 Abs. 1 LRV). Für Tierhaltungsanlagen gelten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV (Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV). Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche gelten nach Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 1 LRV insbesondere die gemäss den Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT) berechneten Abstände. Die FAT-Richtlinien befassen sich mit der vorsorglichen Emissionsbegrenzung, dienen aber auch als Hilfsmittel zur Beurteilung, ob die Tierhaltungsanlage übermässige Immissionen verursacht (BGE 126 II 43 E. 4a S. 45; Urteil des Bundesgerichts 1A.58/2001 in URP 2002 S. 97 ff. E. 2d). Der Mindestabstand wird in einem dreistufigen Verfahren berechnet. In einem ersten Schritt wird die Geruchsbelastung nach der jeweiligen Tierart bestimmt. Danach wird basierend auf dieser Geruchsbelastung der Normabstand errechnet, welcher schliesslich unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren (FAT-Bericht Nr. 476, S. 4 f.) nochmals reduziert werden kann, bis der Mindestabstand feststeht.
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3.2 Vorliegend hat das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung eine sorgfältige Berechnung der Mindestabstände vorgenommen, welche nach den zitierten Bestimmungen einzuhalten sind. Zwar hat es dazu auch den FAT-Berichtsentwurf 2005 beigezogen, welcher inzwischen aufgrund der starken Opposition im Vernehmlassungsverfahren zurückgezogen worden ist und welcher strengere Anforderungen gestellt hatte als der geltende FAT-Bericht Nr. 476 aus dem Jahr 1995. Es kommt also den Beschwerdeführern zugute, wenn das Verwaltungsgericht auch geprüft hat, ob das Vorhaben den strengeren Abstandsvorschriften zu genügen vermag. In ihrer Argumentation verkennen sie, dass der zunächst berechnete und von ihnen nicht bestrittene Normabstand je nach Geländeform, Höhenlage, Aufstallungs-/Entmistungssystem, Hofdüngerproduktion, Sauberkeit, Fütterung, Lüftung, Geruchsreduzierung im Bereich der Stallabluft und Geruchsreduzierung bei der Flüssigmistlagerung Korrekturen erfahren kann (E. 3.1 hiervor). Dabei durfte das Verwaltungsgericht u.a. auch mitberücksichtigen, dass dem Beschwerdegegner in der Baubewilligung eine Jet-Entlüftung zur Auflage gemacht worden ist. Weiter hat das Verwaltungsgericht der Windlage, insbesondere dem Kaltluftabfluss, Rechnung getragen und festgehalten, dass der zunächst errechnete Mindestabstand von 83 m angemessen zu erhöhen sei. Die Messungen des Verwaltungsgerichts ergaben, dass der Abstand zwischen dem vorgesehenen Standort und der Dorfzone 92 m beträgt (E. 3.3.7 des angefochtenen Urteils). Es hat den Beschwerdegegner sodann verpflichtet, einen Biowäscher einzubauen, der mittels Mikroorganismen auf umweltfreundliche Weise wasserlösliche und biologisch abbaubare Verbindungen aus der Abluft entfernen soll, dies bis zu 95 % (vgl. FAT-Bericht Nr. 476 S. 14). Davon ausgehend, dass die immissionsintensive Abluft noch im zwei- bis dreifachen Bereich des berechneten Mindestabstands von 83 m als deutlicher Geruch wahrgenommen werden kann, gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass mit Hilfe des Biowäschers eine genügende Sicherheitsmarge bestehe: Bei einem Biowäscher mit 80 % Wirkungsgrad reduziert sich der Mindestabstand um den Faktor 0.3 (FAT-Bericht Nr. 476 S. 14). Soweit die Beschwerdeführer die Berechnung des Mindestabstands inhaltlich kritisieren, kann insgesamt auf die Vernehmlassung des BAFU als Umweltfachbehörde des Bundes verwiesen werden. Danach liegt keine Bundesrechtsverletzung vor, zumal der nach den Berechnungen des BAFU massgebliche Abstand gestützt auf den FAT-Bericht Nr. 476 nur 25 m beträgt. Dieser ist beim vorliegenden Projekt eingehalten. Weitere Erwägungen hatte das Verwaltungsgericht dazu nicht anzustellen. Ihm oblag lediglich die Prüfung, ob das Projekt den Mindestabstand respektiert, was offensichtlich der Fall ist.
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3.3 Die Beschwerdeführer machen überdies geltend, die Masthalle führe zu übermässigen Immissionen, weshalb das Verwaltungsgericht ihrer Meinung nach gehalten gewesen wäre, verschärfte Massnahmen zur Einschränkung der Emissionen anzuordnen. Zwar befasst sich der FAT-Bericht in erster Linie mit der vorsorglichen Emissionsbegrenzung. Der Bericht kann aber auch als Hilfsmittel zur Beantwortung der Frage beigezogen werden, ob eine Tierhaltungsanlage voraussichtlich übermässige Immissionen verursachen wird. Dies ist zu erwarten, wenn der halbe Mindestabstand unterschritten ist (FAT-Bericht S. 7). Von dieser Faustregel ist auszugehen solange nicht aufgrund genauerer Abklärungen etwas anderes zu erwarten ist (Urteil 1A.58/2001 des Bundesgerichts vom 12. November 2001, in URP 2002 S. 97 ff., E. 2d). Da der Mindestabstand vorliegend bei Weitem eingehalten ist, ist dem Verwaltungsgericht nicht vorzuwerfen, dass es auf weitere Erhebungen verzichtet hat.
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3.4 Eine Verletzung der Bestimmungen zur Luftreinhaltung ist demnach zu verneinen.
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4.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach gutzuheissen und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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5.
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Die Beschwerdeführer haben gleichzeitig staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie rügen unter anderem die Verletzung des Anspruchs auf einen unparteiischen Richter und die willkürliche Erhebung der Zahlen bei den Abklärungen zu Art. 36 RPV. Ebenso werfen sie dem Verwaltungsgericht vor, bei der Anwendung der FAT-Richtlinien wesentliche Entscheidgrundlagen nicht berücksichtigt und einseitig zugunsten des Beschwerdegegners Wertungen vorgenommen zu haben.
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5.1 Was die Ausführungen zur Notwendigkeit der inneren Aufstockung und zur Einhaltung der lärmschutzrechtlichen Vorschriften anbelangt, ist darauf nicht einzutreten, da darüber bereits im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens befunden wurde (E. 2 und 3 hiervor).
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5.2 Das Bundesgericht prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur klar und detailliert erhobene Rügen hinsichtlich konkreter Verletzungen verfassungsmässiger Rechte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG); auf nicht substantiierte Vorbringen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43). Die Beschwerdeführer legen über weite Teile ihrer Eingabe nicht dar, welche verfassungsmässigen Rechte durch das Urteil des Verwaltungsgerichts inwiefern verletzt sein sollen. Sie beschränken sich darauf, ihre Sicht der Dinge aufzuzeigen und dem Verwaltungsgericht Willkür vorzuwerfen, ohne darzutun, warum sie dadurch in ihren von der Verfassung garantierten Rechten tangiert sind. Dies gilt insbesondere für die Vorwürfe, das Verwaltungsgericht habe verschiedene Verfahren vermischt. Inwiefern die Beschwerdeführer dabei ihrer Verfahrensrechte verlustig gegangen sein sollen, wird nicht deutlich. Auf diese Vorbringen ist nicht einzutreten.
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5.3 Hinsichtlich der Rüge, einer der beteiligten Verwaltungsrichter sei als pointierter Interessenvertreter des Bauernverbandes Aargau befangen gewesen, ist Folgendes festzuhalten: Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 126 I 68 E. 3a S. 73 mit Hinweisen). Ablehnungsbegehren müssen so früh wie möglich gestellt werden. Es verstösst gegen Treu und Glauben, solche Einwände erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt werden können. Wer einen Richter nicht unverzüglich ablehnt, wenn er vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, verwirkt den Anspruch gemäss Art. 30 Abs. 1 BV (Urteil 6P.93/2001 des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2002 in ZBl 105/2004 S. 206 ff., E. 1.1; vgl. BGE 126 III 249 E. 3c S. 253; 121 I 225 E. 3 S. 229 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer haben nicht erstmals bei Urteilseröffnung davon erfahren, dass der betroffene Richter an der Entscheidfindung mitgewirkt hatte. Der Name des Richters erschien auf den Rubra verschiedener im Verlaufe des Verfahrens ergangener Gerichtsbeschlüsse (Beschlüsse vom 22. April 2002, act. 16, vom 24. März 2003, act. 69, vom 19. Dezember 2005, act. 2005). Insbesondere war er auch beim Protokoll zum Augenschein vom 21. Juni 2002 aufgeführt (act. 23). Demnach mussten die Beschwerdeführer damit rechnen, dass er auch bei der Hauptverhandlung mitwirken würde. Entsprechend wären sie gehalten gewesen, ihre diesbezüglichen Bedenken bereits im kantonalen Verfahren zu äussern. Selbst wenn sie ihr Begehren rechtzeitig gestellt hätten, wäre dieses vorliegend abzuweisen, da sie nicht darzutun vermögen, dass alleine der Umstand, wonach der betreffende Richter Mitglied des Bauernverbandes ist, bereits den Anschein der Befangenheit erwecken würde. Die von den Beschwerdeführern zitierten Äusserungen des Richters stehen in keinem direkten Zusammenhang mit dem strittigen Baubewilligungsverfahren.
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6.
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Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
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7.
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Zusammenfassend ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gebühren des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dem privaten Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführer mit der staatsrechtlichen Beschwerde und den Rügen zum Mindestabstand nicht durchgedrungen sind. Es rechtfertigt sich darum, ihnen ebenfalls einen Teil der Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 3 OG). Der Beschwerdegegner hat die in der Hauptsache obsiegenden Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. Januar 2006 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
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3.
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Dem privaten Beschwerdegegner wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- auferlegt.
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4.
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Den Beschwerdeführern wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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5.
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Der private Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
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6.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Buttwil, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Januar 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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