BGer P 65/2006 |
BGer P 65/2006 vom 08.02.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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P 65/06
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Urteil vom 8. Februar 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterinnen Widmer und Leuzinger,
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Gerichtsschreiber Hadorn.
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Parteien
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Z.________, 1959, Mazedonien, Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse, EL-Stelle, St. Gallerstrasse 13,
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8501 Frauenfeld, Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 31. Oktober 2006.
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Sachverhalt:
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Z.________ hat am 8. Dezember 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 31. Oktober 2006 erhoben.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (BGE 123 V 336 E. 1a mit Hinweisen).
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3.
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Die Eingabe des Versicherten vom 8. Dezember 2006 stellt keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde dar. Insbesondere enthalten die Ausführungen in der genannten Eingabe keine genügende Begründung im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG, weil darin nicht einmal eine ansatzweise Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides erblickt werden kann. Darauf machte das Gericht den Beschwerdeführer am 21. Dezember 2006 unter Angabe der Formerfordernisse einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufmerksam und wies zudem ausdrücklich auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung des Mangels hin. Davon ist jedoch kein Gebrauch gemacht worden, indem auch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2006 wiederum kein genügendes Rechtsmittel darstellt. Der Versicherte befasst sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid, in welchem es um Ergänzungsleistungen für Zahnbehandlungen geht, sondern versucht einmal mehr, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aus anderen Rechtsgebieten neu aufzurollen. Liegt damit innert Frist (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG) keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, sind die Eingaben vom 8. Dezember 2006 und 28. Dezember 2006 zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 8. Februar 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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