Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2P.30/2007 /ble
Urteil vom 5. Februar 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
A.X.________ und B.X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Steuerkommission Schaffhausen, Postfach, 8201 Schaffhausen,
Obergericht des Kantons Schaffhausen,
Postfach 568, 8201 Schaffhausen.
Gegenstand
direkte Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuern 2001,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. Dezember 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Einspracheentscheiden vom 27. Mai 2004 veranlagte die Kantonale Steuerkommission Schaffhausen die Eheleute A.X.________ und B.X.________ für das Steuerjahr 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von 300'400 Franken bei den Kantons- und Gemeindesteuern und von 306'100 Franken bei der direkten Bundessteuer. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess die hiergegen eingereichten Beschwerden (in zwei Nebenpunkten) teilweise gut, hob die Einspracheentscheide betreffend die Aufrechnung von 7'000 und 12'594 Franken als steuerbares Einkommen auf und wies die Steuerverwaltung an, korrigierte Steuerrechnungen zu erlassen (Urteile vom 8. Dezember 2006).
2.
Am 25. Januar 2007 haben A.X.________ und B.X.________ beim Bundesgericht drei Rechtsschriften eingereicht: Zunächst fechten sie sowohl den Obergerichtsentscheid betreffend die direkte Bundessteuer 2001 als auch jenen betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2001 je mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an (Verfahren 2A.55/2007 und 2A.56/2007). Weiter haben sie mit staatsrechtlicher Beschwerde die Aufhebung beider Obergerichtsentscheide verlangt (Verfahren 2P.30/2007). Letzteres Rechtsmittel ist offensichtlich unzulässig, so dass auf die staatsrechtliche Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung nicht einzutreten ist, ohne dass Vernehmlassungen oder Akten einzuholen wären:
3.
3.1 Auf das bundesgerichtliche Verfahren findet noch das bis Ende 2006 geltende Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Gemäss Art. 97 ff. OG in Verbindung mit Art. 146 DBG steht gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend die direkte Bundessteuer - worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids korrekt hingewiesen wird - die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Verfügung; die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb insoweit ausgeschlossen (Art. 84 Abs. 2 OG).
3.2 Ab dem 1. Januar 2001 muss das kantonale Steuerrecht dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) entsprechen (vgl. Art. 72 Abs. 1 StHG), weshalb insoweit Bundesverwaltungsrecht in Frage steht. Betrifft der Streit - wie hier - eine Materie des kantonalen Steuerrechts, welche in den Titeln 2-5 oder im ersten Kapitel von Titel 6 des Steuerharmonisierungsgesetzes geregelt ist und ist der letztinstanzliche kantonale Entscheid vor dem Inkrafttreten des neuen Bundesgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 ergangen, so ist als Rechtsmittel auf Bundesebene - worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids korrekt hingewiesen wird - die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu ergreifen (vgl. Art. 72 in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 StHG [ursprüngliche Fassung] und Art. 132 Abs. 1 BGG). Mithin ist die staatsrechtliche Beschwerde hier auch bezüglich der kantonalen Steuern unzulässig.
3.3 Eine Umdeutung der vorliegenden Rechtsschrift in eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht angezeigt: Zum einen haben die Beschwerdeführer gegen beide streitigen Entscheide des Obergerichts auch dieses Rechtsmittel ergriffen und zum anderen wird das Bundesgericht in den betreffenden Verfahren das Recht von Amtes wegen anwenden.
4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und der Kantonalen Steuerkommission Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: