BGer I_29/2007 |
BGer I_29/2007 vom 07.02.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 29/07
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Urteil vom 7. Februar 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiber Nussbaumer.
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Parteien
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S.________, 1958, Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 7. Dezember 2006.
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In Erwägung,
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dass S.________ am 12. Januar 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dezember 2006 erhoben hat,
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dass das Bundesgericht S.________ mit Schreiben vom 15. Januar 2007 mitgeteilt hat, dass die Rechtsschrift den gesetzlichen Anforderungen an eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht genügen dürfte, und sie darauf aufmerksam gemacht hat, dass der Mangel nur innerhalb der Beschwerdefrist behoben werden könne,
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dass S.________ in der Folge ihre Eingabe vom 8. Januar 2007 nicht verbessert hat,
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dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, um dem Gericht hinreichende Klarheit darüber zu verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht,
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dass es nach der Praxis genügt, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann,
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dass insbesondere zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft, wobei die Begründung nicht zuzutreffen braucht, aber sachbezogen sein muss,
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dass die Rechtsschrift weder einen Antrag noch eine sachbezogene Begründung enthält, da den Ausführungen auch nicht sinngemäss entnommen werden kann, welche tatbeständlichen Annahmen der Vorinstanz nach Auffassung der Beschwerdeführerin offensichtlich unrichtig oder unvollständig sind, auf welche Unterlagen sie sich beruft und was sie verlangt,
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dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als rechtsgenüglich im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG gelten kann,
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dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
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dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung; BGE 132 V 393),
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dass ausgangsgemäss die bei Nichteintreten praxisgemäss reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Coop AHV-Ausgleichskasse, Basel, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 7. Februar 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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