Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1A.157/2006
1P.481/2006 /fun
Urteil vom 9. Februar 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Haag.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bertschinger,
gegen
Politische Gemeinde Vilters-Wangs, vertreten durch den Gemeinderat, Dorfstrasse 34, Postfach 20,
7323 Wangs,
Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ausbau Vadanabach,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (1A.157/2006) und staatsrechtliche Beschwerde (1P.481/2006) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
X.________ ist Eigentümer der Parzelle Nr. 4499, Grundbuch Vilters-Wangs, das mit einem Wohnhaus, einem Ökonomiegebäude und einer Remise überbaut ist. Das Grundstück liegt in der Landwirtschaftszone nordöstlich des Bereichs, in welchem die Rosengasse den Vadanabach überquert. Der Vadanabach führt an der westlichen Grundstücksgrenze entlang Richtung Nordosten und ist in diesem Bereich als Parzelle Nr. 4498 ausgeschieden. Zwischen dem Grundstück von X.________ und der nordwestlich gelegenen Parzelle Nr. 3915 besteht eine Fussgängerbrücke über den Vadanabach.
Am 23. Juni 2004 erteilte das Baudepartement des Kantons St. Gallen die Plangenehmigung für den Ausbau des Vadanabachs. Das Vorhaben sieht im Abschnitt entlang der Grenze zum Grundstück Nr. 4499 eine geschlängelte Niederwasserrinne mit einer mittleren Sohlenbreite von 0,8 bis 1,6 m vor. Soweit erforderlich soll eine 30 cm starke Kiessohle aus Bachschotter eingebracht werden. Die vorgesehenen Böschungsneigungen variieren zwischen 1:2 bis 2:3. Die Böschungen sollen mit standortgerechten Gehölzgruppen und Magerwiesen bestockt werden. In diesem Bereich sollen zudem im Abstand von etwa 8 m Sohlschwellen eingebaut werden, um die Sohle zu sichern und eine abwechslungsreiche Abfolge kleiner Gumpen, Flachpartien und kleiner Abstürze entwickeln zu lassen. Mit diesen Massnahmen soll eine Verbesserung der gewässerökologischen Situation in diesem Abschnitt erreicht werden. Für den Ausbau des Vadanabachs ist kein Landerwerb vorgesehen. Für die Bauarbeiten, die voraussichtlich etwa zwei Monate dauern werden, ist eine vorübergehende Landbeanspruchung erforderlich, die sich im Abschnitt des Grundstücks von X.________ auf etwa 8 bis 12 m Land östlich des Gewässergrundstücks erstrecken wird.
B.
Der Gemeinderat Vilters‑Wangs legte das Projekt vom 16. November bis 15. Dezember 2004 öffentlich auf. Am 15. Dezember 2004 erhob X.________ Einsprache beim Baudepartement. Er machte im Wesentlichen geltend, das Projekt habe für ihn Eigentumsbeschränkungen zur Folge und belaste ihn ungleich stärker als andere Anstösser, weshalb das Projekt nicht zu bewilligen sei.
Das Baudepartement wies die Einsprache am 23. November 2005 ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog, das umstrittene Projekt beruhe auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und entspreche überwiegenden öffentlichen Interessen des Hochwasser- und Naturschutzes, wobei auch die raumplanerische Interessenabwägung zugunsten des Projekts ausfalle. Die dem Grundeigentümer auferlegten Einschränkungen seien im Übrigen auch verhältnismässig.
Gegen den Entscheid vom 23. November 2005 gelangte X.________ am 5. Dezember 2005 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Er brachte insbesondere vor, dass er gegenwärtig bei einem hundertjährigen Hochwasser (HQ100) keine Gebäudeschäden und nur wenig Flurschäden zu befürchten hätte. Mit dem aufgelegten Projekt falle unter anderem der absolute Schutz vor Hochwasser im Bereich zwischen Rosengasse und Fussgängerbrücke weg. Die Fussgängerbrücke werde abgebrochen und nicht wieder aufgebaut. Sträucher und Büsche erschwerten die Bewirtschaftung und verringerten durch Beschattung den Ertrag. Die nutzbare Bodenfläche werde verkleinert und der Verlust nicht entschädigt.
An einem Augenschein an Ort und Stelle stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die technischen Querprofile Nr. 12 und 13 in den Planunterlagen bezüglich der westlichen Böschungshöhe fehlerhaft eingezeichnet worden waren. Daraufhin reichten das kantonale Tiefbauamt und die Politische Gemeinde Vilters‑Wangs am 9. Mai 2006 korrigierte Pläne ein. Aus deren Äusserungen ergibt sich, dass ein Zeichnungsfehler vorgelegen habe und dass die von der Änderung betroffenen Grundeigentümer von der Korrektur unterschriftlich Kenntnis genommen hätten. Es sei von Anfang an vorgesehen gewesen, die linksseitige Böschung, welche die Bauzone schütze, durchgehend bis zu 10 cm höher auszugestalten als die rechtsseitige Böschung. Mit Urteil vom 8. Juni 2006 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von X.________ ab, soweit es darauf eintreten konnte.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtlicher Beschwerde vom 3. August 2006 beantragt X.________ im Wesentlichen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. Juni 2006 sei aufzuheben. Eventuell sei die Politische Gemeinde Vilters-Wangs aufgrund der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung zur Einleitung des Enteignungsverfahrens sowie im Falle des Abbruchs der Brücke über den Vadanabach zu Realersatz zu verpflichten.
Die Politische Gemeinde Vilters‑Wangs hat sich zu den Beschwerden nicht geäussert. Das Baudepartement beantragt die Abweisung der Beschwerden, und das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat von der Gelegenheit, sich zu den Vernehmlassungen zu äussern, mit Eingabe vom 13. November 2006 Gebrauch gemacht. Er hält darin an seinen Anträgen und Rechtsauffassungen fest.
D.
Mit Verfügung vom 12. September 2006 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung den Beschwerden aufschiebende Wirkung beigelegt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) in Kraft getreten. Dieses Gesetz ist auf ein Beschwerdeverfahren nur anwendbar, wenn der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2007 ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde nach den Bestimmungen des OG zu beurteilen ist.
2.
2.1 Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts hat der Beschwerdeführer sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ihrerseits kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (BGE 130 II 337 E. 1.3 S. 341 mit Hinweisen). Es ist deshalb zunächst zu untersuchen, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist.
2.2 Nach Art. 97 und 98 lit. g OG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VwVG kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen, Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden.
2.2.1 Das Verwaltungsgericht hat seinen Entscheid auf Art. 37 Abs. 2 und Art. 38 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) sowie Art. 2 und 34 des kantonalen Wasserbaugesetzes vom 23. März 1969 (kWBG, sGS 734.11) und damit teilweise auf Bundesrecht gestützt. Die Zuständigkeit des Bundes zum Erlass von Vorschriften über den Wasserbau und den Gewässerschutz ergibt sich aus Art. 76 Abs. 3 BV. Dieser umfassende Gesetzgebungsauftrag wurde vom Bund namentlich mit dem Gewässerschutzgesetz und dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG, SR 721.100) erfüllt. Während das Wasserbaugesetz unter anderem Grundsätze für den Hochwasserschutz (Art. 3 WBG) und den Wasserbau (Art. 4 WBG) enthält, den Hochwasserschutz aber als Aufgabe der Kantone bezeichnet (Art. 2 WBG), enthalten die auf das WBG abgestimmten Art. 37-39 und 44 GschG im Sinne eines quantitativen Gewässerschutzes weitere Anforderungen an den Wasserbau (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.252/1997 vom 14. April 1998, E. 1b, in ZBl 101/2000 89 ff.). Die entsprechenden Bestimmungen bilden unter anderem die Grundlage für das angefochtene Urteil. Es liegt somit ein Entscheid über eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG vor, die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann. Ausschlussgründe gemäss Art. 99 ff. OG liegen nicht vor.
2.2.2 Die Beschwerde ist indessen nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 403 f.). Streitgegenstand ist vorliegend somit einzig die Ausgestaltung des Bachausbauprojekts. Die grundsätzliche Notwendigkeit des Vorhabens war im kantonalen Verfahren nicht umstritten. Soweit Anträge, Rügen und weitere Ausführungen des Beschwerdeführers sich nicht direkt auf den vorliegenden Streitgegenstand beziehen, kann darauf nicht eingetreten werden (s. nachfolgend E. 4 am Ende).
2.2.3 Nach Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein, doch muss es sich um eigene persönliche Interessen des Beschwerdeführers handeln; auf öffentliche Interessen allein oder die Interessen Dritter kann er sich nicht berufen. Das Interesse des Beschwerdeführers gilt als schutzwürdig, wenn seine tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann, d.h. wenn er durch das Beschwerdeverfahren einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden oder aus diesem einen praktischen Nutzen ziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE 121 II 176 E. 2a; 123 II 376 E. 2; 125 I 7 E. 3a, je mit Hinweisen; s. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.160/2005 vom 24. Oktober 2005, E. 2). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids und direkter Anstösser des Vadanabachs zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, soweit die Auswirkungen des Projekts auf seine Liegenschaft umstritten sind (Art. 103 lit. a OG).
2.2.4 Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Vorbehalt der Ausführungen in E. 2.2.2 und 2.2.3 hiervor einzutreten. Für die staatsrechtliche Beschwerde bleibt somit kein Raum.
3.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Er bestreitet einerseits, dass für die umstrittenen Eigentumsbeschränkungen eine genügende gesetzliche Grundlage bestehe, und wirft dem Verwaltungsgericht eine Missachtung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, weil es lediglich auf die vom Baudepartement genannten rechtlichen Grundlagen abgestellt habe.
3.1 Unbestritten ist, dass das vorliegende Projekt zum Ausbau des Vadanabachs für den Beschwerdeführer mit einer Eigentumsbeschränkung verbunden ist. Zwar ist für die Verwirklichung des Vorhabens kein Landerwerb vorgesehen, doch wird der Böschungsbereich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers als extensiv genutzte Wiese ausgeschieden und auf der Dammkrone sollen kleine Gehölzgruppen aus standortgerechten Sträuchern angepflanzt werden. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass diese Uferbestockung die landwirtschaftliche Nutzung seines Grundstücks auf einer Breite von 3-4 m entlang des Vadanabachs beeinträchtige. Er macht weiter geltend, das Projekt führe zum Abbruch einer privaten Fussgängerbrücke, die sein Grundstück mit der nordwestlich gelegenen Parzelle Nr. 3915 verbinde. Zudem sei das Ausbauprojekt nicht geeignet, die Schutzziele einzuhalten.
3.2 Ein Gewässer darf bzw. muss verbaut oder korrigiert werden, wenn dies dem Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten dient (Art. 1 ff. WBG, Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG). Die Kantone haben den Hochwasserschutz in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen zu gewährleisten (Art. 3 Abs. 1 WBG). Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen etc. getroffen werden, die Bodenbewegungen verhindern. Gewässer sind so zu unterhalten und auszubauen, dass das Wasser ungehindert abfliessen und eine Gefährdung von Bauwerken und genutztem Boden vermieden werden kann (Art. 2 WBG). Der Ausbau der Gewässer soll einen hinreichenden Abfluss gewährleisten, Sohle und Ufer sichern sowie einer geregelten Geschiebeführung und dem Schutz der Umgebung vor Überflutung dienen (Art. 34 Abs. 1 kWBG). Bei Eingriffen in ein Gewässer muss dessen natürlicher Verlauf aber möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Ausserdem müssen die Gewässer und Ufer so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkung zwischen ober- und unterirdischen Gewässern weitgehend erhalten bleibt und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Art. 4 Abs. 2 WBG, Art. 37 Abs. 2 GSchG). In überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von Art. 37 Abs. 2 bewilligen (Art. 37 Abs. 3 GSchG). Nach Art. 38 Abs. 1 GSchG dürfen Fliessgewässer grundsätzlich nicht überdeckt oder eingedolt werden. Die Behörde kann Ausnahmen u.a. für den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen bewilligen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist (Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG).
Diese bundesrechtlichen Gesetzesgrundlagen werden in Art. 34 ff. kWBG weiter konkretisiert. So bestimmt Art. 34 Abs. 2 kWBG, dass zum Ausbau alle über den Unterhalt hinausgehenden Arbeiten mit Einschluss der Entwässerung von Rutschgebieten sowie der Aufforstung und Neubepflanzung von Hängen und Böschungen gehören. Das zuständige Departement genehmigt das Projekt und entscheidet über Einsprachen (Art. 36 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 3 kWBG).
3.3 Mit diesen rechtlichen Grundlagen besteht eine hinreichende gesetzliche Grundlage für das umstrittene Vorhaben. Das betroffene Gebiet ist unbestrittenermassen hochwassergefährdet und nach den genannten Vorschriften zu schützen. Das kantonale Recht sieht zur Umsetzung der materiellen Vorschriften ein Plangenehmigungsverfahren vor, das in der vorliegenden Angelegenheit angewendet wurde. Zudem ist es nach dem kantonalen Wasserbaugesetz grundsätzlich Sache des Beschwerdeführers als Anstösser bzw. Mitglied des Perimeterunternehmens, für Unterhalt und Ausbau des Gewässers zu sorgen (Art. 11 und 14 kWBG). Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Entscheid auf diese gesetzlichen Grundlagen gestützt und hat dies unter anderem mit der Verweisung auf die Erwägungen des Baudepartements im Einspracheentscheid vom 23. November 2005 zum Ausdruck gebracht. Somit kann weder von einer Missachtung der Begründungspflicht noch von einer ungenügenden gesetzlichen Grundlage für die behauptete Eigentumsbeschränkung die Rede sein. Auch der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Entschädigungsfrage nicht geprüft, geht fehl, da die Entschädigung für die Eigentumsbeschränkung gar nicht Gegenstand des beim Verwaltungsgericht angefochtenen Entscheids bildete.
3.4 Bei den in Art. 76 und 78 BV verankerten Anliegen des Hochwasser- und des Naturschutzes handelt es sich um wichtige öffentliche Interessen, welche durch die in E. 3.2 und 3.3 hiervor wiedergegebenen gesetzlichen Grundlagen näher umschrieben werden. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Eingriff in sein Eigentum zum Schutz der Allgemeinheit erfolge und nicht primär in seinem Interesse als betroffener Grundeigentümer liege, da seine Liegenschaft bereits heute vor einem 100-jährlichen Hochwasser (HQ100) geschützt sei. Im Übrigen könnten die Schutzziele in Bezug auf die südöstlich der Dorfstrasse liegende Landwirtschaftszone auch nach der Realisierung des Projekts gar nicht erreicht werden, da bei einem Hochwasser verschiedene Strassen und ein Grundwasserpumpwerk überflutet würden.
3.4.1 Ob ausreichende, die privaten Anliegen überwiegende öffentliche Interessen die Eigentumsbeschränkung rechtfertigen, prüft das Bundesgericht ohne Beschränkung seiner Kognition umfassend. Doch auferlegt es sich Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser kennen und überblicken als das Bundesgericht, und soweit sich ausgesprochene Ermessensfragen stellen (vgl. BGE 131 II 680 E. 2.3.2 S. 683 f.; 125 II 591 E. 8a S. 604; 120 Ia 270 E. 3b S. 275; 120 Ib 224 E. 4 S. 230, je mit Hinweisen).
Aus den Akten des vorliegenden Verfahrens ergibt sich, dass mit der Festlegung der Schutzziele für das vorliegende Projekt das Siedlungsgebiet nördlich des Vadanabachs vor einem HQ100, während das intensiv genutzte Landwirtschaftsgebiet vor einem 20-jährlichen Hochwasser (HQ20) geschützt werden soll. Dieser differenzierte Hochwasserschutz ist grundsätzlich anerkannt und entspricht dem in der Schweiz vielerorts angewendeten Standard (Bundesämter für Raumentwicklung, für Wasser und Geologie sowie für Umwelt, Wald und Landschaft, Empfehlung Raumplanung und Naturgefahren, S. 18 f.). Die Gewichtung der Schutzziele zeigt auf, dass der Siedlungsschutz den Schutz des landwirtschaftlichen Bodens überwiegt. Schutzprojekte werden nach der Stellungnahme des kantonalen Baudepartements so geplant, dass Menschenleben und hohe Sachwerte besser geschützt werden als einzelne Gebäude in der Landwirtschaftszone. Aus den Ausführungen des Baudepartements ergibt sich zudem, dass das Grundwasserpumpwerk durch den hinterliegenden Schutzdamm geschützt und somit bei Hochwasser nicht überflutet wird.
Das Verwaltungsgericht hat sich dieser Beurteilung angeschlossen und führt im angefochtenen Entscheid zutreffend aus, dass beim umstrittenen Ausbauprojekt die bestehende Eindolung des Vadanabachs unterhalb der Dorfstrasse bestehen bleibe, obwohl diese an sich zu klein dimensioniert sei. Um das anfallende Wasser bei einem Hochwasserereignis dennoch gefahrlos abführen zu können, werde dieses entlang einer Dammaufschüttung von ca. 60 cm nach Osten geleitet. Die bestehende Eindolung diene weiterhin der Ableitung des Nieder- und Mittelwassers. Diese Erwägungen stimmen mit den Projektplänen überein und sind nicht zu beanstanden. Mit den getroffenen Massnahmen soll nach den genehmigten Plänen sichergestellt werden, dass auch das Siedlungsgebiet rechts des Vadanabachs vor einem HQ100 geschützt wird. Insoweit besteht auch in Bezug auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers ein höherer Schutz als nach den Grundlagen der Bundesbehörden in der Landwirtschaftszone eingeräumt werden müsste. Der Einwand des Beschwerdeführers, die geltenden Schutzziele könnten mit dem Projekt nicht erreicht werden, erweist sich jedenfalls insoweit als seine Liegenschaft vom vorliegenden Ausbau betroffen ist, als unzutreffend. Zur Beschwerdeführung im Interesse anderer Grundeigentümer ist er im Übrigen nicht legitimiert (Art. 103 lit. a OG, s. vorne E. 2.2.3).
3.5 Es ergibt sich, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse am umstrittenen Projekt besteht und dieses unter den gegebenen Verhältnissen auch geeignet und erforderlich ist, um den angestrebten differenzierten Hochwasserschutz zu erreichen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Interessen führen zu keinem anderen Ergebnis.
4.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV), da nach dem umstrittenen Projekt eine bestehende private Fussgängerbrücke ersatzlos beseitigt werden solle, obwohl ihm seitens der Gemeinde und des Kantons mehrmals versichert worden sei, dass die Brücke im Zuge des Ausbaus wieder aufgebaut werde. Er legt jedoch keine entsprechenden Zusicherungen vor, sondern beschränkt sich auf die Anrufung einer Vorprojektstudie, aus welcher sich der damals beabsichtigte Ersatz eines Fussgängerstegs ergibt. Daraus kann jedoch keine Zusicherung des Kantons auf einen Ersatz abgeleitet werden. Das Verwaltungsgericht führt im angefochtenen Entscheid zutreffend aus, es könne nicht von einer Zusicherung der zuständigen kantonalen Behörden für den Wiederaufbau des Stegs ausgegangen werden. Ausserdem bestehe an dem privaten Fussgängersteg kein öffentliches Interesse, weshalb er zu Recht nicht in das umstrittene Ausbauprojekt aufgenommen worden sei.
Soweit der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde geltend macht, der Bestand des Fussgängerstegs sei durch die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) geschützt, geht seine Beschwerde über den Streitgegenstand hinaus. Die Frage, ob und in welcher Form er den Steg wieder aufbauen darf, setzt wie die Frage einer allfälligen Entschädigung ein entsprechendes Gesuch voraus, über das noch kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid vorliegt.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Vilters-Wangs sowie dem Baudepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Februar 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: