Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
C 164/06
Urteil vom 30. Januar 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grunder.
Parteien
S.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Obergasse 20, 8401 Winterthur,
gegen
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 6. September 2005 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch der 1962 geborenen S.________ auf Arbeitslosenentschädigung ab 20. Juli 2005, da die Beitragszeit nicht erfüllt sei und kein Befreiungstatbestand vorliege. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Verwaltung ab (Einspracheentscheid vom 27. Februar 2006); zudem verneinte sie gleichentags den geltend gemachten Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung mangels Notwendigkeit einer Rechtsvertretung (Verfügung vom 27. Februar 2006).
B.
S.________ liess Beschwerde führen und die folgenden Rechtsbegehren stellen: Der Einspracheentscheid und die Verfügung vom 27. Februar 2006 seien aufzuheben; die Arbeitslosenkasse sei zu verpflichten, ihr ab 20. Juli 2005 Arbeitslosenentschädigung auszurichten; es sei ihr für das Einspracheverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das kantonale Verfahren wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 14. Juni 2006).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr für den kantonalen Prozess ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. Weiter wird um unentgeltliche Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren ersucht.
Das kantonale Gericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).
2.
Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und 128 OG ; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115).
3.
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
4.
Gemäss Art. 61 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 1 und 3 VwVG nach kantonalem Recht. Dabei muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein (Art. 61 lit. f Satz 1 ATSG). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG). Diese Vorschrift gilt auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung (Art. 2 ATSG und Art. 1 AVIG; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV und § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 7. März 1993).
5.
5.1 Im angefochtenen Entscheid ist die zu Art. 4 alt BV und Art. 129 Abs. 2 Satz 3 BV ergangene Rechtsprechung zur sachlichen Notwendigkeit oder Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung als eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zutreffend dargelegt (vgl. auch BGE 130 I 182 Erw. 2.2, 128 I 232 Erw. 2.5.2, 103 V 47). Darauf wird verwiesen.
5.2 Das kantonale Gericht kam zum Schluss, da der Rechtsstreit keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweise, denen die Beschwerdeführerin auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre, sei der Beizug eines Rechtsanwalts im kantonalen Verfahren nicht notwendig gewesen.
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz beurteile das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in Verletzung von Bundesrecht aufgrund der Rechtsprechung, die für das Verwaltungsverfahren gelte. Sie übersehe zudem, dass die Praxis in Bezug auf die in der Hauptsache streitige Frage nicht einheitlich sei.
5.3
5.3.1 Nach der zu Art. 4 alt BV und Art. 29 Abs. 2 Satz 3 BV ergangenen Rechtsprechung ist die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nur ausnahmsweise zu bejahen (BGE 125 V 32 Erw. 2, 117 V 408 Erw. 5a, 114 V 235 Erw. 5b; SVR 2000 KV Nr. 2 S. 5 Erw. 4c). Demgegenüber hat das Eidgenössische Versicherungsgericht zu alt Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG erkannt, die unentgeltliche Verbeiständung müsse im kantonalen Verfahren grundsätzlich bewilligt werden, sofern sie nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen nicht als unnötig erscheint (nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 25. Juli 1986, H 107/85). An die Voraussetzungen der sachlichen Notwendigkeit einer Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist demnach ein strengerer Massstab anzulegen als im kantonalen Gerichtsverfahren. Der Gesetzgeber hat diese Praxis bei der Schaffung des ATSG übernommen und dadurch zum Ausdruck gebracht, dass im Verwaltungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG), im kantonalen Prozess, wo sie es rechtfertigen (Art. 61 lit. f Abs. 2 ATSG; vgl. BBl 1999 4595 und 4626 f.; Kieser, ATSG-Kommentar, N 16 und 20 f. zu Art. 37; Urteil A. vom 24. Januar 2006 Erw. 4.3 f. [I 812/05]). Soweit die Vorinstanz davon ausging, im kantonalen Gerichtsverfahren sei die sachliche Notwendigkeit oder Gebotenheit anwaltlicher Vertretung nur ausnahmsweise zu bejahen, verletzte sie Bundesrecht.
5.3.2 In der Hauptsache ist vor dem kantonalen Gericht streitig, ob die mit ihren Kindern vom Ehemann getrennt lebende, seit 1989 nicht mehr erwerbstätig gewesene Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist und damit Anspruch auf Arbeitslosentschädigung hat. Die Arbeitslosenkasse verneinte eine für das Vorliegen des Tatbestandes von Art. 14 Abs. 2 AVIG erforderliche Zwangslage, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Zur Begründung führte sie an, die vom Ehemann geschuldeten Unterhaltsbeiträge lägen über dem hypothetischen Erwerbsausfall nach den Pauschalansätzen, wie sie in Art. 23 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 AVIV in Fällen der Beitragsbefreiung zur Bestimmung des für die Taggeldberechnung massgebenden versicherten Verdienstes vorgesehen seien. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich im Urteil B. vom 7. Mai 2004, C 240/02 (ARV 2005 Nr. 2 S. 49 ff.; vgl. auch Urteil S. vom 10. Juni 2005 Erw. 5.3.1 bis 5.3.3 mit Hinweisen, C 266/04 [ARV 2006 S. 59 f.]), zur Frage geäussert, nach welchen Gesichtspunkten sich der wirtschaftliche Zwang zur Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG beurteilt. Es gelangte zum Schluss, dass entgegen der früheren Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis anstelle der Anwendung eines durch Einkommensgrenzen oder im voraus festgelegten Pauschalbeträge konkretisierten Schematismus zu prüfen sei, ob zwischen den Einkünften (einschliesslich der Vermögenserträge) und den festen laufenden Kosten ein Gleichgewicht besteht (wobei auch das verfügbare Vermögen in angemessener Weise einzubeziehen ist). Die Kenntnis dieser Rechtslage kann bei juristisch durchschnittlich gebildeten Personen, zu welchen ohne weiteres auch die Beschwerdeführerin zu zählen ist, nicht vorausgesetzt werden. Vom materiellrechtlichen Standpunkt aus ist mithin von einer schwierigen Materie auszugehen. Die Aktenlage ist zwar überschaubar, entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist aber zu beachten, dass für die Beschwerdeführerin eine Leistungsverweigerung von erheblicher Tragweite und ihr Interesse am Prozessausgang berechtigterweise als hoch einzuschätzen ist. Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht vorgebracht wird, hat die Beschwerdeführerin bei Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG nicht nur Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sondern allenfalls auch auf arbeitsmarktliche Massnahmen unter Ausrichtung besonderer Taggelder. Zudem wäre sie auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht besser gestellt. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass eine nicht bedürftige Partei bei sonst gleichen Verhältnissen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beigezogen hätte. Die vorinstanzliche Verneinung der sachlichen Notwendigkeit oder Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung erfolgte demnach zu Unrecht. Die Sache ist an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung auch hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen der Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit prüfe.
6.
6.1 Praxisgemäss (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 Erw. 5 [Urteil W. vom 11. Juni 2001, C 130/99]) werden in Verfahren, welche die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den kantonalen Prozess zum Gegenstand haben, keine Gerichtskosten erhoben.
6.2 Zufolge Obsiegens steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Diese geht zu Lasten des Kantons Zürich, weil der Gegenpartei im Verfahren um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Parteistellung zukommt (RKUV 1994 Nr. U 184 S.78 Erw 5). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Zwischenentscheid vom 14. Juni 2006 aufgehoben und die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit dieses, nach erfolgter Prüfung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung neu befinde.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 30. Januar 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: