Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.49/2007 /leb
Urteil vom 26. Januar 2007
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Steueramt des Kantons Solothurn, Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,
Kantonales Steuergericht Solothurn, Centralhof, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Staatssteuern und direkte Bundessteuer 2003-2004,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 10. Juli 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die X.________ GmbH reichte für die Jahre 2003 und 2004 keine Steuererklärungen ein. Die Steuerverwaltung des Kantons Solothurn schätzte sie deshalb sowohl für die Staatssteuern und die direkte Bundessteuer 2003 (unter Berücksichtigung des Verlustvortrags aus dem Vorjahr; Verfügung vom 11. April 2005) als auch für die Staatssteuern und die direkte Bundessteuer 2004 (Verfügung vom 7. Dezember 2005) nach Ermessen ein. Weil die X.________ GmbH am 21. Dezember 2005 die Steuererklärungen 2003 und 2004 nachreichte, korrigierte die kantonale Steuerverwaltung die Veranlagung für das Jahr 2004, wobei sie von der rechtskräftigen Ermessensveranlagung des Jahres 2003 ausging (Verfügung vom 22. Dezember 2005). Am 9. Januar 2006 reichte die X.________ GmbH bezüglich der Steuern 2003 ein Revisionsgesuch und bezüglich der Steuern 2004 eine Einsprache ein. Den abschlägigen Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung focht sie alsdann erfolglos beim Kantonalen Steuergericht Solothurn an (Urteil vom 10. Juli 2006; eröffnet am 18. Dezember 2006).
2.
Am 18. Januar 2007 hat die X.________ GmbH beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und sie für die Steuerjahre 2003 und 2004 entsprechend der Selbstdeklaration zu veranlagen. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abzuweisen:
3.
3.1 Die kantonale Steuerverwaltung hat die Beschwerdeführerin trotz eines Verlustvortrags von offenbar knapp 700'000 Franken für 2003 mit einem (allerdings bescheidenen) Gewinn veranlagt. Es ist deshalb nicht unverständlich, wenn die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, die Steuerverwaltung habe ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt. Sie verkennt dabei jedoch, dass ihre Einwendung - selbst wenn sie berechtigt sein sollte - heute nicht mehr gehört werden kann: Die Ermessensveranlagung 2003 ist in Rechtskraft erwachsen und kann nur noch bei Vorliegen eines gesetzlichen Revisionsgrundes (vgl. Art. 147 Abs. 1 DBG für die direkte Bundessteuer sowie § 165 Abs. 1 StG/SO und Art. 51 Abs. 1 StHG für die Staatssteuern) abgeändert werden. Ein solcher ist - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid - weder ersichtlich noch geltend gemacht. Im Übrigen wäre (insoweit ist der Vorinstanz zuzustimmen) eine Revision der definitiven Veranlagung 2003 selbst bei Vorliegen eines Revisionsgrunds ausgeschlossen: Zur streitigen Ermessensveranlagung ist es nur darum gekommen, weil die Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 124 ff. DBG; § 140 ff. StG/SO) nicht nachgekommen ist (vgl. Art. 130 Abs. 2 DBG; § 147 Abs. 2 StG/SO). Weiter hätte die Beschwerdeführerin innert Frist die Ermessensveranlagung 2003 anfechten und geltend machen können, diese sei angesichts der Höhe des Verlustvortrags offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 132 Abs. 3 DBG; § 149 Abs. 4 StG/SO). Mithin bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, was sie bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, weshalb eine Revision zum Vornherein nicht in Frage kommt (vgl. Art. 147 Abs. 2 DBG sowie § 165 Abs. 2 StG/SO und Art. 51 Abs. 2 StHG für die Staatssteuern).
3.2 Soweit in der Beschwerdeschrift von einem "offensichtlichen, böswilligen Fehler der Veranlagungsbehörde" die Rede ist, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie es primär ihrer eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben hat, wenn die Veranlagung 2003 (allenfalls trotz materieller Unrichtigkeit) heute nicht mehr abgeändert werden kann: Sie hätte - falls sie tatsächlich wegen eines Wechsels in ihrer Geschäftsleitung mit der Buchhaltung in Verzug geraten ist und deshalb die Steuererklärung 2003 nicht rechtzeitig einreichen konnte - um Fristverlängerungen ersuchen können und müssen. Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang letztlich aber, dass die Beschwerdeführerin die ihres Erachtens unhaltbare Ermessensveranlagung 2003, gemäss welcher sie trotz des hohen Verlustvortrags mit Geschäftsgewinn eingeschätzt worden ist, unangefochten in Rechtskraft hat erwachsen lassen. Eine Erklärung für ihre diesbezügliche Untätigkeit, welche im April 2005 und mithin rund zwei Jahre nach der Geschäftsübernahme durch den neuen wirtschaftlichen Berechtigten lag, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor.
3.3 Die Veranlagung 2004 als solche beanstandet die Beschwerdeführerin nur insoweit, als der Verlustvortrag aus dem Jahre 2003 nicht berücksichtigt wurde. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin jedoch 2003 rechtskräftig mit einem Gewinn veranlagt worden, so dass es für das Jahr 2004 bei dem offenbar ansonsten der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin entsprechenden Geschäftsgewinn von 31'956 Franken bleibt.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Steueramt des Kantons Solothurn und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Januar 2007
Im Namen der II. Öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: