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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.47/2007 /ggs
Urteil vom 9. Februar 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
und Gerichtsschreiber Forster.
Parteien
X.________, zzt. Bezirksgefängnis Frauenfeld, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau, Marktgasse 9, Postfach 339, 9220 Bischofszell.
Gegenstand
Haftverlängerung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons Thurgau vom 22. Dezember 2006.
Sachverhalt:
A.
Das Kantonale Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau (URA) führt eine Strafuntersuchung gegen X.________. Dem mehrfach einschlägig vorbestraften Angeschuldigten werden gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, gewerbsmässiger Betrug und weitere Delikte zur Last gelegt. Gestützt auf einen internationalen Haftbefehl wurde er am 6./7. November 2006 auf den Philippinen verhaftet und in die Schweiz überführt.
B.
Auf Antrag des URA vom 7. November 2006 ordnete der Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau (PAK) am 14. November 2006 die Untersuchungshaft gegen X.________ an. Er befristete die Zwangsmassnahme zeitlich bis zum 7. Dezember 2006. Die Haftanordnungsverfügung vom 14. November 2006 blieb unangefochten.
C.
Mit Hafterstreckungsgesuch vom 30. November 2006 beantragte das URA die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 5. Februar 2007. Am 22. Dezember 2006 bewilligte der PAK die Hafterstreckung. Gegen den Haftprüfungsentscheid vom 22. Dezember 2006 gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 16. Januar 2007 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. In der Laienbeschwerde wird sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt.
Das URA hat auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet. Der PAK schliesst in seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2007 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer replizierte am 7. Februar 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid datiert vom 22. Dezember 2006. Übergangsrechtlich ist somit das bisherige Verfahrensrecht (Art. 84 ff. OG) anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, SR 173.110).
1.1 Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine Entlassung aus der Untersuchungshaft. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheides sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I 327 E. 4a S. 332, je mit Hinweisen).
1.2 Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen den Haftverlängerungsentscheid vom 22. Dezember 2006. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer geltend, die Untersuchungshaft sei "in einem illegalen Verfahren angeordnet worden". Der separate Haftanordnungsentscheid datiert vom 14. November 2006 und ist in Rechtskraft erwachsen. Auf die dagegen erhobenen Rügen kann nicht eingetreten werden (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 89 Abs. 1 OG). Analoges gilt für die Vorbringen zur polizeilichen Verhaftung des Beschwerdeführers auf den Philippinen und zu seiner Überstellung bzw. vereinfachten Auslieferung durch die philippinischen Behörden. Soweit er (über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinaus) um "Entschädigung und Genugtuung" ersucht, ist die Beschwerde ebenfalls unzulässig. Fragen einer allfälligen Haftentschädigung bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Wie sich aus den nachfolgenden materiellen Erwägungen ergibt, bestehen beim gegenwärtigen Verfahrensstand denn auch keine Anhaltspunkte für eine ungesetzliche Haft.
2.
Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache, die Dauer des Haftprüfungsverfahrens halte vor dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht stand.
2.1 Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden (Art. 31 Abs. 3 BV). Im Haftprüfungsverfahren entscheidet der Haftrichter (von Amtes wegen oder auf Antrag des Inhaftierten) "so rasch wie möglich" über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges (Art. 31 Abs. 4 BV). Analoge Garantien ergeben sich auch aus Art. 5 Ziff. 3 und Ziff. 4 EMRK.
2.2 Wie den Akten zu entnehmen ist, datiert der Haftverlängerungsantrag des URA vom 30. November 2006. Der angefochtene Haftprüfungsentscheid wurde am 22. Dezember 2006 gefällt und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gleichentags per Fax im Dispositiv eröffnet. Ein Haftprüfungsverfahren, das ca. drei Wochen dauert, hält vor Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK stand (BGE 117 Ia 372 E. 3c S. 377; 114 Ia 88 E. 5c S. 92; zur einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vgl. auch Marc Forster, Rechtsschutz bei strafprozessualer Haft, SJZ 94 [1998] 2 ff., S. 36-38). Zwar wurde die ausführlich begründete Fassung des Haftprüfungsentscheides dem Beschwerdeführer erst am 12. Januar 2007 (ebenfalls per Fax) zugestellt. Dies ist jedoch grundrechtlich nicht zu beanstanden. Zum einen waren in dem (13 Seiten umfassenden) angefochtenen Entscheid viele prozessuale, materiellrechtliche und tatsächliche Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen. Zum anderen fiel die Redaktion und Ausfertigung des begründeten Entscheides in die Zeit der Weihnachts- und Neujahrsfeiertage. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer kein prozessualer Nachteil entstanden. Wie sich aus den Akten ergibt, hatte er die Möglichkeit, gegen den haftrichterlichen Entscheid innert angemessener Frist Beschwerde ans Bundesgericht zu führen.
Der Beschwerdeführer verkennt in diesem Zusammenhang auch, dass die in zeitlicher Hinsicht strengeren Anforderungen von Art. 31 Abs. 3 BV für das Haftanordnungsverfahren gelten (vgl. BGE 131 I 36 E. 2.6 S. 44; 126 I 172 E. 3b S. 175, je mit Hinweisen). Die Haftanordnungsverfügung vom 14. November 2006 ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Sie erfolgte innert wenigen Tagen nach der mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers durch den Haftrichter am 10. November 2006 (bzw. nach den polizeilichen Befragungen des Beschwerdeführers am 7. bzw. 13. November 2006).
Die Rüge der Verletzung des prozessualen Beschleunigungsgebotes in Haftsachen erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
2.3 Beiläufig beanstandet der Beschwerdeführer die bisherige Haftdauer als unverhältnismässig. Auch dieses Vorbringen verdient keinen Rechtsschutz. Dem mehrfach einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer werden zahlreiche schwere Vermögensdelikte vorgeworfen. Er befindet sich seit etwa drei Monaten in Untersuchungshaft. Damit ist die Haftdauer noch nicht in grosse Nähe der Freiheitsstrafe gerückt, die ihm im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung droht (vgl. BGE 132 I 21 E. 4.1-4.2 S. 27 f. mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Haftprüfungsverfahren. Seiner Ansicht nach sei kein verfassungskonformes kontradiktorisches Verfahren durchgeführt worden. Der Haftrichter habe ihn nicht ausreichend persönlich angehört. Zu den Anträgen der Untersuchungsbehörde habe er, der Beschwerdeführer, nicht Stellung nehmen können. Ausserdem seien ihm gewisse Akten vorenthalten worden.
3.1 Der Beschwerdeführer hat im Haftprüfungsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 4 BV). Bei der ersten Haftanordnung muss der Angeschuldigte unverzüglich dem Haftrichter vorgeführt werden (Art. 31 Abs. 3 BV). Das bedeutet nach der Praxis des Bundesgerichtes, dass der Haftanordnungsrichter den Angeschuldigten persönlich anhören muss. In den späteren Haftprüfungsverfahren (gemäss Art. 31 Abs. 4 BV) hingegen kann grundsätzlich auch ein schriftliches kontradiktorisches Verfahren genügen, bei dem der Inhaftierte zu den Vorbringen der Untersuchungsbehörde Stellung nehmen kann (BGE 126 I 172 E. 3b-d S. 175 f. mit Hinweisen). Das thurgauische Strafprozessrecht bestimmt, dass über Haftverlängerungsanträge in der Regel im schriftlichen Verfahren entschieden wird (§ 113d Abs. 3 StPO/TG, in Kraft seit 7. Oktober 2006).
3.2 Wie sich aus den Akten ergibt, wurde der Hafterstreckungsantrag vom 30. November 2006 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (mit haftrichterlicher Verfügung vom gleichen Datum) zugestellt. Gleichzeitig wurde dem amtlichen Verteidiger eine Vernehmlassungsfrist bis zum 7. Dezember 2006 eingeräumt. Am 6. Dezember 2006 beantragte der Verteidiger eine mündliche haftrichterliche Verhandlung. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 wurde der Verteidiger vom Haftrichter auf die Vorschriften der Thurgauer Strafprozessordnung hingewiesen und aufgefordert, näher zu begründen, weshalb ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung stattfinden sollte. Am 11. Dezember 2006 nahm der Rechtsvertreter Stellung. Im angefochtenen Entscheid (S. 4 f., E. 6) wird auf die Regel von § 113d StPO/TG verwiesen und begründet, weshalb sich im vorliegenden Fall keine Ausnahme von der genannten gesetzlichen Vorschrift aufdrängt. Im Haftanordnungsverfahren war im Übrigen bereits am 10. November 2006 eine ausführliche mündliche Anhörung des Beschwerdeführers durch den Haftrichter erfolgt.
Das prozessuale Vorgehen des kantonalen Haftrichters hält vor der Verfassung und der erwähnten Bundesgerichtspraxis stand.
3.3 Was die Akteneinsicht betrifft, legt der kantonale Haftrichter Folgendes dar: Bereits im Haftanordnungsverfahren seien die Akten, auf die sich der Haftantrag des URA vom 7. November 2006 stützte, dem Beschwerdeführer in Photokopie zugestellt worden. Die von der Untersuchungsbehörde im Haftanordnungsverfahren nachgereichten Unterlagen habe der Haftrichter dem Beschwerdeführer ebenfalls in Kopie übermittelt. Im hier streitigen Haftprüfungsverfahren sei der amtliche Verteidiger mit dem Hafterstreckungsgesuch vom 30. November 2006 und den vom URA eingereichten Akten bedient worden. Gleichzeitig sei dem Verteidiger eine Frist zur Stellungnahme bis zum 7. Dezember 2006 angesetzt worden. Dieser habe sich mit Eingaben vom 6. und 11. Dezember 2006 ausführlich vernehmen lassen.
Die bei den Akten befindliche Korrespondenz zwischen dem Haftrichter und dem amtlichen Verteidiger bestätigt diese Darstellung. Auch der Beschwerdeführer bestreitet sie nicht. Er macht vielmehr sinngemäss geltend, vereinzelte Unterlagen habe sein Verteidiger nicht an ihn weitergeleitet. Selbst wenn dies zuträfe, wäre dieser Umstand nicht den kantonalen Behörden anzulasten. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich auch unter diesem Gesichtspunkt als unbegründet.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Zwar wird er im Strafverfahren durch den Offizialverteidiger vertreten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat er jedoch selbstständig eine Laienbeschwerde eingereicht. Es besteht daher kein Anlass für die Zusprechung eines Anwaltshonorares (vgl. Art. 152 Abs. 2 OG). Hingegen kann dem Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 152 Abs. 1 OG sind erfüllt.
Da im Strafuntersuchungsverfahren die Bestellung eines amtlichen Verteidigers bereits unbestrittenermassen erfolgt ist, erweist sich der betreffende Antrag des Beschwerdeführers als hinfällig. Die gegenseitige interne Parteiinstruktion und Parteikorrespondenz im Rahmen der Beschwerdeführung (Zustellung der Laienbeschwerde an den Offizialverteidiger, inhaltliche Besprechung der Beschwerdebegründung etc.) ist nicht Aufgabe des Bundesgerichtes; sie obliegt vielmehr dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Kantonalen Untersuchungsrichteramt, der Staatsanwaltschaft und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Februar 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: