BGer 4C.364/2006 |
BGer 4C.364/2006 vom 31.01.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4C.364/2006 /len
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Urteil vom 31. Januar 2007
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
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Gerichtsschreiberin Weiss.
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Parteien
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X.________,
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Beklagter und Berufungskläger,
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gegen
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Y.________ AG,
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Klägerin und Berufungsbeklagte,
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vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Kümin.
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Gegenstand
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Patentverletzung,
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Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2006.
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Das Bundesgericht hat in Erwägung,
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dass der Beklagte mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 aufgefordert wurde, spätestens bis am 10. Januar 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- einzuzahlen;
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dass der Beklagte den Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht bezahlt hat, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 150 Abs. 4 OG);
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dass die Eingabe des Beklagten im Übrigen den Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Berufung auch aus diesem Grund nicht einzutreten wäre;
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dass der Beklagte die prozessrechtliche Lage in jeder Hinsicht verkennt, wie ihm bereits in früheren Verfahren entgegengehalten worden ist;
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dass es sich rechtfertigt, inskünftig solche Eingaben in dieser Sache ohne weiteres abzulegen;
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im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
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1.
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Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beklagten auferlegt.
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3.
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Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass inskünftig solche Eingaben in dieser Sache ohne weiteres abgelegt werden.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Januar 2007
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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