Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 76/06
Urteil vom 1. Februar 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön und Frésard,
Gerichtsschreiber Arnold.
Parteien
R.________, 1942, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Axel Delvoigt, Grellingerstrasse 60,
4052 Basel,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 26. Oktober 2005.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 26. April 2004, bestätigt durch Einsprache-entscheid vom 18. Oktober 2004, lehnte es die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ab, der bei der Firma X.________ tätig gewesenen R.________, geb. 1942, aus den Unfällen vom 6. Januar und 21. Dezember 1995 (Sturz im Badezimmer bzw. im Büro) über den 5. April 2004 hinaus weitere Leistungen zu erbringen.
B.
Die von R.________ dagegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ab (Entscheid vom 26. Oktober 2005).
C.
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen über den 5. April 2004 hinaus zu erbringen; eventuell sei die Sache zwecks ergänzender Abklärung an die SUVA zurückzuweisen. Ferner ersucht sie um unentgeltliche Verbeiständung "im Umfang eines Viertels".
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75). Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 26. Oktober 2005 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V [I 618/06] Erw. 1.2).
2.
Streitig und zu prüfen ist unter dem Blickwinkel des in Art. 6 Abs. 1 UVG angelegten Anspruchserfordernisses der Kausalität, ob der (allenfalls zu Arbeits-, Erwerbsunfähigkeit, Integritätseinbusse usw. führende) Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach dem 5. April 2004 in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang zu den versicherten Unfällen vom 6. Januar und 21. Dezember 1995 steht. Das kantonale Gericht hat die dabei rechtsprechungsgemäss erforderlichen Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich den natürlichen Kausalzusammenhang im Allgemeinen (BGE 119 V 337 Erw. 1) und bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule (HWS) oder äquivalenten Verletzungsmechanismen im Besonderen (BGE 119 V 338 Erw. 1; RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 f. Erw. 3 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat einlässlich und in allen Teilen zutreffend erwogen, dass die körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen, an welchen die Beschwerdeführerin leidet (vgl. u.a. den Bericht der Klinik S.________ vom 15. Mai 2003 betreffend die Hospitalisation vom 5. März bis 16. April 2003), nicht in rechtserheblichem Kausalzusammenhang zu den versicherten Unfallereignissen vom 6. Januar und 21. Dezember 1995 stehen.
3.2 Den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist, soweit sie nicht bereits im kantonalen Verfahren entkräftet wurden, Folgendes entgegenzuhalten.
3.2.1 Nach der gesamten Aktenlage ist ein objektivierbarer, auf somatischen Befunden beruhender Ursache-Wirkungs-Zusammenhang für die geklagten Kopf- und Rückenschmerzen sowie Aufmerksamkeitsdefizite weder bewiesen noch mit zusätzlichen Abklärungsmassnahmen beweisbar. Sofern die Beschwerdeführerin einen abweichenden Standpunkt vertritt, ist dieser offensichtlich unbegründet, fanden sich doch bei umfassenden radiologischen Untersuchungen weder ossäre oder ligamentäre Läsionen noch objektivierbare neurologische Ausfälle (vgl. u.a. die Berichte des Dr. med. G.________, Spezialarzt FMH für med. Radiologie, vom 22. April 1998, des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 2. April 1998 und die Ärztliche Beurteilung des Dr. med. S.________, SUVA Versicherungsmedizin, vom 23. Februar 2004).
3.2.2 Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass nach dem Sturz im Badezimmer am 6. Januar 1995 erst mit der Zeit verstärkt Beschwerden aufgetreten seien (unterschriftlich bestätigter Bericht der SUVA-Agentur vom 6. Oktober 1998). Der am 15. Januar 1995, d.h. erst neun Tage nach dem Unfall, konsultierte Dr. med. T.________ diagnostizierte dabei in seinem Bericht vom 21. März 1996 nebst verschiedenen Kontusionen wohl auch ein Schleudertrauma der HWS, letzteres freilich ohne einen in diese Richtung weisenden Befund zu nennen. Beim zweiten versicherten Ereignis vom 21. Dezember 1995 verhält es sich insofern ähnlich, als die Beschwerdeführerin erst am 5. Januar 1996 den Arzt aufsuchte. Nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft treten Beschwerden und Befunde in der Halsregion oder an der HWS erfahrungsgemäss aber kurze Zeit nach dem Unfallereignis auf. Gemäss vorherrschender Lehrmeinung müssen sich Nackenbeschwerden innert einer Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall manifestieren, damit der natürliche Kausalzusammenhang mit dem Unfallgeschehen bejaht werden kann (RKUV 2000 Nr. U '359 S. 29 und Nr. U 391; Urteile J. vom 31. Mai 2006, U 238/05, Erw. 3.2 und Z. vom 18. März 2003, U 205/02, Erw. 2.3.1). Gegen die Annahme eines Schleudertraumas oder eines äquivalenten Verletzungsmechanismus spricht sodann, dass im Bericht des Dr. med. A.________, FMH Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 9. August 1996, u.a. eine normal beweglich HWS erhoben wurde und die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis Ende 1997 einzig während rund zwei Wochen im November 1996 arbeitsunfähig war. Die beiden versicherten Unfallereignisse habe sich mithin je über mehr als ein Jahr hinweg nicht in einer - sicht- und messbaren - Einschränkung der Arbeitsfähigkeit niedergeschlagen.
3.2.3 Insgesamt vermitteln die medizinischen Akten das Bild einer versicherten Person, die während der letzten Jahre nebst verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. den Bericht der Klinik S.________ vom 15. Mai 2003) auch mit einer für sie offenkundig belastenden Situation am Arbeitsplatz (Mobbing, vorzeitige Pensionierung) konfrontiert war. Soweit im Zeitpunkt des strittigen Fallabschlusses (5. April 2004) psychische Leiden mit Krankheitswert vorlagen, ist fraglich, ob diese natürlich kausal durch die versicherten Unfälle (mit-)verursacht wurden. Wie es sich damit verhält, muss hier nicht weiter abgeklärt werden. Denn selbst wenn auf Grund zusätzlicher Untersuchungen der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre (vgl. SVR 1995 UV Nr. 23 S. 68 Erw. 3c), mangelt es vorliegend jedenfalls am Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges. Ausgehend von den Geschehensabläufen, wie sie die Beschwerdeführerin gegenüber der SUVA-Kreisagentur schilderte (Berichte vom 16. April 1996 und 6. Oktober 1998), ist je von einem mittelschweren, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis auszugehen, ohne dass die Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa gehäuft oder eines der Kriterien in besonders ausgeprägter Weise vorliegen würde.
4.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht gewährt werden (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 1. Februar 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: