BGer I 180/2006
 
BGer I 180/2006 vom 06.02.2007
Tribunale federale
{T 7}
I 180/06
Urteil vom 6. Februar 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Parteien
M.________, 1952, Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20,3012 Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
23. Dezember 2005.
Sachverhalt:
A.
M.________, spanischer Staatsangehöriger, geboren 1952, arbeitete seit 1979 als Gerüstmonteur für die Firma X.________ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin). Am 13. Mai 1994 erliess die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher M.________ obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert war, eine Nichteignungsverfügung in Bezug auf Arbeiten mit Kontakt zu Zement, Chromverbindungen sowie Kobalt und dessen Verbindungen, weil der Versicherte infolge einer Kontaktallergie ein chronisch-rezidivierendes Hand- und Vorderarmekzem beidseits entwickelt hatte (Bericht des behandelnden Dermatologen Dr. med. S.________ vom 15. März 1994). Dr. med. S.________ attestierte ihm deshalb in der angestammten Tätigkeit ab 7. März 1994 eine anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit. Am 18. März 1994 meldete sich M.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Verschiedene Eingliederungsversuche der IV-Stelle Bern (unter anderem auch in einer Gartenbau- und einer Bürohilfstätigkeit) scheiterten in den Jahren 1994 bis 1997 am Wiederauftreten des allergischen Kontaktekzems. Nach Angaben des behandelnden Dermatologen vom 30. Mai 1995 hatte sich eine ausserordentlich hochgradige Sensibilisierung auf Kaliumdichromat und Kobaltchlorid eingestellt, welche sogar bei Hautkontakt mit Druckerschwärze auf Papier oder Karton, mit feinem Plastic-Staub und überfärbtem Plastic-Material zu erneuten Ekzemschüben führen konnte. Gemäss Bericht des Dr. med. H._______ vom 12. Juni 1996 waren im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen zusätzlich zum bekannten dermatologischen Leiden ein schweres Facettensyndrom sowie eine Diskushernie L5/S1 zu berücksichtigen, welche auch aus internistisch-rheumatologischer Sicht zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit ab 10. Juni 1996 führten. Gestützt auf die Ergebnisse einer polydisziplinären Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle in Z.________ (MEDAS), welche ihr Gutachten am 16. Oktober 1998 (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) erstattete, sowie unter Mitberücksichtigung des dermatologischen Gutachtens des Spitals Y.________ vom 25. Juni 1999, wonach der Versicherte nicht nur am bekannten allergischen Kontaktekzem, sondern auch an einer wahrscheinlichen atopischen Diathese leide, sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Mai 2000 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 51 % mit Wirkung ab 1. März 1995 eine halbe Invalidenrente zu.
Auf die hiegegen erhobene Beschwerde des Versicherten hin verlangte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern von der IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen (Entscheid vom 9. Februar 2001). Nach Kenntnisnahme der Ergebnisse des polydisziplinären Gutachtens vom 15. April 2002 des Ärztlichen Begutachtungsinstituts in L.________ (nachfolgend: ABI-Gutachten 1) und nach dem Beizug weiterer Arztberichte verfügte die IV-Stelle am 15. September 2003 im Rahmen einer "Überprüfung des Invaliditätsgrades", M.________ habe bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 63,66 % "weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente". Obwohl der Versicherte gemäss Bericht des Psychiaters Dr. med. W.________ vom 5. Februar 2003 angeblich "mit einer halben Invalidenrente zufrieden" gewesen wäre, liess er hiegegen einspracheweise die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente sowie eventualiter eine ergänzende polydisziplinäre MEDAS-Begutachtung beantragen. Die IV-Stelle hob daraufhin die angefochtene Verfügung auf mit der Begründung, zur Beantwortung der Frage, ob keine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades feststellbar sei, bedürfe es einer Nachbegutachtung (Einspracheentscheid vom 19. November 2003).
Nachdem die SUVA M.________ bis 30. September 1998 eine Übergangsentschädigung ausgerichtet hatte, sprach sie ihm mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2003 unter ausschliesslicher Berücksichtigung des Handekzems mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 18 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Auf Grund der Ergebnisse des im Auftrag der IV-Stelle angefertigten polydisziplinären Gutachtens vom 23. August 2004 des Ärztlichen Begutachtungsinstituts in L.________ (nachfolgend: ABI-Gutachten 2) ermittelte die IV-Stelle nunmehr anhand eines Einkommensvergleichs auf der Grundlage der Verhältnisse des Jahres 2003 einen Invaliditätsgrad von 29 % und teilte dem Versicherten mit, die bis anhin ausgerichtete halbe Invalidenrente werde "nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats wiedererwägungsweise aufgehoben" (Verfügung vom 5. Oktober 2004). Mit Einspracheentscheid vom 1. August 2005 verfügte die IV-Stelle unter Dispositiv-Ziffer 1: "Die Einsprache wird abgewiesen. Der Versicherte hat keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung."
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des M.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 23. Dezember 2005 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ die Zusprechung einer ganzen, eventuell einer Dreiviertels- oder einer halben Invalidenrente beantragen. "Eventuell [...] sei eine weitere MEDAS Untersuchung in einer anderen MEDAS anzuordnen."
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Bundesgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Gericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
2.
Wie das kantonale Gericht hinsichtlich der Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs des Beschwerdeführers festgestellt hat, sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 noch die bis dahin gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der dazugehörenden Verordnung (IVV) anwendbar, während für die Zeit ab 1. Januar 2003 auf die Regelung im ATSG und in der ATSV abzustellen ist (vgl. BGE 131 V 108 f. Erw. 1, 136 Erw. 1 und 243 f. Erw. 2.1 mit Hinweisen). Was die Zeit ab 1. Januar 2004 anbelangt, sind überdies auch die mit der 4. IV-Revision auf diesen Zeitpunkt hin geänderten Bestimmungen - namentlich bezüglich der im kantonalen Entscheid korrekt wiedergegebenen neuen Abstufung der Rentenhöhe (Art. 28 Abs. 1 IVG) - zu beachten. Die Vorinstanz hat sodann die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und den Invaliditätsgrad (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen zur Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen). Korrekt sind auch die Hinweise auf die Bedeutung ärztlicher Angaben für die Belange der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114, V 314 Erw. 3c) und die Beweiswürdigung sowie den Beweiswert von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
3.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1, 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
4.
4.1 Bei gegebener Aktenlage steht fest, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer bis Ende November 2004 eine halbe Invalidenrente ausgerichtet hat. Mit der hier strittigen Verfügung vom 5. Oktober 2004 bestimmte die IV-Stelle, dass der Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 29 % ab 1. Dezember 2004 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr hat. Ohne sich im Einzelnen mit dieser Verfügung auseinander zu setzen, führte das kantonale Gericht hiezu einzig aus, dem Hinweis, wonach die IV-Stelle die Rente wiedererwägungsweise aufgehoben habe, komme keine weitere Bedeutung zu. Abgesehen von der terminologisch offensichtlich unzutreffenden Verwendung des Begriffes "wiedererwägungsweise" lässt der Wortlaut der Verfügung vom 5. Oktober 2004 keinen Zweifel daran, dass die IV-Stelle gestützt auf Art. 88a IVV - ungeachtet der rechtlichen Grundlage der bisher ausgerichteten halben Invalidenrente - von einer revisionsweisen Änderung des Rentenanspruchs ausging und deshalb die halbe Invalidenrente mit Wirkung ex nunc et pro futuro ab 1. Dezember 2004 aufhob. Dementsprechend nahm sie auch den Einkommensvergleich basierend auf den damals aktuellsten erwerblichen Verhältnissen vor. Dabei stellte sie darauf ab, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste, körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Einschränkungen zu 100 % zumutbar sei. Insbesondere lässt nichts daraus schliessen, dass die Beschwerdegegnerin mit der genannten Verfügung die Rechtmässigkeit der bisher erbrachten Rentenleistungen in Frage oder gar deren Rückforderung in Aussicht stellte.
4.2 Demgegenüber hat die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 1. August 2005 den Verfügungsgegenstand dahingehend ausgeweitet, als sie unter der Dispositiv-Ziffer 1 nicht nur die gegen die strittige Verfügung gerichtete Einsprache abwies (Satz 1), sondern zusätzlich in Satz 2 verfügte: "Der Versicherte hat keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung." Damit wollte die Beschwerdegegnerin einspracheweise den Rentenanspruch über den ursprünglichen - durch die Revisionsverfügung vom 5. Oktober 2004 bestimmten Anfechtungsgegenstand hinaus - auch rückwirkend für die gesamte Dauer ab Anmeldung zum Leistungsbezug verneinen. Daher stellte sie beim Einkommensvergleich - auf Grund des unbestritten korrekt erkannten hypothetischen Rentenbeginns am 1. März 1995 - auf die Lohnverhältnissen des Jahres 1995 ab, wie sie in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2005 im vorinstanzlichen Verfahren mit Blick auf den im Einspracheentscheid vom 1. August 2005 vorgenommenen Einkommensvergleich verdeutlichte.
4.2.1 Im Einspracheentscheid vom 1. August 2005 ging die IV-Stelle stillschweigend davon aus, die medizinisch-theoretisch zumutbare Leistungsfähigkeit habe sich seit Eintritt der von Dr. med. S.________ ab 7. März 1994 attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Gerüstmonteur (gemäss Bericht vom 15. März 1994), welche zum Erlass der Nichteignungsverfügung der SUVA vom 13. Mai 1994 geführt hatte, bis zur Verwirklichung der in zeitlicher Hinsicht hier für die Beurteilung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse bei Erlass des Einspracheentscheides (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) vom 1. August 2005 nicht verändert. Weder in medizinischer noch in erwerblicher Hinsicht sei zwischen 1994 und 2005 eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten. Die verschiedenen beruflichen Abklärungen hätten einzig wegen des fehlenden subjektiven Eingliederungswillens des Versicherten abgebrochen werden müssen. Die Vorinstanz führte "das Scheitern der zwischenzeitlich stattgefundenen Arbeitsversuche [...] auf inkonsequente Schutzmassnahmen sowie ungünstige Umstände" zurück und ging für den gesamten "zu prüfenden Zeitraum", d.h. von 1994 bis 2005, einheitlich davon aus, dass die Ausübung einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden - insbesondere auch aus dermatologischer Sicht - stets ohne Einschränkungen möglich und zumutbar gewesen sei.
4.2.2 Diese Einschätzung steht im Widerspruch zu den Akten. Zum einen ist dem Beschwerdeführer zumindest in den ersten Jahren nach Eintritt der vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht nur von Seiten seines behandelnden Dermatologen, sondern auch von der Genossenschaft für Behindertenarbeit A.________ Arbeitswille und grosses Engagement bei der Abklärung von Eingliederungsmöglichkeiten zugebilligt worden. Kein anderes Bild des Versicherten ergibt sich aus den beschwerdegegnerischen Berichten der Abteilung Berufliche Eingliederung vom 27. Februar, 17. August und 3. Oktober 1995, worin unter anderem zum Ausdruck gebracht wurde: "Wir dürfen füglich schreiben, dass wir - leider erfolglos - alle erdenklichen Möglichkeiten in Betracht gezogen haben, um diesen arbeitswilligen und in jeder Beziehung integeren Mann in die Arbeitswelt einzugliedern."
Zum anderen hat sich der Gesundheitszustand in den elf Jahren zwischen der Anmeldung zum Leistungsbezug 1994 und dem Erlass des Einspracheentscheides vom 1. August 2005 erheblich verändert. Ursprünglich stand das dermatologische Leiden mit dem allergischen Kontaktekzem bei einer "ausserordentlich hochgradigen Sensibilisierung auf Kaliumdichromat bzw. Kobaltchlorid" (Bericht des Dr. med. S.________ vom 30. Mai 1995) im Vordergrund. Zusätzlich litt der Versicherte schon 1993 an Rückenbeschwerden, welche er durch seinen Hausarzt Dr. med. H.________ behandeln liess. Hinsichtlich der Kontaktallergie war eine Verselbstständigung des Chromatekzems zu befürchten. Zahlreiche Verweisungstätigkeiten kamen wegen drohender allergischer Reaktionen nicht in Frage (Bericht der Berufsberaterin der IV-Stelle vom 27. Februar 1995). Schon der Kontakt mit Papier und Plastik führte zu einem erneuten Rezidiv des Ekzems. Während der Facharzt FMH für Dermatologie der SUVA, Dr. med. R.________, in seinem Bericht vom 22. April 1996 noch weitere medizinische Behandlungsmassnahmen zur Vorbeugung gegen rezidivierende Handekzeme vorschlug, stand die in Bezug auf einzelne Verweisungstätigkeiten "aus rein allergologischer Sicht theoretisch mögliche" Verwertung einer vollen Arbeitsfähigkeit unter dem ausdrücklichen Vorbehalt eines mehrwöchigen erfolgreichen Arbeitsversuches unter polydisziplinärer Aufsicht. Die 1994/95 bei atopischer Diathese auftretenden, an Intensität anfänglich zunehmenden Kontaktekzemschübe klangen angesichts der vollen Arbeitsunfähigkeit unter anhaltender Vermeidung von allergiebedingt problematischen Expositionen nach den gescheiterten Eingliederungsversuchen allmählich bis auf einen Restbefund (leichte Schwielen oder Hauttrockenheit, wie sie bei manuell tätigen Arbeitnehmern üblicherweise feststellbar sind) ab, so dass sich der behandelnde Dr. med. S.________ gemäss Bericht vom 27. Mai 2003 aus dermatologischer Sicht rückblickend der Beurteilung des Dr. med. R.________ auch in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen anschliessen konnte. Der Gesundheitszustand verbesserte sich hinsichtlich der Hautirritationen bis etwa im Jahr 2000 derart erheblich, dass der den Beschwerdeführer seit 1993 dermatologisch behandelnde Dr. med. S.________ in seinem Bericht vom 27. Mai 2003 bestätigte, der Versicherte sei ab diesem Zeitpunkt von Seiten des Ekzems - abgesehen von der zurückbleibenden Empfindlichkeit auf die bekannten Allergene sowie einer Trockenheit, einer leichten Pulpitis sicca bzw. einer Schwielenbildung - beschwerdefrei.
4.2.3 Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2003 sprach die SUVA dem Beschwerdeführer unter ausschliesslicher Berücksichtigung des Handekzems bei konstitutionell erhöhter Ekzemneigung (atopische Diathese) eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 18 % mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 zu, nachdem sie ihm bis 30. September 1998 eine Übergangsentschädigung ausgerichtet hatte. Wegen der berufsbedingt entwickelten Sensibilisierung auf Nickel, Kobalt und Chrom empfahl der SUVA-Arzt Dr. med. C.________ das Meiden dieser Allergene sowie zahlreicher Risikotätigkeiten infolge damit verbundener erhöhter Exposition gegenüber den gefährdenden Substanzen. Unter Einhaltung dieser Bedingungen sowie ohne längeres Arbeiten mit Schutzhandschuhen seien dem Versicherten aus rein dermatologischer Sicht aber trockene, saubere Arbeiten (wie z.B. Verpackungsarbeiten, Botengänge, Auslieferdienst, Montage von Kunststoffteilen oder Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten) ohne Limitierung zumutbar. Im Gegensatz dazu ging die IV-Stelle unter zusätzlicher Mitberücksichtigung des Rückenleidens und der Hautpflegemassnahmen bei der Invaliditätsbemessung von einer Leistungsverminderung im Umfang von 30 % aus (Vorbescheid vom 27. September 1999) und gelangte so zu einem Invaliditätsgrad von 51 %. Ob daran im Falle von Weiterungen festzuhalten wäre, kann hier offen bleiben.
4.3 Bildet die Revisionsverfügung vom 5. Oktober 2004 den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 Erw. 2.1 mit Hinweis), und haben sich nach dem Gesagten die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich des Gesundheitszustandes seit Rentenbeginn erheblich verändert, so ist die im Folgenden zu prüfende Frage - entgegen der im Einspracheentscheid sowie im angefochtenen Gerichtsentscheid vertretenen Auffassung - darauf zu beschränken, ob die am 5. Oktober 2004 revisionsweise verfügte ersatzlose Aufhebung der halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 rechtens ist.
5.
5.1 Die Vorinstanz stützte den angefochtenen Entscheid in medizinischer Hinsicht betreffend Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Ergebnisse der beiden polydisziplinären ABI-Gutachten vom 23. August 2004 und 15. April 2002 ab. Die Beurteilung des vorliegenden Falles ausschliesslich mit Blick auf den durch die Revisionsverfügung beschränkten Anfechtungsgegenstand rechtfertigt sich auch angesichts der vom kantonalen Gericht korrekt festgestellten Tatsache, wonach sich die beiden ABI-Gutachten "nicht retrospektiv zur Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten für den Zeitraum vor der Begutachtung" geäussert haben. Insoweit kommt den Angaben der beiden ABI-Gutachten zur Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum von 1994 bis 2005 nur beschränkte Aussagekraft zu. Nach den umfangreichen medizinischen Unterlagen steht jedenfalls fest (Erw. 4.2.2 hievor), dass es in den ersten Jahren nach Eintritt der vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus dermatologischer Sicht insbesondere im Zusammenhang mit den Eingliederungsversuchen wiederholt zu starken Ekzemschüben und einer ausserordentlich starken Sensibilisierung auf die bekannten Allergene kam. Auch nach Auffassung der Abteilung Berufliche Eingliederung der Beschwerdegegnerin gemäss Bericht vom 3. Oktober 1995 schloss diese anfänglich vermehrt und gravierend rezidivierende Gesundheitsstörung fast jede Eingliederungsmöglichkeit aus. Wie sich letztlich das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit im Laufe der Zeit hinsichtlich einer geeigneten und angepassten Tätigkeit seit 1994 entwickelte, kann - abweichend vom angefochtenen Entscheid - jedenfalls bei gegebenem Aktenstand mangels einer zuverlässigen polydisziplinären Einschätzung des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit seit 1994 nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 32 Erw. 1 [Urteil L. vom 18. Oktober 2002, I 761/01]) beurteilt werden. Diese Frage braucht hier jedoch nicht beantwortet zu werden.
5.2 Mit ausführlicher und für den Revisionszeitpunkt im Oktober 2004 zutreffender Begründung legte das kantonale Gericht nach umfassender Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere auch der Berichte des Psychiaters Dr. med. W.________ vom 9. November 2004 sowie der Abteilung Psychosomatik O.________ des Spitals Y.________ vom 3. Februar 2005 dar, dass dem Versicherten gestützt auf die beiden ABI-Gutachten bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen [Urteil P. vom 31. Januar 2000, I 138/98]) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen; AHI 2001 S. 282 f. Erw. 5a/aa [Urteil P. vom 22. August 2001, I 11/00]) unter Berücksichtigung aller geklagten Beschwerden die Ausübung einer körperlich leichten adaptierten Tätigkeit, welche den Einschränkungen aus dermatologischer Sicht Rechnung trägt, zumutbar ist. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, ist unbegründet. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, weshalb er unter Beachtung der Einschränkungen aus dermatologischer Sicht (gemäss rechtskräftigem Einspracheentscheid der SUVA vom 17. Dezember 2003, S. 5 f.) eine körperlich leichte, angepasste Tätigkeit ohne repetitives Tragen und Heben von mehr als 5-10 kg schweren Lasten, ohne Durchführung von repetitiven Bewegungsmustern, ohne Überkopfarbeit und ohne vornüber gebeugte Körperhaltungen (ABI-Gutachten 1, S. 15) nicht zumutbarerweise bei voller Arbeitsfähigkeit erwerblich verwerten könnte. Denn entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern dem Versicherten trotz seines Leidens die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen, Urteil S. vom 14. September 2005, I 51/05). Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, dass eine versicherte Person zufolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit findet; die hieraus sich ergebende "Arbeitsunfähigkeit" ist nicht invaliditätsbedingt (BGE 107 V 21 Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 S. 238 Erw. 1).
6.
Steht fest, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf eine Tätigkeit im eben umschriebenen Sinne gestützt auf die beiden ABI-Gutachten voll arbeitsfähig ist, bleibt zu prüfen, ob und - bejahendenfalls - wie weit sich der Grad der Invalidität in revisionsrechtlich anspruchsrelevanter Weise geändert hat.
6.1 Die IV-Stelle legte dem Einkommensvergleich in der strittigen Revisionsverfügung für das Jahr 2003 ein Valideneinkommen von Fr. 68'900.- zu Grunde. Sie stützte sich dabei korrekt auf die Auskunft der Arbeitgeberin vom 20. Dezember 2002.
6.2 Nimmt der Versicherte wie vorliegend nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf, so können für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens nach Eintritt der Invalidität (Invalideneinkommen) die so genannten Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb). Hier ist wie üblich (vgl. z.B. BGE 126 V 81 Erw. 7a) von der Tabelle A1 ("Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht. Privater Sektor") der LSE auszugehen. Mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigte Männer (LSE 2002 S. 43 TA1 Anforderungsniveau 4) verdienten bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden im Jahre 2002 monatlich Fr. 4557.- (LSE 2002, a.a.O., Zeile "Total"), was bei Annahme einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 2006 Heft 7/8 S. 90 Tabelle B9.2 Zeile A-O "Total") einem Einkommen von monatlich Fr. 4751.- (= [Fr. 4557.- : 40] x 41,7) und jährlich Fr. 57'012.- (= Fr. 4751.- x 12) entspricht. Unter Berücksichtigung der nominalen Entwicklung der Männerlöhne von 2002 auf 2003 (Die Volkswirtschaft 2006 Heft 7/8 S. 91 Tabelle B10.3: Nominallohnindex [1939 = 100]) führt dies zu einem Einkommen von Fr. 57'749.- (= [Fr. 57'012.- x 1958] ./. 1933). Selbst unter Berücksichtigung des Maximalabzuges vom statistischen Lohn von 25 % (BGE 126 V 75, AHI 2002 S. 62) für die auch bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten hinzunehmende Behinderung verbleibt ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 43'312.- (= 57'749.- x 0,75) pro Jahr.
6.3 Aus dem Vergleich dieses Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen von Fr. 68'900.- (Erw. 6.1 hievor) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 37 % (= [Fr. 68'900.- - Fr. 43'312.-] ./. 689). Somit bleibt es auch nach Berücksichtigung des Maximalabzuges bei dem von der IV-Stelle in der strittigen Verfügung ermittelten rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von jedenfalls weniger als 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG). Demnach ist die von der Beschwerdegegnerin zum 30. November 2004 verfügte Einstellung der Invalidenrente im Ergebnis nicht zu beanstanden. Hiegegen erhebt der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwände.
7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ein reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 3 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Bern vom 1. August 2005 insoweit aufgehoben, als damit für die Zeit vor dem 1. Dezember 2004 der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint worden ist. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 6. Februar 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: