Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.20/2007 /ggs
Urteil vom 26. Januar 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz,
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Haftentlassung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 23. Dezember 2006.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB). Sie verdächtigt ihn, mindestens zweimal in der Nähe seiner Lebenspartnerin Y.________ eine Faustfeuerwaffe abgefeuert bzw. an Y.________ vorbeigeschossen zu haben. X.________ wurde am 24. Juni 2006 verhaftet und befindet sich seither wegen Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft.
Am 21. Dezember 2006 stellte X.________ ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft IV beantragte gleichentags, dieses abzulehnen.
Am 23. Dezember 2006 wies der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich das Haftentlassungsgesuch von X.________ ab.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 8. Januar 2007 wegen Verletzung der persönlichen Freiheit, des Fairnessgebots, des rechtlichen Gehörs etc. beantragt X.________, die Verfügung des Haftrichters aufzuheben. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Der Haftrichter verzichtet auf Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. X.________ hält in seiner Replik an der Beschwerde vollumfänglich fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer hat nach dem 1. Januar 2007 und damit nach dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, vom 17. Juni 2005, SR 173.110) Beschwerde erhoben. Da der angefochtene Entscheid indessen vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG nach dem bisher geltenden Bundesrechtspflegegesetz. Der Beschwerderdeführer hat daher zu Recht staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Haftentscheid ist diese zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, wozu er befugt ist (Art. 88 OG). Da diese und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2 Durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist die Rüge, die im angefochtenen Entscheid bis zur Schlusseinvernahme vom 25. Januar 2007 angesetzte Sperrfrist für die Einreichung eines neuen Haftentlassungsgesuchs sei verfassungswidrig. Da die Schlusseinvernahme entgegen den Ausführungen in der staatsrechtlichen Beschwerde wie vorgesehen an diesem Datum stattgefunden haben soll, ergeben sich auch keine Auslegungsprobleme, der Beschwerdeführer ist nach dem angefochtenen Entscheid klarerweise ab dem 26. Januar 2007 wieder berechtigt, ein Haftentlassungsbegehren zu stellen. Zur Zulässigkeit von derartigen Sperrfristen hat sich das Bundesgericht bereits in BGE 126 I 26 grundsätzlich geäussert, weshalb kein Grund besteht, auf die vorliegende Rüge trotz des weggefallenen aktuellen Rechtsschutzinteresses einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, sein Akteneinsichtsrecht und damit sein rechtliches Gehör seien verletzt worden. Er habe am 21. Dezember 2006 die Staatsanwaltschaft dahingehend informiert, es sei ihm egal, in welche psychiatrische Klinik er versetzt werde, er habe auch nichts dagegen, bei andauernder Haft in eine geschlossene Anstalt eingewiesen zu werden; er wünsche schnellstmöglichst eine stationäre Abklärung, in welcher Klinik und unter welchem Regime auch immer. Sollte seinem Wunsch nicht entsprochen werden, stelle er ein Haftentlassungsgesuch.
Auf diese Eingabe hin habe die Staatsanwaltschaft IV offenbar den Psychiatrisch-Psychologischen Dienst beauftragt, die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers abzuklären. Das Ergebnis dieser von Dr. Z.________ durchgeführten Untersuchung - der Beschwerdeführer sei hafterstehungsfähig, es dränge sich keine Versetzung in eine psychiatrische Anstalt auf - sei in einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 22. Dezember 2006 festgehalten worden, welche gleichentags mit dem Antrag, das Haftentlassungsgesuch abzuweisen, dem Haftrichter zugestellt worden sei. Dieser habe diesen Antrag der Staatsanwaltschaft ohne Aktennotiz seinem Verteidiger zur Stellungnahme zukommen lassen, welcher sich daher habe vernehmen lassen müssen, ohne von deren Existenz zu wissen noch deren Inhalt zu kennen. Da der Haftrichter im angefochtenen Entscheid ausdrücklich auf diese Aktennotiz abgestellt habe, stelle dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
2.2 Nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Verfahrenspartei grundsätzlich Anspruch, von allen dem Gericht eingereichten Beweisen und Eingaben Kenntnis zu erhalten (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253; 122 I 153 E. 6a). Den Gerichten ist es nicht gestattet, einer Partei das Äusserungsrecht zu eingegangenen Stellungnahmen und Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen abzuschneiden. Die Partei ist vom Gericht nicht nur über den Eingang dieser Eingaben zu orientieren; sie muss ausserdem die Möglichkeit zur Replik haben (BGE 132 I 42 E. 3.3.3 S. 47 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; zur Veröffentlichung bestimmter Entscheid 1A.10/2006 vom 14. Dezember 2006, E. 2.1).
2.3 In ihrem Antrag vom 22. Dezember 2006 auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs erwähnt die Staatsanwaltschaft zwar, dass Dr. Z.________ den Beschwerdeführer heute untersucht habe und zum Schluss gekommen sei, er sei hafterstehungsfähig, eine Versetzung in eine psychiatrische Klinik dränge sich nicht auf. Es findet sich jedoch kein Hinweis, dass die Staatsanwaltschaft von Dr. Z.________ über diese Untersuchung einen einlässlicheren telefonischen Bericht erhalten und darüber eine Aktennotiz erstellt hat. Die Staatsanwaltschaft, die sich zu diesem Punkt in ihrer Vernehmlassung ans Bundesgericht einlässlich äussert, bestreitet weder, dass der Verteidiger beim Verfassen seiner Vernehmlassung vom 22. Dezember 2006 an den Haftrichter diese Aktennotiz nicht kannte, noch dass der Haftrichter über sie verfügte, als er den angefochtenen Entscheid fällte, in welchem er auch auf die Untersuchung von Dr. Z.________ abstellte. Nach der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Haftrichter damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem dessen Verteidiger keine Gelegenheit geboten wurde, sich zu dieser Aktennotiz zu äussern; die Rüge ist begründet.
3.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, und der Haftrichter wird unter Wahrung der verfassungsmässigen Gehörsansprüche des Beschwerdeführers mit der gebotenen Beschleunigung einen neuen Entscheid zu fällen haben. Der Beschwerdeführer ist - schon mangels eines entsprechenden Antrags - vorläufig nicht aus der Haft zu entlassen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 OG), und der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 OG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat Rechtsanwalt Thomas Schütz für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Januar 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: