BGer 2A.639/2006
 
BGer 2A.639/2006 vom 01.02.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.639/2006 /leb
Urteil vom 1. Februar 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiberin Dubs.
X.________,
Parteien
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. André Clerc,
gegen
Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg, route d'Englisberg 9/11, 1763 Granges-Paccot,
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, Postfach, 1762 Givisiez.
Gegenstand
Ausweisung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg,
I. Verwaltungsgerichtshof, vom 30. August 2006.
Sachverhalt:
A.
Der aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende X.________ (geb. 1960) war erstmals im Jahre 1981 in der Schweiz als Saisonnier tätig. Im März 1983 heiratete er in seiner Heimat eine Landsfrau (geb. 1962), mit der er vier Kinder (geb. 1983, 1986,1988 und 1990) hat. In den Jahren 1984, 1985 und 1991 arbeitete er wiederum als Saisonnier in der Schweiz. In der Folge erteilte ihm das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg regelmässig Kurzaufenthaltsbewilligungen zur ärztlichen Behandlung; die letzte Bewilligung lief am 15. Januar 2006 ab. Vom 27. Mai 1991 bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberfirma auf den 22. Mai 1992 war er als Aushilfe beschäftigt. Seither geht X.________ keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
Am 17. Mai 1993 meldete sich X.________ wegen Rückenbeschwerden infolge eines am 3. August 1991 erlittenen Verhebetraumas bei der Invalidenversicherung (IV) an. Diese sprach ihm unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 41 % ab dem 3. August 1992 eine ordentliche Viertelsrente nebst einer Ergänzungsleistung zu. X.________ wird zudem seit 1992 vom Sozialdienst der Gemeinde Düdingen mit zur Zeit monatlich Fr. 1'076.-- unterstützt. Die bisher geleisteten Unterstützungsbeiträge belaufen sich auf Fr. 167'000.--. Mehrmals ersuchte X.________ ohne Erfolg um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und um Familiennachzug.
B.
Am 11. Januar 2006 verfügte das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg die Ausweisung von X.________ aus der Schweiz mit der Begründung, der Betroffene beziehe seit 1992 Sozialhilfe und daran werde sich auch zukünftig nichts ändern. Dagegen beschwerte sich X.________ erfolglos beim Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. Oktober 2006 beantragt X.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 30. August 2006 aufzuheben, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, ihm keine Gerichtskosten aufzuerlegen und eine angemessene Entschädigung zuzusprechen sowie die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Zudem stellt er das Begehren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das Bundesgericht hat die Akten des Amtes für Bevölkerung und Migration sowie des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg beigezogen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
D.
Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2006 wurde der Beschwerde vorläufig aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zwar ist am 1. Januar 2007 das neue Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG: RS 173.110) in Kraft getreten. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier allerdings noch das alte Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes ergangen ist.
1.2 Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) stützende Ausweisungsverfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 e contrario; BGE 114 Ib 1 E. 1a S. 2).
1.3 Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, so ist deren Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht verbindlich, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgarantien erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er oder eine Person, für die er zu sorgen hat, der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last fällt. Die Ausweisung wegen Bedürftigkeit setzt voraus, dass dem Ausgewiesenen die Heimkehr in seinen Heimatstaat möglich und zumutbar ist (Art. 10 Abs. 2 ANAG).
Die Ausweisung soll im Weiteren nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen "angemessen", d.h. verhältnismässig erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG; vgl. BGE 125 II 521 E. 2b S. 524). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit des Ausländers in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu beachten (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201).
2.2 Ob die Fürsorgeabhängigkeit fortgesetzt im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG ist, ergibt sich nicht allein daraus, dass im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides Unterstützungsleistungen bezogen werden; sonst könnte eine Ausweisung bzw. Heimschaffung dadurch verhindert werden, dass auf Fürsorgeleistungen vorübergehend verzichtet wird. Es muss vielmehr auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung abgestellt werden, geht es bei der Entfernung wegen Bedürftigkeit doch vorab darum, eine zusätzliche und somit zukünftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen im Zeitpunkt des zu fällenden Entscheides auszugehen. Erforderlich ist, dass aufgrund sämtlicher Umstände eine andauernde Unterstützungsbedürftigkeit konkret zu befürchten ist; blosse Bedenken genügen nicht (vgl. BGE 119 Ib 1 E. 3b S. 6 mit Hinweis; siehe auch BGE 123 II 529 E. 4 S. 532 f.; 122 II 1 E. 3c S. 8; 119 Ib 81 E. 2d S. 87; Urteil 2A.495/2005 vom 13. Januar 2005, in: Pra 2005 Nr. 143 S. 968). Der Begriff der "öffentlichen Wohltätigkeit" im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG erfasst nur Fürsorgeleistungen im technischen Sinne, nicht aber Sozialversicherungsleistungen, zu denen auch die Ergänzungsleistungen zählen (Urteil 2A. 495/2005 vom 13. Januar 2005 E. 2.2 mit Hinweisen, in: Praxis 2005 Nr. 143).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer arbeitet seit 14 Jahren nicht mehr. Monatlich verfügt er lediglich über ein Einkommen in Form einer IV-Rente von Fr. 76.-- und von Ergänzungsleistungen von Fr. 802.--. Seit 1992 bezieht er daher regelmässig Sozialhilfe. Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid wird er zurzeit mit monatlich Fr. 1'076.-- unterstützt und belaufen sich die bisherigen Unterstützungsleistungen der Gemeinde auf insgesamt Fr. 167'000.--. Eine massgebliche Änderung der Situation im Sinne einer verminderten Fürsorgeabhängigkeit ist auch zukünftig nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer selber macht nicht geltend, er werde sich um eine Erwerbstätigkeit bemühen, um auf die öffentliche Unterstützung verzichten zu können beziehungsweise um nicht mehr völlig darauf angewiesen zu sein. Die Vorinstanz ist zu Recht von einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG ist somit erfüllt.
3.2 Die Ausweisung erweist sich auch als verhältnismässig:
3.2.1 Die Invalidenversicherung ging von einem Invaliditätsgrad von 41% aus, weshalb der Beschwerdeführer lediglich Anspruch auf eine ordentliche Viertelsrente hat. Unter diesen Umständen wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten, seine Restarbeitsfähigkeit auszuschöpfen, um seine Abhängigkeit von der öffentlichen Fürsorge zu vermeiden oder zumindest zu beschränken. Der Beschwerdeführer hat sich indessen nie darum bemüht, eine Arbeit zu suchen, und behauptet auch jetzt nicht, er beabsichtige, zukünftig eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Im Gegenteil räumt er selber ein, an seiner Fürsorgeabhängigkeit habe sich in den letzten vierzehn Jahren nichts geändert und werde sich auch in Zukunft nichts ändern, da er voll arbeitsunfähig sei. Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen, die im Widerspruch zu den Feststellungen der Invalidenversicherung stehen, nicht weiter einzugehen ist und sich erübrigt, die Akten der IV-Stelle des Kantons Freiburg beizuziehen. Unter den vorliegenden Umständen hätte der Beschwerdeführer einer Teilzeitarbeit nachgehen und so seine finanzielle Situation verbessern können. Da er diesbezüglich überhaupt nichts unternommen hat, trifft es entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu, dass seine fortgesetzte, erhebliche Fürsorgeabhängigkeit in keiner Weise auf ein schuldhaftes Verhalten seinerseits zurückzuführen ist.
3.2.2 Der Beschwerdeführer ist in seinem Heimatland aufgewachsen und erst als Erwachsener in die Schweiz eingereist. Vorerst arbeitete er 1981, 1984 und 1985 als Saisonnier. Obwohl er sich seit 1991 ununterbrochen hier aufhält, ist er weder sozial noch beruflich in der Schweiz integriert. Von einer Verwurzelung in der Schweiz kann somit nicht die Rede sein, selbst wenn er sich in strafrechtlicher Hinsicht klaglos verhalten hat. Ins Gewicht fällt sodann, dass seine Ehefrau sowie die vier gemeinsamen Kinder im ehemaligen Jugoslawien leben und dass der Beschwerdeführer mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist. Sein Einwand, nach so langem Getrenntleben sei es ausserordentlich schwierig bzw. sogar unmöglich, sich wieder in seine Familie zu integrieren, überzeugt nicht. Mit seinen wiederholten Gesuchen um Nachzug der Familie in die Schweiz hat er klar bekundet, dass er ein Zusammenleben mit seiner Familie wünscht und dies auch als möglich erachtet. Gewiss ist die Rückkehr ins Heimatland nach langer Landesabwesenheit regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden. Der Beschwerdeführer wird diese jedoch nicht allein zu bewältigen haben, sondern wird mit der Unterstützung seiner Familienangehörigen, insbesondere auch seiner drei inzwischen erwachsenen Kinder, rechnen können. Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat (E. 1.3), ist eine angemessene medizinische Betreuung auch in seinem Heimatland möglich. Im Übrigen ist nicht ausgeschlossen, dass sich eine Rückkehr ins familiäre Umfeld allenfalls sogar positiv auf das psychische Wohlbefinden des Beschwerdeführers auswirken könnte. Hinweise darauf, dass die dieser Würdigung zugrunde liegenden Feststellungen offensichtlich unrichtig wären, sind nicht ersichtlich und gehen namentlich auch nicht aus den Vorbringen in der Beschwerdeschrift hervor. Dem Beschwerdeführer ist daher zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren. Die geltend gemachte erhöhte Selbstmordgefahr im Fall einer Rückkehr in den Kosovo vermag kein Absehen von der Ausweisung zu rechtfertigen; dieser Aspekt wird bei den Modalitäten des Vollzugs zu berücksichtigen sein.
3.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Ausweisung als rechtmässig und das angefochtene Urteil damit als bundesrechtskonform. Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen. Ergänzend kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Dass die Vorinstanz dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels nicht entsprochen hat, ist unter den vorliegenden Umständen nicht zu beanstanden.
3.4 Der Beschwerdeführer hat auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Er konnte jedoch nicht ernsthaft mit einer Gutheissung der Beschwerde rechnen. Das Gesuch ist daher wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 152 OG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 OG). Seiner finanziellen Lage wird bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen (Art. 153a OG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art. 159 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Bevölkerung und Migration und dem Verwaltungsgericht, I. Verwaltungsgerichtshof, des Kantons Freiburg sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Februar 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: