BGer I 950/2006
 
BGer I 950/2006 vom 05.02.2007
Tribunale federale
{T 7}
I 950/06
Urteil vom 5. Februar 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Lanz.
Parteien
V.________, 1956, Gesuchsteller,
vertreten durch Fürsprech Dr. Alice Lüscher, Bahnhofplatz 1, 3011 Bern,
gegen
D.________, Gesuchsgegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Peter Saluz, Spitalgasse 14, 3011 Bern,
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Gesuchsgegnerin,
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Erläuterungsgesuch betreffend das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom
21. August 2006 (I 320/06).
Sachverhalt:
Mit Urteil vom 9. Februar 2006 (I 831/04) hob das Eidgenössische Versicherungsgericht in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des V.________ "den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. November 2004 und, soweit die Auszahlung von Kinderrentennachzahlungen an den Beschwerdeführer betreffend, den Einspracheentscheid der IV-Stelle Bern vom 11. August 2004" auf, und es verpflichtete die IV-Stelle Bern, "von den für den Zeitraum bis 30. Juni 2003 nachzuzahlenden IV-Kinderrenten (zur Invalidenrente des V.________) für A.________ und C.________ Fr. 11'952.- dem Beschwerdeführer auszuzahlen".
Mit Urteil vom 21. August 2006 (I 320/06) erläuterte das Eidgenössische Versicherungsgericht in Gutheissung eines Gesuches der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA) das Urteil vom 9. Februar 2006.
V.________ lässt mit Eingabe vom 2. November 2006 und Ergänzung vom 23. November 2006 um Erläuterung des Urteils vom 21. August 2006 ersuchen.
Die AKBA beantragt sinngemäss die Abweisung des Erläuterungsgesuches. D.________, geschiedene Ehegattin des V.________ und Mutter von A.________ und C.________, verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2006 lässt V.________ nochmals Stellung nehmen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Das Erläuterungsverfahren ist indessen vorher eingeleitet worden, weshalb sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).
2.
Ist der Rechtsspruch eines bundesgerichtlichen Entscheides unklar, unvollständig oder zweideutig oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidungsgründen im Widerspruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 145 Abs. 1 OG). Diese Regelung gilt laut Art. 135 OG in gleicher Weise für die Erläuterung oder Berichtigung von Entscheiden des Eidgenössischen Versicherungsgerichts.
Die Erläuterung dient dazu, Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie kann sich ferner auf Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv beziehen, nicht dagegen auf die Entscheidungsgründe als solche. Die Erwägungen unterliegen der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn der Entscheidformel (Dispositiv) erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann- Die Erläuterung ist schliesslich dazu bestimmt, Redaktions-, blanke Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen zu berichtigen (BGE 110 V 222 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 326 Erw. 3.1).
3.
Gemäss Dispositiv Ziff. 1 in Verbindung mit Erwägung 2.4 des Urteils vom 21. August 2006 muss über die mit Einsprache vom 29. Juli 2004 angefochtene, bisher noch nicht beurteilte Zulässigkeit der Verrechnung der dem Gesuchsteller gemäss Urteil vom 9. Februar 2006 (I 831/04) zustehenden Kinderrenten mit Rückforderungsansprüchen der Helvetia Patria Versicherungen noch entschieden werden. Das Urteil vom 21. August 2006 enthält - wie dies auch bei Rückweisungsentscheiden üblich ist - keine Frist, innert welcher ein Entscheid zu fällen ist. Die Dauer einer solchen Frist richtet sich nach den üblichen Regeln des Rechtsverzögerungsverbotes. Eine erläuterungsbedürftige Unklarheit oder Widersprüchlichkeit des Urteils besteht nicht.
4.
Soweit der Gesuchsteller sich materiell zur Frage der Verrechnung äussert und hiezu Beweisanträge stellt, betrifft dies ein Thema, das weder Gegenstand des Urteils vom 9. Februar 2006 noch desjenigen vom 21. August 2006 gebildet hat und daher von vornherein nicht Gegenstand eines Erläuterungsgesuches bilden kann.
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG in der ab 1. Juli 2006 gültig gewesenen Fassung). Die Gerichtskosten sind vom unterliegenden Gesuchsteller zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 5. Februar 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: