Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 107/06
Urteil vom 1. Februar 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön und Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Parteien
M.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten
durch Advokat Stephan Müller, St. Jakobs-Strasse 11,
4052 Basel,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6,
4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. Dezember 2005.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 29. April 2005 lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn einen Rentenanspruch des M.________ ab. Die dagegen erhobene Einsprache, formuliert auf dem Briefpapier der Sozialberatung der Klinik X.________, unterschrieben von Y.________, dipl. Sozialarbeiterin FH, Leitung Sozialberatung, und von M.________, wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 22. Juni 2005 ab. Den Einspracheentscheid stellte sie Y.________ zu. Letztere meldete sich am 6. September 2005 telefonisch bei der IV-Stelle und bat darum, eine Kopie des Einspracheentscheides M.________ direkt zuzustellen.
B.
M.________ vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Olten, liess beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 7. Oktober 2005 (Postaufgabedatum) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2005 erheben und beantragen, es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Nachdem das kantonale Gericht den Parteien Gelegenheit eingeräumt hatte, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern, trat es mit Entscheid vom 13. Dezember 2005 auf das Rechtsmittel nicht ein.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________, nunmehr vertreten durch Advokat Stephan Müller, Basel, beantragen, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Weil der angefochtene Entscheid vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Bundesgericht hat daher allein zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist (BGE 132 V 76 Erw. 1.1 mit Hinweis).
3.
Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Nach Art. 60 Abs. 2 ATSG sind die Artikel 38 bis 41 ATSG (Art. 38: Berechnung und Stillstand der Fristen; Art. 39: Einhaltung der Fristen; Art. 40: Fristerstreckung und Säumnisfolgen; Art. 41: Wiederherstellung der Frist) sinngemäss anwendbar.
4.
4.1 Die IV-Stelle geht von einem Vertretungsverhältnis zwischen Y.________ und dem Versicherten aus. Deshalb stellte sie den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2005 der Sozialarbeiterin der Klinik X.________ zu. Nach Auffassung der Vorinstanz durfte die Verwaltung auf Grund der konkreten Umstände ein solches Vertretungsverhältnis annehmen. Folglich sei die Zustellung an die Sozialarbeiterin massgebend gewesen für die Auslösung der 30-tägigen Beschwerdefrist. Die am 7. Oktober 2005 der Post übergebene Beschwerde sei darum verspätet.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, zwischen der Klinik X.________ und ihm habe nie ein Vertretungsverhältnis bestanden. Er habe keine entsprechende Vollmacht unterschrieben und es habe ihm am Willen gefehlt, sich durch die Sozialarbeiterin der Klinik vertreten zu lassen. Umgekehrt habe auch Y.________ nicht die Absicht gehabt, ihn gegenüber der IV-Stelle zu vertreten. Unbestritten sei, dass die Sozialberatung ihn bei der Formulierung und Ausfertigung der Einsprache unterstützt habe. Daraus dürfe aber nicht auf ein Vertretungsverhältnis geschlossen werden.
5.
Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 37 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass der Versicherungsträger das Vertretungsverhältnis auch ohne schriftliche Vollmacht als gegeben betrachten kann. Ein Vertretungsverhältnis kann demnach namentlich gestützt auf eine mündlich oder durch konkludentes Handeln erteilte Vollmacht begründet werden (BGE 99 V 181; ZAK 1988 S. 399 Erw. 2b; vgl. auch BGE 101 Ia 43 f.). Es steht im Ermessen des Versicherungsträgers, eine schriftliche Vollmacht zu verlangen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, Rz 9 f. zu Art. 37). Art. 37 Abs. 3 ATSG greift den in Art. 11 Abs. 3 VwVG festgelegten Grundsatz auf, wonach Mitteilungen an die Vertretung zu richten sind, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft (Kieser, a.a.O., Rz 11 zu Art. 37). Dieser Grundsatz dient - im Interesse der Rechtssicherheit - dazu, allfällige Zweifel darüber zum vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihren Vertreter zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen (BGE 99 V 182; ZAK 1991 S. 377 Erw. 2a, 1977 S. 155 Erw. 2a; RKUV 1986 Nr. U 6 S. 333 Erw. 3b).
5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Einspracheentscheid vom 22. Juni 2005 zunächst nur Y.________ zugestellt worden ist. Erst auf telefonische Bitte der Sozialarbeiterin vom 6. September 2005 versandte die IV-Stelle gleichentags eine Kopie des Einspracheentscheides an den Versicherten. Es ist dem kantonalen Gericht beizupflichten, dass die IV-Stelle mit Blick auf die konkreten Umstände von einem Vertretungsverhältnis zwischen Y.________ und dem Beschwerdeführer ausgehen konnte und musste. Denn die Einsprache wurde auf dem Briefpapier der Sozialberatung der Klinik X.________ verfasst und von der Leiterin dieser Dienststelle unterschrieben. Der Versicherte setzte seine Unterschrift unter diejenige der Sozialberaterin. Damit gab er das Einverständnis zu seiner Vertretung durch die Sozialberatung im Einspracheverfahren. Aus der gegenteiligen Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die doppelte Unterschrift eher gegen ein Vertretungsverhältnis spreche, weil eine Einsprache üblicherweise ausschliesslich vom mandatierten Vertreter unterschrieben werde, kann für die vorliegende Situation nichts gewonnen werden. Denn auch mit einem eher unüblichen Vorgehen, dem Unterschreiben der bereits von der Vertretung unterschriebenen Eingabe, kann ein Vertretungsverhältnis begründet oder zumindest der Anschein eines Vertretungsverhältnisses erweckt werden. An diesem Ergebnis ändert entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geäusserten Ansicht nichts, dass das Vertretungsverhältnis der Verwaltung nicht mit einer gebräuchlichen Redewendung ("Ich teile Ihnen mit, dass ich die Interessen von Herrn M. vertrete und ersuche Sie, die Korrespondenz in Zukunft mir zuzustellen."; "namens und im Auftrag von") angezeigt wurde, oder der Versicherte nunmehr erklärt, er habe den Willen nicht gehabt, sich durch die Sozialberaterin vertreten zu lassen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Behörde habe es versäumt, mit einer einfachen mündlichen oder schriftlichen Nachfrage Gewissheit über das Vorliegen einer Vertretung zu erlangen, kann ihm nicht gefolgt werden. Die IV-Stelle hatte angesichts der konkreten Umstände keinerlei Anlass, eine Nachfrage zu tätigen oder eine (separate) Vollmacht im Sinne von Art. 37 Abs. 2 ATSG einzuholen.
5.2 Demzufolge war einzig die Zustellung des Einspracheentscheides an Y.________ fristauslösend. Die Sozialarbeiterin muss sich entgegenhalten lassen, dass sie zumindest den Anschein erweckt hat, den Versicherten im Einspracheverfahren zu vertreten. Es wäre ihre Sache gewesen, innert nützlicher Frist für die Weiterleitung des ihr zugestellten Einspracheentscheides an den Beschwerdeführer zu sorgen. Dieses Versäumnis hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen. Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid ist daher - auch unter Berücksichtigung des sommerlichen Fristenstillstandes (BGE 132 V 366 Erw. 3.2.2) - rechtens.
6.
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung).
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Advokat Stephan Müller für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 1. Februar 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: