BGer 6P.201/2006 |
BGer 6P.201/2006 vom 30.01.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.201/2006
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6S.452/2006 /rom
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Urteil vom 30. Januar 2007
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Zimmerli,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Postfach 635, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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6P.201/2006
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Strafverfahren; Willkür,
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6S.452/2006
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Wiederaufnahme des Verfahrens (Art. 397 StGB),
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Staatsrechtliche Beschwerde (6P.201/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.452/2006) gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 22. August 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a X.________ betrieb im Jahr 2001 zusammen mit zwei weiteren Beteiligten in Münchenstein, Basel und Ettingen drei Indoor-Hanfanlagen. Diese bauten ausserdem seit Sommer 2000 Outdoor-Hanf an. Aus dieser Produktion wurden am 10. Januar 2002 und 22. Juli 2003 von den Strafverfolgungsbehörden ca. 1,5 t getrocknete Hanfpflanzen und rund 2'200 lebende Pflanzen in verschiedenen Wachstumsstadien mit einem THC-Gehalt von 0,6 - 14% beschlagnahmt.
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A.b Gestützt auf diesen Sachverhalt erklärte das Kantonsgericht Basel-Landschaft X.________ mit Urteil vom 18. Juni 2004 in zweiter Instanz der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 und Ziff. 2 lit. b BetmG) schuldig und verurteilte ihn zu 16 Monaten Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Die beschlagnahmten Hanfpflanzen und das beschlagnahmte Hanfdestillat wurden zur Vernichtung eingezogen.
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Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft hatte X.________ am 30. Oktober 2003 von der Anklage der einfachen und der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und weiterer Delikte freigesprochen.
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A.c Gegen das Urteil des Kantonsgerichts führte X.________ sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, welche der Kassationshof des Bundesgerichts mit Urteil vom 4. Mai 2005 abwies, soweit er darauf eintrat.
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B.
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Mit Eingabe vom 1. September 2005 stellte X.________ ein Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend das Urteil des Kantonsgerichts vom 18. Juni 2004, welches das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 22. August 2006 abwies.
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C.
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X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit denen er je beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Ferner beantragt er, sein Gesuch um Wiederaufnahme sei gutzuheissen und das gegen ihn geführte Strafverfahren wieder aufzunehmen.
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D.
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Das Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG]; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das gegen dieses Urteil erhobene Rechtsmittel ist daher noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario). Im zu beurteilenden Fall richtet sich das Verfahren mithin nach den Vorschriften über die staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 84 ff. OG und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP.
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Am 1. Januar 2007 sind auch der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (erstes Buch) und die revidierten Bestimmungen über die Einführung und Anwendung des Gesetzes (drittes Buch) in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet habe (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 S. 51 f. mit Hinweisen).
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I. Staatsrechtliche Beschwerde
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2.
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2.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur, das heisst, es kann mit ihr nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, nicht aber der Erlass positiver Anordnungen durch das Bundesgericht verlangt werden (BGE 129 I 129 E. 1.2.1).
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-:-
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2.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b).
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3.
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3.1 In seinem Urteil vom 18. Juni 2004 ist das Kantonsgericht - anders als das erstinstanzliche Strafgericht - zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe zusammen mit seinen Mittätern zumindest in Kauf genommen, dass ein Grossteil des von ihnen angebauten Hanfs zu Betäubungsmittelzwecken verwendet würde. Es stützte sich hiefür auf zahlreiche Indizien, namentlich darauf, dass sämtliche beschlagnahmten Hanfpflanzen einen THC-Gehalt von mehr als 0,3% aufwiesen und geschäftliche Beziehungen zur als Abnehmerin des Hanfs vorgesehenen A.________ GmbH erst Ende 2001/Anfang 2002 sowie zum Destillateur B.________ erst im Dezember 2001 bestanden hätten, obwohl der Beschwerdeführer und die weiteren Beteiligten bereits seit 1. April 2001 eine riesige Lagerhalle gemietet und bereits seit Sommer 2000 Outdoor-Hanf angebaut hätten. Ausserdem sei es aufgrund der schlechten Qualität und der unterschiedlichen Preisvorstellungen nie zu einer Lieferung an die A.________ GmbH gekommen und wäre, selbst wenn eine Einigung zustande gekommen wäre, nur ein kleinerer Teil der angebauten Menge geliefert worden. Im Weiteren hätten der Beschwerdeführer und seine Mittäter hinsichtlich des Verwendungszwecks des Hanfs kein glaubhaftes Konzept darlegen können, sondern in diesem Zusammenhang nur unrealistische Angaben gemacht, und namentlich keine Abnehmer von Destillat nennen können. Ferner seien Verbindungen zwischen dem einen Mittäter und Hanfläden nachgewiesen gewesen, hätten die Beteiligten Blüten aussortiert und männliche Pflanzen ausgeschieden und lediglich Sorten angebaut, die häufig zu Betäubungsmittelzwecken verwendet würden, nicht aber für die Produktion von ätherischen Ölen besonders geeignete THC-arme Sorten. Schliesslich sei die Indoor-Produktion aus wirtschaftlicher Sicht für die Herstellung von ätherischem Öl nicht rentabel gewesen. Überdies seien die Angaben zur Finanzierung der Anlagen widersprüchlich gewesen, habe ein hoher Preis erzielt werden sollen und hätten der Beschwerdeführer und seine Mittäter auch in anderem Zusammenhang mit Hanf als Betäubungsmittel in Verbindung gestanden (Urteil des Kantonsgerichts vom 18. Juni 2004 S. 25 ff., 33 f.; angefochtener Beschluss S. 7 f.).
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3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht habe zu Unrecht die Erheblichkeit der neu eingelegten Beweismittel verneint. Namentlich aus dem Abnahmevertrag zwischen der A.________ GmbH und der C.________ AG vom 2. Juni 2000 ergebe sich, dass die Vertragsparteien entgegen der Aussagen des Zeugen D.________ von der A.________ GmbH bereits im Sommer 2000 zusammengearbeitet hätten. Ausserdem gehe aus dem Vertrag hervor, dass der Hanf ohne Stengel hätte geliefert werden sollen, was seine eigenen früheren Aussagen bestätige. Auch aus der weiteren eingelegten Geschäftskorrespondenz gehe hervor, dass bereits im Jahre 2000 umfangreiche, konkrete Bemühungen für legale Absatzmöglichkeiten der Hanfpflanzen getroffen worden seien. Die verschiedenen Verträge zeigten auf, dass für die gesamte produzierte Menge Abnehmer vorhanden gewesen seien. Insgesamt schüfen die neuen Beweismittel ein neues Fundament für die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Namentlich der Abnahmevertrag zwischen der A.________ GmbH und der C.________ AG sowie die nachgewiesene Unrichtigkeit des Aussagen des Zeugen D.________ begründeten unüberwindliche Zweifel an seiner Schuld. Indem dass Kantonsgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens verweigere, begehe es eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV.
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3.3 Das Kantonsgericht nimmt in seinem Beschluss über das Revisionsgesuch an, aufgrund der eingereichten Unterlagen sei gegenüber dem Urteil des Kantonsgerichts vom 18. Juni 2004 neu davon auszugehen, dass zwischen der A.________ GmbH und der C.________ AG ein Abnahmevertrag mit Datum vom 2. Juni 2000 vorgelegen habe und dass ferner Kaufverträge zwischen der H.________ GmbH und der Firma E.________ vom 21. Dezember 2001 und zwischen der H.________ GmbH und der Firma F.________ vom 4. Dezember 2001 bestanden hätten. Das Kantonsgericht kommt indessen insgesamt zum Schluss, die neuen Beweismittel vermöchten lediglich zu belegen, dass allenfalls auch im legalen Bereich Bemühungen stattgefunden hätten, einen Teil der Hanfpflanzen abzusetzen. Sie seien aber im Zusammenhang mit den übrigen zahlreichen, durch die neuen Beweismittel nicht in Frage gestellten Indizien nicht geeignet, den dem früheren Urteil des Kantonsgerichts zugrundeliegenden Sachverhalt in einer Art und Weise zu verändern, die möglicherweise zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheid führen könnte (angefochtener Beschluss S. 8 ff., 13.).
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4.
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Gemäss Art. 397 StGB haben die Kantone gegenüber Urteilen, die aufgrund des Strafgesetzbuches oder eines anderen Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens (Revision) zugunsten des Verurteilten zu gestatten.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abweisung des Gesuchs um Wiederaufnahme des Verfahrens stelle eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV dar. Soweit der Beurteilte in Anwendung des eidgenössischen Rechts verurteilt worden ist, und er neue Tatsachen und Beweismittel in Bezug auf die ihm vorgeworfene Tat oder die damit verbundene Rechtsfolge vorbringt, steht ihm ein Anspruch auf Revision schon aus Art. 397 StGB bzw. der einschlägigen kantonalen Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens zu. Seine rechtlichen Interessen sind daher schon durch eidgenössisches und kantonales Gesetzesrecht geschützt. Die Anrufung des übergeordneten Verfassungsrechts erübrigt sich daher (vgl. BGE 127 I 133 E. 3 und 6 zur Revision eines formell rechtskräftigen kantonalen Prozessurteils).
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4.1 Die Bestimmung von Art. 397 StGB beinhaltet einerseits eine Weisung an die Kantone, das Rechtsmittel der Revision zugunsten des Verurteilten wegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel für ihre Strafprozessordnungen einzuführen, andererseits enthält sie einen selbständigen bundesrechtlichen Revisionsgrund zugunsten des Verurteilten im Sinne einer Minimalvorschrift (BGE 114 IV 138 E. 3a; 107 IV 133 E. 1b; 106 IV 45 E. 1).
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Das Kantonsgericht stützt seinen Entscheid auf § 202 Abs. 1 lit. c StPO/BL. Nach dieser Bestimmung kann die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen alle rechtskräftigen Endurteile verlangt werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die dem urteilenden Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt gewesen sind und die allein oder zusammen mit den früher festgestellten Tatsachen geeignet sind, den Freispruch oder eine wesentlich geringere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Diese Bestimmung stimmt beim Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsachen inhaltlich mit Art. 397 StGB überein (vgl. angefochtener Beschluss S. 4 unten). Die Anwendung von § 202 Abs. 1 lit. c StPO/BL ist daher im Lichte der Minimalgarantien von Art. 397 zu beurteilen (vgl. auch Robert Hauser/ Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 102 N 13 f.).
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4.2 Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens ist zwischen dem Bewilligungsverfahren und dem wieder aufgenommenen Verfahren zu unterscheiden.
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Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildet der Entscheid, ob die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn neu vorgebrachte Tatsachen oder Beweismittel bei der Revisionsinstanz die Überzeugung begründen, dass das frühere Urteil unrichtig ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass die neuen Tatsachen bewiesen werden. Das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision erlaubt die Überprüfung eines rechtskräftig beurteilten Falles schon dann, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel die Beweisgrundlage des früheren Urteils erschüttern, so dass ein milderes Urteil wahrscheinlich erscheint (BGE 116 IV 353 E. 4b; Stephan Gass, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 397 N 78).
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Im wieder aufgenommenen Verfahren beurteilt das Gericht den Sachverhalt unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen oder Beweismittel. Es ist weder an die Bedeutung, die das erste Gericht dem alten Beweismaterial beimass, noch an die Würdigung der neuen Tatsachen oder Beweismittel durch das Revisionsgericht gebunden. Sein Urteil lautet auf Aufhebung, Abänderung oder Bestätigung des früheren Urteils. Das Gericht geht dabei von der aktuellen Lage im Zeitpunkt seines Urteils (ex nunc) aus (BGE 107 IV 133 E. 3a; 86 IV 77, S. 79; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., 102.49 f.).
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4.3
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4.3.1 Revisionsrechtlich ist eine Tatsache neu, wenn sie schon im Urteilszeitpunkt vorgelegen hat, dem Gericht jedoch nicht bekannt war oder von ihm in seiner Massgeblichkeit übersehen wurde (BGE 130 IV 72 E. 1; 116 IV 353 E. 3a; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. Zürich 1997, Art. 397 N 1; Gass, a.a.O., Art. 397 N 43). Das gilt auch, wenn der Verurteilte die Tatsache zum Zeitpunkt des Prozesses kannte, sie aber dem urteilenden Gericht, aus welchen Gründen auch immer, nicht zur Kenntnis brachte (130 IV 72 E. 2.2 und 2.3; 125 IV 298 E. 2b; Urteil des Kassationshofs 6S.61/2002 vom 16.5.2003 E. 3.3).
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4.3.2 Neue Tatsachen oder Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern, dass ein neues Urteil - ausgehend vom veränderten Sachverhalt - wesentlich milder ausfallen kann oder dass ein Teilfreispruch in Betracht fällt. Dabei ist an die Voraussetzung des wesentlich milderen Urteils kein strenger Massstab anzulegen. Als möglich gilt eine Änderung des früheren Urteils, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich ist (BGE 130 IV 72 E. 1; 125 IV 298 E. 2b; 122 IV 66 E. 2a; 120 IV 246 E. 2b; 116 IV 353 E. 2a und 5a, je mit Hinweisen).
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4.3.3 Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel dem Sachrichter bekannt war oder im Sinne von Art. 397 StGB neu ist, ist eine Tatfrage (BGE 130 IV 72 E. 1; 116 IV 353 E. 2b). Ebenfalls Tatfrage ist, ob die neue Tatsache bzw. das neue Beweismittel erheblich (beweiskräftig) ist, d.h. ob dieses oder jene geeignet sind, den dem früheren Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt zu verändern. Denn sie schliesst notwendig eine Würdigung sämtlicher Tatsachen, sowohl der alten wie der neuen mit ein (BGE 130 IV 72 E. 1; 116 IV 353 E. 2b; 109 IV 173; 92 IV 177 E. 1a; 72 IV 45, S. 46; Gass, a.a.O., Art. 397 N 75).
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Rechtsfrage ist demgegenüber, ob die letzte kantonale Instanz von den richtigen Begriffen der neuen Tatsache und des neuen Beweismittels sowie deren Erheblichkeit im Sinne von Art. 397 StGB ausgegangen ist. Dies betrifft die Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine neue Tatsache nachgewiesen sein muss, damit sie im Sinne von Art. 397 StGB als erheblich erscheint. Ebenfalls Rechtsfrage ist, inwieweit die voraussichtliche Veränderung des dem früheren Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts rechtlich relevant ist, d.h. ob das neue Vorbringen, falls es den Sachverhalt zu verändern vermag, zu einem im Schuld- oder Strafpunkt für den Verurteilten günstigeren Urteil führen kann (BGE 130 IV 72 E. 1; 116 IV 353 E. 2b und 4c; 92 IV 177 E. 1a S. 179, je mit Hinweisen; Gass, a.a.O., Art. 397 N 75; Walder, a.a.O., S. 348; Jörg Rehberg, Der Anfechtungsgrund bei der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts, ZSR 94/1975 II, S. 391 f.).
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5.
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5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Kantonsgericht habe die Frage, ob die neuen Beweismittel den dem früheren Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt in der Weise zu verändern vermöchten, dass sie zu einem günstigeren Entscheid führen könnten, als Frage der Beweiswürdigung beurteilt. Er stellt sich auf den Standpunkt, in Wirklichkeit handle es sich bei der Frage der rechtlichen Relevanz um eine Rechtsfrage.
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Das Kantonsgericht hat in seinem früheren Urteil gestützt auf eine Reihe verschiedener Indizien darauf geschlossen, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich einer illegalen Verwendung des Hanfs mit Eventualvorsatz gehandelt. Der Beschwerdeführer bringt im Revisionsverfahren neue Beweismittel bei, die nach seiner Auffassung geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen für diesen Schluss des Kantonsgerichts zu erschüttern. Indes betreffen die neuen Dokumente lediglich einzelne Indizien. Ob die Veränderung in Bezug auf diese Indizien dazu führt, dass die tatsächlichen Grundlagen des früheren Entscheids in ihrer Gesamtheit erschüttert werden, kann ohne Berücksichtigung der übrigen Indizien nicht entschieden werden und beruht daher auf einer Würdigung sämtlicher Beweismittel. Die Frage ist somit im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde zu behandeln.
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5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die neu eingereichten Dokumente belegten, dass sie bereits in Bezug auf die erste Ernte des Outdoor-Hanfanbaus des Jahres 2000, aber auch in Bezug auf diejenige des Jahres 2001 Bemühungen um legale Absatzmöglichkeiten getroffen hätten und dass ein konkretes Verwendungskonzept bestanden habe.
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Das Kantonsgericht hat in seinem Urteil vom 18. Juni 2004 unter anderem deshalb auf Eventualvorsatz in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz geschlossen, weil es an einem Konzept für die Verwendung des angebauten Hanf aus den Ernten des Outdoor-Hanfanbaus der Jahre 2000 und 2001 gefehlt habe. In dieser Hinsicht stützte es sich auf die Aussagen des Zeugen D.________ von der A.________ GmbH, welcher als Zeitraum der geschäftlichen Beziehungen Ende 2001/Anfang 2002 angab (Urteil des Kantonsgerichts vom 18. Juni 2004 S. 26). Der neu eingelegte Abnahmevertrag zwischen der C.________ AG und der A.________ GmbH vom 2. Juni 2000 belegt demgegenüber neu geschäftliche Beziehungen schon für das Jahr 2000. Das Kantonsgericht nimmt im angefochtenen Beschluss aber an, nach diesem Vertrag hätte die C.________ AG lediglich 600 Pflanzen anbauen sollen und habe sie sich zudem verpflichtet, ausschliesslich für die A.________ GmbH zu produzieren. Beschlagnahmt worden sei aber eine Menge von ca. 1'600 kg Hanfpflanzen aus der Outdoor-Ernte sowie etwa 2'200 Pflanzen aus der Indoor-Ernte. Selbst wenn der Versuch des legalen Absatzes von einer kleinen Menge an Hanfpflanzen nachgewiesen sei, bringe dies nicht den Nachweis des legalen Absatzes in Bezug auf den grossen Rest der Pflanzen mit ausschliesslich hohem THC-Gehalt mit sich (angefochtener Beschluss S. 9 f.).
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Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, genügt nicht, um Willkür darzutun. Denn Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung oder Würdigung in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht (BGE 131 I 467 E. 3.1; 129 I 8 E. 2.1 und 173 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
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Wohl trifft zu, dass auch Verträge zwischen der C.________ AG und der G.________ AG und der Firma B.________ bestanden, doch nimmt das Kantonsgericht zu Recht an, dass mit diesen Firmen erst Kontakt aufgenommen worden ist, nachdem sich die A.________ GmbH geweigert hatte, die Ware aufgrund ihrer schlechten Qualität anzunehmen (Urteil des Kantonsgerichts vom 18. Juni 2004 S. 26). Auch steht der im Vertrag festgesetzte Preis von Fr. 160.-- pro kg Hanfkraut ohne Stängel der Auffassung nicht entgegen, Preise zwischen Fr. 120.-- und Fr. 600.-- pro kg Hanfpflanzen stellten ein gewichtiges Indiz für die Annahme der möglichen Verwendung als Betäubungsmittel dar (angefochtener Beschluss S. 9; Urteil des Kantonsgerichts vom 18. Juni 2004 S. 32; staatsrechtliche Beschwerde S. 8). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme des Kantonsgerichts wendet, der im Vertrag zwischen der H.________ GmbH und der Firma E.________ vereinbarte Kaufpreis von Fr. 19'750.-- pro Liter Hanföl sei deutlich überhöht und wenig glaubhaft (staatsrechtliche Beschwerde S. 16), ist er nicht zu hören. Das Kantonsgericht kommt hier zum selben Schluss wie im Urteil vom 18. Juni 2004 (angefochtener Beschluss S. 10, vgl. auch S. 11; Urteil des Kantonsgerichts vom 18. Juni 2004 S. 30 f.). Auch in Anbetracht dieses neu eingelegten Vertrages ist der Schluss des Kantonsgerichts, angesichts des gegenüber dem möglichen Ertrag aus der Destillation offensichtlich höheren Produktionsaufwandes des Indoor-Hanfanbaus sei nicht glaubhaft, dass der Indoor-Hanf lediglich zur Produktion von Hanföl angebaut worden sei, nicht schlechthin unhaltbar. Schliesslich verfällt das Kantonsgericht auch nicht in Willkür, wenn es annimmt, angesichts ihres Internetauftritts stelle die Firma F.________ keine Garantin für eine legale Verwendung von Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt von mehr als 0,3% dar.
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Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht zum Schluss gelangt, die neu eingelegten Beweismittel vermöchten im Kontext mit den übrigen vorhandenen Indizien die dem früheren Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen Grundlagen nicht zu erschüttern. Jedenfalls ist dieser Schluss nicht schlechterdings unhaltbar.
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Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.
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6.
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Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
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II. Nichtigkeitsbeschwerde
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7.
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Die Beurteilung der Frage, ob die neu vorgebrachten Beweismittel oder Tatsachen zu einem im Schuld- oder Strafpunkt für den Verurteilten günstigeren Urteil führen, setzt voraus, dass sie geeignet sind, den dem früheren Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt zu verändern. Aus den Erwägungen zur staatsrechtlichen Beschwerde ergibt sich, dass die Vorinstanz dies im zu beurteilenden Fall ohne Willkür verneinen durfte. Damit entfällt die Grundlage für die Beurteilung der Nichtigkeitsbeschwerde. Sie ist daher als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Praxisgemäss werden dabei weder Kosten erhoben noch wird eine Entschädigung ausgerichtet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Januar 2007
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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