BGer I 1027/2006
 
BGer I 1027/2006 vom 05.02.2007
Tribunale federale
{T 7}
I 1027/06
Urteil vom 5. Februar 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.
Parteien
T.________, 1947, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 2. November 2006.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 10. Mai 2005 und Einspracheentscheid vom 24. Juni 2005 setzte die IV-Stelle des Kantons Solothurn die von T.________ (geb. 1947) bisher bezogene halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juli 2005 auf eine Viertelsrente herab, weil der Invaliditätsgrad seit November 2000 nur mehr 42 % betrage.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. November 2006 im Rentenpunkt ab.
T.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente für den Zeitraum von November 2000 bis 31. Dezember 2003 sowie einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft ab 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
Das kantonale Gericht und die IV-Stelle haben die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Rentenanspruch in der Invalidenversicherung richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
3.
Des Weitern hat die Vorinstanz - wobei es die hievor (Erw. 1.2) angeführte neue Kognitionsregelung im Bereich der Invalidenversicherung zu beachten gilt - gestützt auf die gesamte Aktenlage zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer wegen seines Wirbelsäule- und Schulterleidens seit November 2000 nicht mehr in der Lage ist, im angestammten Malerberuf körperlich anspruchsvolle Arbeiten zu verrichten, hingegen einer leidensangepassten Tätigkeit (leicht bis höchstens mittelschwer in wechselnder Position mit einer Traglimite von 5 kg pro Arm sowie unter Vermeidung einer Zwangshaltung von Nacken und Lendenwirbelsäule und von repetitiver Überkopfarbeit) weiterhin uneingeschränkt nachgehen könnte. Im angefochtenen Entscheid wurde überdies richtigerweise festgestellt, dass der Versicherte bei zumutbarer Verwertung der ihm verbliebenen funktionellen Leistungsfähigkeit (nach wie vor Betriebsleiterfunktion als Inhaber seines Malergeschäftes mit einem Angestellten und zusätzliche Ausübung einer unselbständigen Teilerwerbstätigkeit auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt) eine Erwerbseinbusse von weniger als 50 % erleiden würde. Die Herabsetzung der halben auf eine Viertelsrente erfolgte mithin zu Recht (Art. 28 Abs. 1 IVG). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden denn auch gegen die dargelegte Betrachtungsweise keinerlei Einwendungen vorgebracht.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 zweiter Satz OG in der ab 1. Juli 2006 gültig gewesenen Fassung, Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, soweit überhaupt rechtsgenüglich im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG, offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes, Bern, zugestellt.
Luzern, 5. Februar 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: