BGer 1P.574/2006 |
BGer 1P.574/2006 vom 08.02.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.574/2006 /fun
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Urteil vom 8. Februar 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bettoni,
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gegen
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Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Annette Schuppli Meyer,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
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Kassationsgericht des Kantons Zürich, Grossmünsterplatz 1, Postfach, 8022 Zürich.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Beweiswürdigung; Willkür, Grundsatz "in dubio pro reo",
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 10. April 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 16. Juli 1997 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Anklage gegen X.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und sexueller Handlungen mit einem Kind; dies gestützt auf folgenden Sachverhalt:
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Am Samstag, 18. Mai 1996, nachmittags, habe sich X.________ ab ca. 15.45 Uhr in seiner im 8. Stock gelegenen Wohnung aufgehalten. Gegen 20.00 Uhr habe er seine Wohnung verlassen und sei mit dem Lift direkt zum Kellergeschoss gefahren. Um ca. dieselbe Zeit habe sich Y.________ (geb. 1989; im Folgenden: Geschädigte), welche mit ihrer Mutter und den beiden Geschwistern auf dem Spielplatz vor dem Haus geweilt habe, in die im 4. Stock desselben Hauses gelegene Wohnung auf die Toilette begeben. In der Folge sei sie wieder mit dem Lift bis zum Ausgang gefahren, um durch die Haustüre auf den Spielplatz zu gelangen. Als sich die Geschädigte mit Rollschuhen an den Füssen vom Lift zur Haustüre begeben habe, sei X.________ von der Kellertüre her, die er in der Zwischenzeit geöffnet habe, die Treppe hinaufgekommen, habe von hinten plötzlich die überraschte und nichts ahnende Geschädigte an ihrem Pullover gepackt, habe sie die Treppe hinuntergezogen und sie durch die von ihm geöffnete Kellertüre in die Kellerräumlichkeiten geschleppt. Er habe das schreiende und weinende Mädchen durch den rechten Kellergang und an dessen Ende nach rechts in den Vorraum seines Kellerabteils gezogen und geschleppt; dies in der Absicht, die Geschädigte sexuell zu missbrauchen. Da diese weiterhin geschrien ("brüelet") habe, habe sie X.________ - ohne ein Wort zu sagen - mit einer, eventuell mit beiden Händen um dem Hals gefasst und sie unter erheblicher Kompression des Halsgebietes gewürgt in der Absicht, sie am Schreien zu hindern und gefügig zu machen. Er habe ihr die Hand auf den Mund gedrückt, so dass sie kaum noch habe atmen können, habe ihr ins Gesicht und auf den Rücken geschlagen und ihr ihre grüne, kurze Hose und die Unterhose bis zu den Knien hinuntergezogen. In diesem Moment habe eine Hausbewohnerin die Kelleräumlichkeiten betreten, um in der Waschküche die Wäsche zu machen. Dies habe X.________ gehört, der erschrocken sei und sogleich von der Geschädigten abgelassen habe. Er sei in den Kellergang getreten und habe der Hausbewohnerin, die in der Zwischenzeit von der Kellertüre herkommend ebenfalls den Quergang ereicht habe und dort stehen geblieben sei, da sie eine leise weinende, wimmernde Kinderstimme gehört habe, wahrheitswidrig gesagt, das Mädchen sei wohl umgefallen. Darauf habe X.________ den Keller verlassen, sei mit dem Lift in den 8. Stock gefahren und habe sich in seine Wohnung begeben. Dort habe er sich sogleich umgezogen. Die Geschädigte und darauf auch die Hausbewohnerin hätten den Keller verlassen. Die Geschädigte habe sich sogleich vor das Haus zu ihrer Mutter begeben und ihr berichtet, was vorgefallen sei. Die Geschädigte habe durch die Strangulation und die Schläge verschiedene Verletzungen erlitten. Der heftige Angriff von X.________ auf den Hals der Geschädigten und dessen zeitliche Dauer hätten zu einer massiven, lebensbedrohlichen Störung der Blutzirkulation im Kopfbereich geführt. X.________ sei sich bewusst gewesen, dass er mit seinem heftigen Würgegriff (Strangulation) und dem Zuhalten des Mundes die Geschädigte in höchste Lebensgefahr gebracht habe. Dabei habe er den Tod des Mädchens in Kauf genommen.
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B.
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Am 25. Juni 1998 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich X.________ wegen Gefährdung des Lebens, versuchter sexueller Nötigung und versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind zu fünf Jahren Zuchthaus, abzüglich 632 Tage Haft. Es ordnete vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme an. Überdies verpflichtete es X.________ zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung an die Geschädigte.
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Die von X.________ dagegen erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde hiess das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 20. Dezember 1999 gut und wies die Sache an das Obergericht zurück.
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Am 31. August 2001 bestätigte das Obergericht den Schuldspruch und fällte eine Zuchthausstrafe von dreieinhalb Jahren aus. Deren Vollzug schob es zugunsten einer ambulanten Massnahme auf.
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Dagegen erhob X.________ erneut kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Mit Beschluss vom 7. Juli 2003 hiess das Kassationsgericht auch diese Beschwerde gut und wies die Sache an das Obergericht zurück.
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Mit Urteil vom 25. Januar 2005 bestätigte das Obergericht erneut den Schuldspruch und bestrafte X.________ mit 3 Jahren Zuchthaus. Es ordnete wiederum eine ambulante Behandlung unter Aufschub des Vollzugs der Zuchthausstrafe an.
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Auch gegen dieses Urteil erhob X.________ kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Mit Beschluss vom 10. April 2006 wies das Kassationsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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C.
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X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Kassationsgerichtes vom 10. April 2006 aufzuheben. Er macht eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) und die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) geltend. Im Weiteren bringt er vor, das Kassationsgericht habe kantonales Prozessrecht (§ 104a GVG/ZH) willkürlich angewandt.
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D.
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Das Kassationsgericht, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und die Geschädigte haben auf Vernehmlassung verzichtet.
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E.
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Mit Verfügung vom 4. Oktober 2006 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren wurde vor dem 1. Januar 2007 eingeleitet. Es richtet sich deshalb gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG nach dem bisherigen Recht.
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1.2 Der Beschwerdeführer macht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend. Insoweit ist nach Art. 84 Abs. 1 lit. a OG die staatsrechtliche Beschwerde gegeben. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 88 OG zur staatsrechtlichen Beschwerde befugt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter dem Vorbehalt ihrer hinreichenden Begründung nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG - einzutreten.
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2.
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2.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).
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Das Bundesgericht prüft frei, ob das Kassationsgericht auf eine mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben ahat. Eine derartige Prüfung läuft regelmässig darauf hinaus, zu beurteilen, ob das Obergericht die Beweise willkürlich gewürdigt habe (BGE 125 I 492 E. 1a/cc S. 494 mit Hinweis).
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Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet (vgl. dazu BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 f.; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und d S. 36). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von der für den Angeklagten belastenden, ungünstigen Würdigung eines festgestellten Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob der Sachverhalt so verstanden werden darf. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Das Bundesgericht legt sich bei der Überprüfung von Beweiswürdigungen im Strafprozess Zurückhaltung auf. Es greift mit anderen Worten nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden.
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2.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b, mit Hinweisen).
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer bestritt während des gesamten Verfahrens eine Tatbeteiligung. Er bringt vor, ein Dritttäter habe die ihm vorgeworfenen Taten begangen und sich, gestört durch die Ankunft des Beschwerdeführers im Keller, entweder versteckt oder sei ungesehen geflohen. Die Geschädigte sei zuvor derart gewürgt worden, dass sie zumindest kurz das Bewusstsein verloren und deshalb das Verschwinden des Täters bzw. das Hinzutreten des Beschwerdeführers nicht bemerkt habe. Aufgewacht aus der Bewusstlosigkeit habe sie als erste Person den Beschwerdeführer gesehen und daraus geschlossen, er sei der Täter.
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Der Beschwerdeführer gibt an, er sei zur Tatzeit mit dem Lift in den Keller gefahren, um in seinem Kellerabteil etwas zu holen. Beim Vorraum zu seinem Kellerabteil angelangt, habe er die Geschädigte auf dem Boden liegen sehen. Zunächst habe er Hilfe holen wollen, sei aber zur Geschädigten zurückgekehrt, als er ein von ihr ausgehendes Geräusch gehört habe. Er habe der Geschädigten, die Rollschuhe getragen habe, beim Aufstehen geholfen. Danach sei eine Hausbewohnerin in den Keller gekommen und habe den Beschwerdeführer und die Geschädigte gesehen. Alle drei Personen hätten darauf den Keller verlassen.
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3.2 Das Obergericht äussert sich in seinem Urteil vom 25. Januar 2005 zunächst zu den Beweismitteln, nämlich insbesondere den Aussagen der Geschädigten (S. 9 ff.), des Beschwerdeführers (S. 12 ff.), der hinzutretenden Hausbewohnerin A.________ (S. 18 ff.) und des Bruders des Beschwerdeführers (S. 21 f.); im Weiteren zu den Befunden des Instituts für Rechtsmedizin (S. 22 ff.), zur Untersuchung der Kleider des Beschwerdeführers und der Geschädigten durch den Wissenschaftlichen Dienst der Stadpolizei Zürich (S. 26 f.) sowie zur Tatrekonstruktion (S. 27 f.).
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Anschliessend nimmt es (S. 28-60) einlässlich die Beweiswürdigung vor. Es kommt (S. 31) zum Schluss, dass die Zeugenaussage des Bruders des Beschwerdeführers diesen infolge ihrer offensichtlichen Unzuverlässigkeit nicht entlasten kann.
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Es bemerkt (S. 34) sodann, es bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit des von der Zeugin A.________ geschilderten Vorfalles im Keller zu zweifeln. Beweismässig sei damit rechtsgenüglich erstellt, dass die Zeugin kurz nach dem Betreten des Kellers ein unterdrücktes Weinen oder Wimmern gehört habe und ihr der Beschwerdeführer nach ihrem Rufen nervös, mit rotem Kopf und zitternden Händen entgegengekommen sei und eine Bemerkung über ein gestürztes Mädchen gemacht habe. Anschliessend habe die Zeugin das hinter dem Beschwerdeführer hertorkelnde, weinende Mädchen mit zerschundenem Gesicht und heruntergezogenen nassen Hosen gesehen. Sodann habe der Beschwerdeführer den Keller als Erster bzw. noch vor der Geschädigten verlassen und sei direkt mit dem Lift nach oben gefahren.
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Das Obergericht legt (S. 35 ff.) dar, die Aussagen der Geschädigten über den Tatablauf im Keller stimmten inhaltlich in sich selbst wie auch innerhalb der beiden ersten polizeilichen Begfragungen (vom 18. und 21. Mai 1996) überein. Insbesondere schildere die Geschädigte den Kerngehalt des Geschehens und die Reihenfolge der Übergriffe - Herabziehen in den Keller, Würgen am Hals, Zudrücken des Mundes, Schläge, dann Ausziehen der Hose - stets gleich und widerspruchsfrei. Sodann seien in der Aussage der Geschädigten (nicht im Geschehen) auch chronologische "Sprünge" zu späteren Geschehensphasen und das vorübergehende Überspringen gewisser (objektiv wesentlicher) Umstände - wie zum Beispiel die Abläufe nach dem Erschienen der Nachbarin - festzustellen, was gegen die zielgerichtete Wiedergabe einer eingeübten oder suggerierten Geschehensversion spreche. Gewisse sprachliche Probleme infolge ihrer Fremdsprachigkeit oder fehlende verbale Ausdrucksmöglichkeiten habe die damals siebenjährige Geschädigte durch anschauliche Umschreibungen und Gesten wettgemacht. Die Aussagen der Geschädigten in ihrer Einvernahme vom 26. Januar 1998 seien naturgemäss wesentlich abstrakter und ungenauer. Dies sei ohne weiteres auf den für ein acht- bis neunjähriges Kind langen Zeitablauf von eindreiviertel Jahren seit der Tat zurückzuführen. Dabei stehe die Geschädigte aber zu Erinnerungslücken und versuche nicht, diese durch Ergänzungen wett zu machen. Seien die Aussagen der Geschädigten zum Tatablauf klar, nachvollziehbar und im Wesentlichen konstant, so seien es auch ihre Aussagen zur Identifikation des Beschwerdeführers als Täter. Die Geschädigte habe gute Informationen über die Person und das Aussehen des Beschwerdeführers bzw. eben jenes Mannes abgeben können, der sie im Keller misshandelte. Sie habe den Beschwerdeführer vom Sehen und von seinen Familienverhältnissen her gekannt - sie habe konkret den Bruder und die Schwester mit deren Namen erwähnt und deren Äusseres geschildert -, habe aber sonst keine näheren Kontakte zu ihm. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb sie den Beschwerdeführer zu Unrecht der Tat bezichtigen sollte. Ebenso fehlten Anhaltspunkte dafür, dass sie mit einer falschen Anschuldigung allenfalls einen anderen, ihr bekannten Täter hätte schützen wollen. Dagegen spreche insbesondere ihre anschliessende Reaktion durch sofortiges Berichten des Vorfalles gegenüber der Mutter.
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Das Obergericht bemerkt (S. 40) weiter, betrachte man die Aussagen der Bezugspersonen der Geschädigten (Mutter, Vater, Onkel, weitere Zeuginnen), die über die von der Geschädigten geschilderten Erlebnisse berichteten, so stelle man deren Übereinstimmung mit den eigenen Aussagen der Geschädigten fest; dies sowohl was die Übergriffe und deren Reihenfolge als auch was die Person des Täters betreffe. Aussagekräftig sei insbesondere die von mehreren Zeugen geschilderte Angstreaktion der Geschädigten, als der Beschwerdeführer (nach dem Vorfall) in ihre Wohnung gebracht worden sei. Die Entstehungsgeschichte der Aussage schliesse auch irgendwelche Suggestionen aus. Die Geschädigte habe das Tatgeschehen unmittelbar im Anschluss an den Vorfall berichtet. Den Bezugspersonen sei der Sachverhalt erst durch ihre Berichte zur Kenntnis gebracht worden. Es sei die Geschädigte gewesen, die von Anfang an den Beschwerdeführer als (einzigen) Täter bezeichnet habe.
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Das Obergericht legt (S. 41) weiter dar, auch aus den Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamtinnen, welche die Geschädigte befragt haben, ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte für Unsicherheiten, Widersprüche oder für irgendeine Fremdbeeinflussung der Geschädigten bei ihren Aussagen und Anschuldigungen.
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Das Obergericht verweist (S. 41) ferner) auf das Gutachten des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Zürich vom 25. März 1997. Die Gutachterin sei unter anderem nach Befragung der Lehrerin und der Psychotherapeutin der Geschädigten sowie nach testmässigen Abklärungen zur Feststellung gelangt, dass kein Grund für Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Belastungsaussagen der Geschädigten bestehe. Sie leide unter keinen psychischen Störungen und auch Hinweise auf eine erhöhte Beeinflussbarkeit fehlten. Ebenso wenig sei ein Motiv für eine Falschaussage ersichtlich. Ein Irrtum bezüglich der Person des Täters oder eine Verwechslung und damit eine unbewusste Falschaussage sei ebenfalls unwahrscheinlich.
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Das Obergericht bemerkt weiter (S. 42), die Tatschilderungen der Geschädigten deckten sich im Übrigen mit den medizinisch festgestellten Verletzungen. Nach den Erwägungen des Rechtsmediziners würde eine kurzzeitige Bewusstlosigkeit der Geschädigten deren Erinnerungsvermögen nicht beeinträchtigen. Nach den Erkenntnissen des Wissenschaftlichen Dienstes sei aufgrund der gegenseitigen Faserübertragung der Kleider der Geschädigten und des Beschwerdeführers die Darstellung der Geschädigten ebenfalls möglich. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sei die Geschädigte als glaubwürdig und seien ihre Aussagen als überzeugend einzustufen.
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Das Obergericht führt sodann (S. 43) aus, die Aussagen des Beschwerdeführers wiesen wesentliche Lücken und Widersprüche insbesondere auch zur Aussage der Zeugin A.________ auf, die den Kerngehalt seiner Aussageversion tangierten. Zudem seien die Aussagen des Beschwerdeführers ganz grundsätzlich höchst lebensfremd und unplausibel, was das Obergericht (S. 43 ff.) im Einzelnen darlegt. Es kommt (S. 47/48) zum Schluss, das ganze Verhalten des Beschwerdeführers sei derart unlogisch und widersprüchlich, gleichzeitig aber auch höchst kompromittierend, dass seine Sachdarstellung als völlig unglaubhaft eingestuft werden müsse.
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Das Obergericht äussert sich (S. 48 ff.) sodann zur vom Beschwerdeführer und seinem Verteidiger vorgebrachten Theorie einer Dritttäterschaft und schliesst eine solche aus.
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Zusammenfassend kommt es (S. 59) zum Schluss, die Aussagen der Geschädigten seien überzeugend und stimmten mit den medizinischen Befunden, den Aussagen der Zeugin A.________ zur letzten Tatphase sowie den Aussagen der indirekten Zeugen über die tatunmittelbaren Deliktsschilderungen durch die Geschädigte überein. Auch die Aussagen der Zeugin A.________ überzeugten. Umgekehrt seien die Ausführungen des Beschwerdeführers in sich widersprüchlich und widersprächen auch den Aussagen der Zeugin A.________ in massgeblichen Punkten. Sie entbehrten jeglicher Plausibilität und Realitätsnähe und seien auch deswegen absolut unglaubhaft, weshalb sie die Beweiskraft der Belastungsaussagen nicht in Frage zu stellen vermöchten. Die Theorie einer Dritttäterschaft scheide infolge fehlender Bewusstlosigkeit der Geschädigten aus. Sie wäre ohnehin nur dem Bereich der stets möglichen, spekulativen Tatalternativen zuzuordnen, welche die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht zu rechtfertigen vermöchten. Irgend ein vernünftiger Zweifel an der Tatversion der Geschädigten sei somit ausgeschlossen und der Anklagesachverhalt daher rechtsgenügend erwiesen.
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3.3 Das Kassationsgericht kommt (S. 18) zum Schluss, das Obergericht sei willkürfrei davon ausgegangen, die Geschädigte habe den Beschwerdeführer als Täter im Verlaufe des Angriffs (nach dem Zupacken aber vor dem Würgen) erkannt.
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Aussagen der Geschädigten könnten nicht willkürfrei dahin interpretiert werden, dass sie den Täter vor oder während des gesamten Angriffs jemals gesehen habe.
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4.2 Wie dargelegt, wurde die Geschädigte dreimal einvernommen. Die erste Einvernahme fand am Tattag, dem 18. Mai 1996, statt; die zweite drei Tage darauf am 21. Mai 1996. Die dritte Einvernahme fand rund eindreiviertel Jahre später statt, nämlich am 26. Januar 1998.
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Das Protokoll der Befragung vom Tattag (act. II/3/1) enthält folgende Passagen:
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Frage: "Samstag, 18. Mai 1996, ca. 20.10 Uhr, wurdest Du, Y.________, von Deinem Nachbar, X.________, in den Keller geschleppt. Was ist passiert?"
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Antwort: "Zuerst war ich zu Hause im WC. Dann ging ich raus. Auf Befragen: Ich wollte noch etwas spielen. Es waren noch Kinder draussen und mit denen wollte ich spielen. Ich war bei der Eingangstür, als ich den Nachbar sah. Der packte mich hinten am Pullover (rosarot) und zerrte mich in den Keller. Über eine Treppe zerrte er mich in den Veloabstand im Keller."
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(...)
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Frage: "Kennst Du diesen Mann?"
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Antwort: "Ja, ich kenne diesen Mann. Er wohnt im selben Haus. Aber ich weiss nicht, wie er heisst."
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Frage: "Hat sich dieser Mann schon einmal in ähnlicher Art und Weise Dir genähert?"
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Antwort: "Nein."
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Das Kassationsgericht befand in seinem Entscheid vom 20. Dezember 1999 (act. 85), das Protokoll dieser ersten Einvernahme sei mit Mängeln behaftet. Es enthalte keine detaillierten Aussagen der Geschädigten, sondern arg zusammenfassende eigene Formulierungen der einvernehmenden Beamtin. Das Protokoll sei zwar prozessual verwertbar, doch sei hinsichtlich der Beweiswürdigung nicht zu verkennen, dass seine Beweiskraft äusserst beschränkt sei.
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Das Protokoll der ersten Befragung der Geschädigten ist auf Hochdeutsch verfasst. Es enthält deshalb notwendig Übersetzungen der Antworten der Geschädigten und auch eine gewisse Zusammenfassung, zumal die Geschädigte damals erst sieben Jahre alt war und, da ihre Eltern aus Serbien stammen, beschränktere Ausdrucksmöglichkeiten hatte als ein gleichaltriges Kind mit Eltern deutscher Muttersprache. Dem ist bei der Würdigung der im Protokoll festgehaltenen Aussagen Rechnung zu tragen. Es geht jedoch nicht an, dem Einvernahmeprotokoll der ersten Befragung jeden Beweiswert abzusprechen. Das tut, wie sich aus den dargelegten Erwägungen ergibt, selbst das Kassationsgericht nicht. Bei den Aussagen der Geschädigten bei der ersten Einvernahme handelt es sich um ein Beweiselement neben anderen.
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Das Protokoll der Einvernahme vom 21. Mai 1996 (act. II/3/2) enthält folgende Passage:
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Frage: "Bisch allei gsi. Häsch Du spezielli Schuhe aagha? Oder was häsch aagha?"
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Antwort: "Rollschuhe."
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Frage: "Rollschuhe ja. Und wo bisch Du dänn usgstiege bim Lift?"
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Antwort: "Det abe."
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Frage: "Det wo d'Huusigangstüre isch. Wo mer chan use?"
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Antwort: "Hm (bejahend)."
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Frage: "Und wo isch dänn de Maa gstande, wo Dich dänn ghebt hät?"
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Antwort: "Er isch det bim Keller .. und nachhär isch er d'Stäge ufe cho."
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Frage: "Isch er dänn scho dune gsi?"
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Antwort: "Hm (bejahend)."
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"Bemerkung Mutter: Vom Keller her gekommen."
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- Bemerkung durch Schreibende an die Mutter: Ich wäre froh, wenn Y.________ mir antwortet, damit wir die Aussagen von Y.________ haben."
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Frage: "Also er isch det une gsi, wo mer die Türe mit de Kette fixiert händ? Isch das det une gsi?"
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Antwort: "Ja."
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Aus dieser Aussage ergibt, sich, dass die Geschädigte mitbekommen hat, wo der Angreifer gestanden ist und in welche Richtung er sich bewegt hat. Es ist wenig plausibel, dass sie dies alles einzig akustisch, nicht aber - zumindest teilweise - auch visuell wahrgenommen haben soll. Die Aussagen in dieser zweiten Einvernahme sind somit ebenfalls ein Indiz dafür, dass die Geschädigte den Beschwerdeführer erkannt hat.
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Die Aussagen in der zweiten Einvernahme sind auch in Beziehung zu setzen mit jenen in der ersten Einvernahme. Beide Aussagen zusammen, die kurz nacheinander und tatnah erfolgt sind, stellen ein erhebliches Indiz dar für die Annahme, dass die Geschädigte den Beschwerdeführer erkannt hat.
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Die dritte Einvernahme mit der Geschädigten fand am 26. Januar 1998 - also rund eindreiviertel Jahre nach der Tat - statt (act. 37). Das Obergericht bemerkt (S. 49/50) dazu, die Geschädigte habe sich bei dieser dritten Einvernahme nachweislich nicht mehr an alle - selbst objektiv feststehenden und unbestrittenen - Details erinnern können, wie zum Beispiel an die Tatsache, dass der Täter sie geschlagen hatte. Dies - so das Obergericht weiter - sei angesichts des für ein Kind langen Zeitablaufs und der zwischenzeitlichen psychischen Verarbeitung des traumatischen Ereignisses nur natürlich. Dem ist beizupflichten. Die Aussagen der Geschädigten in der Einvernahme vom 26. Januar 1998 sind vor diesem Hintergrund mit Zurückhaltung zu würdigen.
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In der Einvernahme vom 26. Januar 1998 sagte die Geschädigte zweimal, sie habe den Angreifer, als er bei der zum Keller führenden Treppe gestanden sei, "gar nöd gseh" (S. 8 und 17). Diese Aussage braucht nicht zwingend dahin ausgelegt zu werden, dass die Geschädigte den Täter bis zum Würgen nicht gesehen und erkannt hat. Sie kann ebenso gut dahin ausgelegt werden, dass die Geschädigte den Täter anfänglich, als sie durch die Haustüre zum Spielplatz gehen wollte, gar nicht gesehen hat.
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Die Geschädigte wurde in der Einvernahme vom 26. Januar 1998 sodann zur Frage einer möglichen Bewusstlosigkeit befragt: Die massgebliche Passage im Protokoll lautet dabei wie folgt:
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Frage: "(...) Aber wo jetzt i dem Keller une gsi bisch, häsch dänn det une emal g'schlafe oder träumt?" (im Sinne einer Bewusstlosigkeit)
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Antwort: "Nei. Ich han träumt, dass ich ... ich han gmeint, dass ich das träume."
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Frage: "Ahm. Und wänn häsch dänn das gmeint?"
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Antwort: "Wänn er mich gwürgt hät."
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Frage: "Häsch Du dete dänn gseh gha, dass er das macht hät?"
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Antwort: "Ja."
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Frage: "Und isch dänn ussert dem Maa und dere Frau, wo verzellt häsch, isch suscht no öppert im Keller une gsi? Suscht no öppert gseh?"
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Antwort: "Nei, nur die Frau."
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4.3 Diese Aussage kann man jedenfalls dahin auslegen, dass die Geschädigte damit den Beschwerdeführer als jene Person bezeichnen wollte, welche sie gewürgt hat; dies dann, wenn die Befragerin die Betonung bei der Frage "Häsch Du dete dänn gseh gha, dass er das macht hät?" auf das "er" legte. Das Kassationsgericht erwägt im angefochtene Entscheid (S. 16) dazu, der Beschwerdeführer lege in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht dar, auf welche Aktenstelle sich die von ihm behauptete Betonung auf das Wort "das" stützen könne. Insbesondere mache er nicht geltend, dies ergebe sich aus der Videoaufzeichnung der Befragung. Damit gelinge der Nachweis einer willkürlichen Würdigung durch das Obergericht nicht.
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Dem ist zuzustimmen.
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Würdigt man die Aussagen der Geschädigten, so bestehen zumindest erhebliche Indizien dafür, dass sie den Beschwerdeführer bereits vor dem Würgen als Täter erkannt hat. Wenn letzteres die kantonalen Behörden angenommen haben, ist dies bei dieser Sachlage jedenfalls nicht willkürlich. Für die Annahme von Willkür genügt es nicht, wenn eine andere Lösung ebenfalls denkbar oder sogar vorzuziehen wäre. Willkür ist erst dann zu bejahen, wenn die Auffassung der Behörde offensichtlich unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall.
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Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der Schuldspruch ja nicht einzig auf die Aussagen der Geschädigten stützt.
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Das Obergericht erwägt (S. 50 f.), der Täter habe die Geschädigte gemäss ihren konstanten Aussagen erst im Abteilvorraum zu würgen begonnen und er habe sie zuvor während des Hinabziehens über die Kellertreppe und des Schleppens durch den Kellergang bis hinein in den Vorraum nur hinten am Pullover gepackt bzw. mit den Händen an der Taille gezogen. Diesen Ausführungen kommt auch nach Auffassung des Kassationsgerichtes (angefochtener Entscheid S. 17) massgebende Bedeutung zu. Bestand aber jedenfalls in der Anfangsphase des Geschehens ein eher loser Körperkontakt zwischen der Geschädigten und dem Täter, ist die Annahme nicht schlechterdings unhaltbar, die Geschädigte habe die Möglichkeit gehabt, den Körper und den Kopf so weit zu drehen, dass sie den Angreifer habe erkennen können und dass sie ihn auch erkannt hat.
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Den Beschwerdeführer belasten ausserdem erheblich die Aussagen der Zeugin A.________, die den Beschwerdeführer nicht nur im Tatzeitpunkt mit der Geschädigten angetroffen hat, sondern auch angegeben hat, der Beschwerdeführer sei ihr nervös, mit rotem Kopf und zitternden Händen entgegengekommen. Im Weiteren legt das Obergericht willkürfrei dar, dass die Tatversion des Beschwerdeführers realitätsfern und unglaubhaft ist.
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Die Beschwerde erweist sich daher im vorliegenden Punkt als unbegründet.
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5.
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5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sowohl das Obergericht als auch das Kassationsgericht hätten ihre Entscheide unzureichend begründet und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
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5.2 Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ist die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen).
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5.3 Das Obergericht hat die Beweise einlässlich und sorgfältig gewürdigt. Das Kassationsgericht hat sodann zu den wesentlichen Einwänden des Beschwerdeführers Stellung genommen. Die kantonalen Gerichte waren nach der dargelegten Rechtsprechung nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen auseinanderzusetzten. Der Beschwerdeführer war - wie die Beschwerdeschrift zeigt - ohne weiteres in der Lage, den Beschluss des Kassationsgerichtes sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist damit zu verneinen.
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6.
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6.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Kassationsgericht habe § 104a GVG/ZH willkürlich angewandt. Diese Bestimmung regle die Wirkung bei einer Rückweisung. In seinem Entscheid vom 7. Juli 2003 habe das Kassationsgericht (E. 4.1) festgehalten, die Bejahung der Frage in der Einvernahme vom 26. Januar 1998 "Häsch Du dete dänn gseh gha, dass er das macht hät?" bedeute nicht, dass die Geschädigte gesehen habe, wer sie gewürgt habe. Dies bestätige das Kassationsgericht in jenem Entscheid (E. 4.3), wenn es ausführe, es gebe in den Akten keine Grundlage für die Annahme, die Geschädigte habe den Täter während des laufenden Übergriffes von vorne gesehen. Im angefochtenen Entscheid vom 10. April 2006 führe das Kassationsgericht in Widerspruch zu seinen früheren Erwägungen aus, das Obergericht habe willkürfrei davon ausgehen können, nach der Aussage der Geschädigten habe diese den Täter sehen können. Mit dieser Kehrtwendung verletze das Kassationsgericht § 104a GVG/ZH.
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6.2 Gemäss § 104a Abs. 1 GVG/ZH ist bei Rückweisung die untere Instanz und, bei erneuter Befassung mit dem Fall, die rückweisende Instanz an die Rechtsauffassung gebunden, welche dem Rückweisungsentscheid zugrunde liegt.
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Das Kassationsgericht führt im Entscheid vom 7. Juli 2003 an der vom Beschwerdeführer angegebenen Stelle aus, das Obergericht erwäge zusätzlich, die Geschädigte habe in der dritten Einvernahme erwähnt, dass sie im hinteren Teil des Kellers gesehen habe, was der Täter mit ihr gemacht habe. Es sei objektiv durchaus möglich - so das Obergericht -, dass sie den Täter im Abteil-Vorraum gesehen habe, auch wenn sie von hinten mit dem Arm um den Hals gefasst worden sei. Ein solcher Griff lasse eine seitliche Kopfbewegung zu. Die Verteidigung fahre fort, hier liege das Problem unter anderem in der Fragestellung bei der Einvernahme der Geschädigten. Es sei nicht gefragt worden, ob es der Beschwerdeführer gewesen sei, der sie gewürgt habe. Vielmehr sei nur gefragt worden, ob sie gesehen habe, dass "er" sie gewürgt habe. Die Verteidigung argumentiere zutreffend, dass die Bejahung dieser Frage nur bedeute, dass die Geschädigte gesehen habe, dass sie gewürgt worden sei, nicht aber, wer sie gewürgt habe. Ausserdem sei es schlicht realitätsfremd zu behaupten, man könne, wenn man von hinten gewürgt werden, den Täter sehen. Um auch nur ein leichtes Kippen des Kopfes nach hinten oder eine Drehung um mehr als 30° zu erreichen, müsse der Griff stark gelockert werden (E. 4.1). Das Obergericht stelle unter anderem auf die Aussage der Geschädigten ab, sie habe noch im hinteren Teil des Kellers gesehen, was der Täter mir ihr gemacht habe. Das Obergericht führe weiter aus, es sei objektiv möglich, dass die Geschädigte den Täter im Abstell-Vorraum gesehen habe, auch wenn der Täter sie allenfalls von hinten mit dem Arm um den Hals gefasst habe. Auch ein solcher Griff lasse eine seitliche Kopfbewegung zu (E. 4.2). Die Formulierung des Obergerichtes lege nahe, dass es für möglich halte, dass die Geschädigte den Täter während des laufenden Übergriffs einmal auch von vorne gesehen haben könnte. Doch wie die Verteidigung zu Recht argumentiere, finde sich dafür in den Akten keinerlei Grundlage. Insbesondere werde von der Geschädigten nie erwähnt, sie habe sich zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem Angriff und während des Würgens gedreht bzw. dem Täter zugewandt. Von dieser Tatvariante sei somit von vornherein nicht auszugehen, zumal das Obergericht selber diese Möglichkeit nicht ausdrücklich erwähne und wohl letztlich auch davon ausgehe, dass die Geschädigte während des ganzen Angriffs von hinten malträtiert worden sei. Unter diesen Umständen sei jedoch nicht nachvollziehbar, wie sie den Täter hätte erkennen können. Selbst in einer ruhigen Lage, wenn sie den Kopf frei um etwa 90° hätte drehen können, hätte sie die Person, die dicht hinter ihr stand, (wenn überhaupt) nur sehr schwer sehen, geschweige denn identifizieren können. Bei einer Person, die in einer extremen Stresssituation sei und deren Kopf in einem starken Würgegriff nach vorne fixiert werde, erscheine eine Identifizierung des Täters geradezu unmöglich, weshalb die gegenteilige Annahme willkürlich sei (E. 4.3)
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Diese Erwägungen des Kassationsgerichtes im Entscheid vom 7. Juli 2003 beziehen sich auf die Phase, in welcher der Täter die Geschädigte gewürgt hat. Das ergibt sich unter anderem daraus, dass hier von einer Person die Rede ist, "die dicht hinter ihr stand". Dicht hinter der Geschädigten gestanden ist der Täter aber einzig während des Würgevorganges. Die Erwägungen des Kassationsgerichtes dazu sind somit nicht entscheidwesentlich. Nach dem Gesagten ist das Obergericht willkürfrei davon ausgegangen, dass die Geschädigte den Beschwerdeführer bereits vor dem Würgen erkennen konnte und auch erkannt hat. Damit kann dahingestellt bleiben, ob sie ihn auch noch während des Würgens erkennen konnte.
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Das Kassationsgericht begründet im angefochtenen Entscheid (S. 16) im Übrigen, weshalb eine Bindung an seinen Entscheid vom 7. Juli 2003 nicht besteht. Es bezieht sich auf die fragliche Stelle im Protokoll der Einvernahme vom 26. Januar 1998 ("Frage: Häsch Du dete dänn gseh gha, dass er das macht hät? Antwort: Ja") und führt aus, entgegen der Behauptung in der Nichtigkeitsbeschwerde erscheine nicht zwingend, dass sich diese Stelle einzig auf den Vorgang des Würgens beziehe. Dies einerseits aufgrund der Überlegung, dass das Erkennen des Würgens in erster Linie eine Sache des Spürens und nicht des Sehens sei. Anderseits sei aufgrund der Stelle der massgeblichen Frage und Antwort im Hinblick auf das gesamte Befragungsprotokoll aber auch nicht unhaltbar anzunehmen, das "das" in der Frage der Polizeibeamtin beziehe sich auf den gesamten - in diesem Zeitpunkt der Befragung bereits besprochenen - Vorfall. Bei dieser Sachlage erweise sich der Hinweis des Beschwerdeführers, das Kassationsgericht habe bereits in einem früheren Entscheid festgehalten, ein Erkennen während des Würgevorganges sei kaum möglich, nicht als stichhaltig.
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Mit dieser Begründung des Kassationsgerichts setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander und er bringt dagegen substantiiert nichts vor. Die Beschwerde genügt daher insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Anfechtungsobjekt im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde ist der Entscheid des Kassationsgerichtes. Der Beschwerdeführer muss sich mit dessen Begründung auseinandersetzen. Tut er das - wie hier - nicht, ist das entsprechende Vorbringen nicht zu hören (BGE 125 I 492 E. 1a/cc S. 495).
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Auf die Beschwerde ist demnach im vorliegenden Punkt nicht einzutreten.
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7.
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7.1 Das Kassationsgericht erwägt (angefochtener Entscheid S. 18 f.), zu prüfen bleibe, ob eine Bewusstlosigkeit der Geschädigten, wie in der Nichtigkeitsbeschwerde behauptet, die festgestellte Identifikation in Frage stellen könnte. Der Beschwerdeführer verweise auf das kinderpsychiatrische Gutachten, worin festgehalten werde, selbst unter der Prämisse, dass die Geschädigte den Täter während des Angriffs gesehen habe, sei eine Verwechslung möglich, wenn die Geschädigte infolge des Würgens für kurze Zeit das Bewusstsein verloren hätte. Aus diesem Grund, argumentiere der Beschwerdeführer, könne eine Verwechslung und unbewusste Falschaussage nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer stütze sich auf folgend Stelle des Gutachtens:
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- Auch eine unbewusste Falschaussage ist höchst unwahrscheinlich. Diese wäre, wie es der Angeschuldigte vorbringt, im Sinne einer Verwechslung möglich: Wenn Y.________ in Folge des Würgens kurze Zeit das Bewusstsein verloren hätte (gemäss Arztbericht wären einige Sekunden möglich), hätte sie kurze Zeit den Täter nicht gesehen und dann den Angeschuldigten erblickt. Dies wäre möglich. Dagegen spricht aber, dass Y.________ beschrieb, sie hätte den Angeschuldigten bereits am Kellerabgang gesehen, und dass sie dann detailliert den möglichen Tathergang beschrieb, der genau mit den situativen Gegebenheiten und den vom Arzt aufgenommenen körperlichen Befunden übereinstimmte. Unwahrscheinlich dabei ist, dass Y.________ genau das wesentliche Merkmal der Täterperson ausgetauscht haben soll."
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Das Kassationsgericht bemerkt dazu, entgegen dem offensichtlichen Verständnis des Beschwerdeführers bezeichne die Gutachterin als mögliche Verwechslung, dass die Geschädigte den Beschwerdeführer irrtümlich für den Täter hielt, weil sie ihn nach einer allfälligen Bewusstlosigkeit als erste Person erblickte. Die im Gutachten als möglich angeführte Verwechslung ziele damit nicht auf die vom Beschwerdeführer erwähnte Situation ab, wonach eine Verwechslung möglich wäre, obschon die Geschädigte den Beschwerdeführer bereits vor der Bewusstlosigkeit identifiziert hätte. Dies ergebe sich daraus, dass festgehalten werde, eine solche Identifikation stehe der Verwechslungstheorie entgegen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, gestützt auf das Gutachten werde der Stellenwert eine Identifikation durch eine (kurze) Bewusstlosigkeit der Geschädigten beeinträchtigt, erweise sich damit als nicht stichhaltig.
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Der Beschwerdeführer rügt, diese Auffassung des Kassationsgerichtes sei willkürlich. Nach der Lesart des Beschwerdeführers sei die vom Kassationsgericht angeführte Stelle des Gutachtens so zu interpretieren, dass die Gutachterin eine unbewusste Falschaussage dann für möglich halte, wenn die Geschädigte den Täter (nicht den Beschwerdeführer) zunächst gesehen habe, diesen dann aufgrund der Bewusstlosigkeit für kurze Zeit nicht gesehen habe und dann - nach dem Aufwachen aus der Bewusstlosigkeit - den Beschwerdeführer erblickt habe. Diese Feststellung der Gutachterin lasse nun aber die Möglichkeit offen, dass die Geschädigte vor dem Bewusstseinsverlust zwar den richtigen Täter gesehen habe, hernach aber aufgrund einer unbewussten Verwechslung nach dem Aufwachen irrtümlich den Beschwerdeführer als Täter bezeichnet habe.
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7.2 Das Vorbringen ist unbehelflich. Wie sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers selber ergibt, setzt er nur seine "Lesart" und seine Interpretation des Gutachtens derjenigen des Kassationsgerichts gegenüber. Damit tut er keine Willkür dar.
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Die vom Kassationsgericht angeführte Stelle des Gutachtens kann jedenfalls so ausgelegt werden, dass eine Verwechslung auch bei einer Bewusstlosigkeit ausgeschlossen ist, wenn - was die kantonalen Behörden willkürfrei annehmen - die Geschädigte den Täter bereits vor der Bewusstlosigkeit erkannt hat. Ist die vom Kassationsgericht gegebene Auslegung möglich, ist sie nicht offensichtlich unhaltbar. Wie gesagt, genügt es für die Annahme von Willkür nicht, wenn eine andere Lösung - wie sie der Beschwerdeführer vorbringt - ebenfalls möglich oder allenfalls sogar vorzuziehen wäre.
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Die Beschwerde erweist sich somit auch im vorliegenden Punkt als unbegründet.
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8.
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8.1 Das Kassationsgericht erwägt, die Argumentation des Beschwerdeführers, gestützt auf das kinderpsychiatrische Gutachten werde der Stellenwert einer Identifikation durch eine (kurze) Bewusstlosigkeit der Geschädigten beeinträchtigt, erweise sich nach dem oben Gesagten als nicht stichhaltig. Bei dieser Sachlage erübrige sich eine Prüfung der im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens einer Bewusstlosigkeit stehenden Rügen. Selbst wenn das Obergericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, eine Bewusstlosigkeit sei zu verneinen, vermöchte sich dies nicht massgeblich zum Nachteil des Beschwerdeführers auf den Entscheid auszuwirken.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Auffassung sei willkürlich.
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8.2 Das Kassationsgericht geht nach dem Gesagten willkürfrei davon aus, dass nach der dargelegten Passage im Gutachten die Möglichkeit einer unbewussten Verwechslung durch die Geschädigte dann nicht gegeben ist, wenn sie den Täter bereits vor dem Würgen erkannt hat. Dass letzteres der Fall ist, nimmt das Kassationsgericht ebenfalls willkürfrei an. Ob eine Bewusstlosigkeit eintrat oder nicht, spielt damit im Ergebnis keine Rolle. Selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, würde das den Beschwerdeführer nicht entlasten. Bei dieser Sachlage ist es nicht willkürlich, wenn das Kassationsgericht die Frage der Bewusstlosigkeit offen gelassen hat.
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Im Gegensatz zum Kassationsgericht hat das Obergericht die Frage entschieden und eine Bewusstlosigkeit verneint. Anzufügen ist, dass die entsprechenden Erwägungen des Obergerichtes (S. 52 ff.) jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar wären.
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9.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, die kantonalen Gerichte hätten ihn in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freisprechen müssen.
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Der Einwand ist unbegründet. Angesichts der zahlreichen Beweiselemente, die den Beschwerdeführer erheblich belasten, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die kantonalen Gerichte jeden vernünftigen Zweifel an seiner Schuld verneint haben.
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10.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Die Geschädigte hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Es steht ihr deshalb keine Parteientschädigung zu.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Februar 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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