Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 1003/06
Urteil vom 30. Januar 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Kernen,
Gerichtsschreiber Attinger.
Parteien
R.________, 1946,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 7. März 2005, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 29. April 2005, sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich R.________ (geb. 1946) hinsichtlich der Folgen des am 2. August 2002 erlittenen Unfalls (chronisches Thorako-Lumbovertebralsyndrom nach zweimalig osteosynthetisch versorgter Berstungsfraktur des ersten Lendenwirbelkörpers) für die Zeit vom 1. August 2003 bis 31. Januar 2004 eine ganze und ab 1. Februar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertels-Invalidenrente zu.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. Oktober 2006 ab.
C.
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab 1. Februar 2004 eine Dreiviertels-Invalidenrente, eventuell eine halbe Rente auszurichten. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat das Bundesamt für Sozialversicherungen von einer Vernehmlassung abgesehen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).
2.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin seit 1. Februar 2004 nur zu 43,75 % oder in einem höheren, den Anspruch auf die beantragte Dreiviertels-Invalidenrente begründenden Ausmass (Art. 28 Abs. 1 IVG) invalid ist. Die für die Beurteilung massgeblichen Rechtsgrundlagen hat das kantonale Gericht in allen Teilen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.
Ein 43,75 % wesentlich übersteigender Invaliditätsgrad liesse sich nur vertreten, wenn von einer höheren Arbeitsunfähigkeit ausgegangen würde. Dazu hat das kantonale Gericht in Würdigung der in den Akten liegenden ärztlichen Berichte (namentlich auch der aus dem SUVA-Verfahren beigezogenen) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für leichte, angepasste Tätigkeiten grundsätzlich wieder voll, unter Berücksichtigung der notwendigen Pausen und Arbeitsunterbrechungen von täglich 2 Stunden jedenfalls zu rund 75 % arbeitsfähig ist. Diese Entscheidung über das funktionelle Leistungsvermögen ist für das Bundesgericht verbindlich (Erw. 2), handelt es sich doch dabei um eine Feststellung tatsächlicher Natur (BGE 132 V 397 Erw. 3.1 und 3.2). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde widerspricht dem, weil die Vorinstanz verkenne, dass die Versteifung der Lendenwirbelsäule und die Operationen zu zusätzlichen Abnützungserscheinungen in den darüber- und darunterliegenden Segmenten der Wirbelsäule geführt hätten und dass die operationsbedingten Vernarbungen zusätzliche Schmerzen verursachten. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang erneut auf die gutachtliche Beurteilung des Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 31. März 2005. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen des Dr. med. B.________ die vorinstanzliche Schlussfolgerung in Zweifel zu ziehen und allenfalls nähere Abklärungen zu rechtfertigen vermöchten; denn offensichtlich unrichtig ist die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung eines 75%-igen funktionellen Leistungsvermögens für leichte Arbeiten jedenfalls nicht. Daran vermögen die weiteren Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern, womit sich Weiterungen erübrigen.
5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG als offensichtlich unbegründet, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen kantonalen Entscheid erledigt wird.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 gültigen Fassung, Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 30. Januar 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: