Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.213/2006 /bnm
Urteil vom 6. Februar 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Liegenschaftsschätzung,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 7. November 2006 (ABS 06 258).
Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 7. November 2006, mit welchem im Grundpfandverwertungsverfahren in den Betreibungen Nr. 1 und 2 (Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle A.________) die durch den Schätzer Z.________ erstellte Verkehrswertschätzung (Neuschätzung gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG) vom 10. Oktober 2006 betreffend die Grundstücke Liegenschaft A.________ Gbbl.-Nrn. xx und Miteigentumsanteile Gbbl. Nrn. yy und zz (Schätzungsergebnis: Fr. 1'050'000.--) verbindlich erklärt wurde,
in die Beschwerdeschrift vom 25. November 2006 (Postaufgabe), mit welcher die Schuldner und Pfandeigentümer X.________ und Y.________ den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen haben und im Wesentlichen sinngemäss beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Schätzungswert der Liegenschaft sei auf Fr. 1'450'000.-- festzusetzen,
in Erwägung,
dass die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 aufgehoben worden ist und die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die vorliegende Beschwerde behandelt, wobei auf das vor diesem Zeitpunkt eingeleitete Verfahren das alte Recht (Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, nachstehend: OG) Anwendung findet (Art. 132 Abs. 1 BGG),
dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1),
dass die Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, die Schätzung der Liegenschaft sei (in Anbetracht des damaligen Kaufpreises, der getätigten Investitionen, der Lage der Liegenschaft sowie des Wertes anderer Liegenschaften in dieser Wohnlage) zu tief ausgefallen,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführer unbehelflich sind, denn Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden endgültig durch die (obere) kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt (Art. 9 Abs. 2 VZG),
dass die Beschwerdeführer schliesslich nicht darlegen, inwiefern die kantonale Aufsichtsbehörde bundesrechtliche Verfahrensvorschriften oder das ihr zustehende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt habe (Art. 19 Abs.1 SchKG; BGE 120 III 79 E. 1 S. 80; 91 III 69 E. 4b S. 75), wenn sie die Neuschätzung des Sachverständigen Z.________ vom 10. Oktober 2006 verbindlich erklärt hat,
dass auf die nicht substantiierte Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 79 Abs. 1 OG),
dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenfrei ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG, der hier auf Grund von Art. 132 Abs. 1 BGG noch anzuwenden ist),
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, den Beschwerdegegnern, dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Bern, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: