BGer 2A.690/2006 |
BGer 2A.690/2006 vom 06.02.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.690/2006 /ble
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Urteil vom 6. Februar 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Müller, Karlen,
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Gerichtsschreiberin Dubs.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg, route d'Englisberg 9/11, 1763 Granges-Paccot,
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Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, Postfach, 1762 Givisiez.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung/Wegweisung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg,
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I. Verwaltungsgerichtshof, vom 3. Oktober 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Der aus Mazedonien stammende X.________ (geb. 1977) liess sich 1997 von seiner mazedonischen Ehefrau, mit der er angeblich zwei Kinder hat, scheiden. Im Jahre 2001 kam er erstmals in die Schweiz und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 4. August 2003 heiratete er in Mazedonien die 1985 geborene Schweizer Bürgerin Y.________. Am 21. Februar 2004 reiste X.________ erneut in die Schweiz ein. Gestützt auf die Heirat wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt. Die Eheleute haben wohl nie zusammengelebt und leben jedenfalls seit 1. November 2004 getrennt.
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B.
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Mit Verfügung vom 5. April 2006 lehnte es das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg ab, X.________ die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, und wies ihn aus dem Kantonsgebiet weg mit der Begründung, es lägen Indizien für eine Scheinehe vor.
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Dagegen beschwerte sich X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, das die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine nur formell bestehende Ehe bestätigte.
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C.
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Mit "staatsrechtlicher Beschwerde" beantragt X.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 3. Oktober 2006 aufzuheben, ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts und des Amtes für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg beigezogen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
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D.
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Mit Präsidialverfügung vom 21. November 2006 wurde der Beschwerde vorläufig aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Zwar ist am 1. Januar 2007 das neue Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG: RS 173.110) in Kraft getreten. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier allerdings noch das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes ergangen ist.
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1.2 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).
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1.3 Der Beschwerdeführer lebt zwar getrennt von seiner Ehegattin, die Ehe besteht aber formell weiterhin. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) besitzt der Beschwerdeführer somit grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weshalb das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist (vgl. BGE 126 II 265 E. 1b S. 266 mit Hinweis). Die vom Beschwerdeführer als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe ist somit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen.
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1.4 Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, so ist deren Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht verbindlich, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgarantien erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit ist die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen). Sowohl die Schriftstücke betreffend die hängige Scheidungsklage als auch das Schreiben des Beschwerdeführers an seine Ehefrau vom 31. Oktober 2006 sind daher unbeachtlich. Sie wären ohnehin nicht geeignet, am Ausgang des vorliegenden Verfahrens etwas zu ändern. Ausgeschlossen ist ferner die Überprüfung der Angemessenheit (Art. 104 lit. c OG).
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2.
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2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG), sowie bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine definitiv gescheiterte Ehe.
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2.2 Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell besteht oder aufrecht erhalten wird, mit dem alleinigen Ziel, ihm eine Anwesenheitsberechtigung zu ermöglichen; dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 mit Hinweisen).
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Dass die Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 S. 135 mit Hinweis). Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten); es handelt sich so oder anders um tatsächliche Feststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (oben E. 1.3). Frei zu prüfen ist die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften und sei rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen).
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3.
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3.1 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz, kommt für die Ehegattin ein Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer nicht (mehr) in Frage. Hinweise darauf, dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig wären, sind nicht ersichtlich und gehen namentlich auch nicht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers hervor. Ob die Ehegatten überhaupt nie oder nur kurz in ehelicher Gemeinschaft gelebt haben, kann dahingestellt bleiben. Abgesehen davon, dass verschiedene Indizien auf eine Scheinehe hindeuten, ist unbestritten, dass die Ehegatten seit geraumer Zeit getrennt leben. Zudem ist die Ehefrau mit einem anderen Mann eine Beziehung eingegangen. Wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, musste unter den vorliegenden Verhältnissen auch dem Beschwerdeführer seit längerer Zeit bewusst sein, dass die Ehefrau nicht (mehr) gewillt ist, mit ihm in ehelicher Gemeinschaft zu leben. Umstände oder eigene Bemühungen, die darauf schliessen liessen, dass konkret Hoffnung auf (Wieder-)Aufnahme des ehelichen Zusammenlebens bestünde, macht der Beschwerdeführer keine geltend. Die Gründe, die ein Zusammenleben verhindert bzw. zum Scheitern der Ehe geführt haben, sind dabei nicht von Belang.
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3.2 Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil von der dargestellten Rechtsprechung zur missbräuchlichen Berufung auf die Ehe aus. Bei gesamthafter Betrachtung aller Indizien musste sich der Schluss aufdrängen, dass keine Aussichten auf (Wieder-)Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft bestehen. Wenn sich der Beschwerdeführer unter den dargelegten Umständen dennoch auf die Ehe beruft, um die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, handelt er rechtsmissbräuchlich. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. Es genügt, auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Art. 36a Abs. 3 OG).
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4.
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4.1 Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.
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4.2 Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 OG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Bevölkerung und Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Februar 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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