BGer 2C_4/2007 |
BGer 2C_4/2007 vom 09.02.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_4/2007 /ble
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Urteil vom 9. Februar 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsdienst des Kantons Bern,
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Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
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Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus,
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Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 11./12. Januar 2007.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ (geb. 1965) stammt aus Algerien. Er durchlief 1994 unter dem Namen Y.________ (geb. 1965) erfolglos ein Asylverfahren und befand sich vom 18. November 1995 bis zum 12. Juni 1996 während 206 Tagen in Ausschaffungshaft. Im Verlaufe des Jahres 2006 gab er seine richtige Identität preis und beschaffte sich im Hinblick auf die angestrebte Aufenthaltsbewilligung einen Geburtsschein, worauf ihn der Migrationsdienst des Kantons Bern am 10. Januar 2007 in Ausschaffungshaft nahm. Der Haftrichter 3 am Haftgericht III Bern-Mittelland prüfte diese am 11. Januar 2007 und bestätigte sie bis zum 9. April 2007. X.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen.
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2.
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Der angefochtene Entscheid erging am 11. Januar 2007 und damit nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.); die vorliegende Eingabe ist somit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen und zu erledigen (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG; Mitteilungen des Bundesgerichts zum Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes, Ziff. I, publ. in: ZBl 108/2007 S. 56; BGE 2C_1/2007 vom 5. Februar 2007, E. 1). Da sie sich als offensichtlich unbegründet erweist, kann dies im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG geschehen.
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden (Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge vom 14. Februar 1995 und Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 28. Oktober 1995). Er konnte bisher nicht in seine Heimat ausgeschafft werden, da er falsche Angaben zu seiner Person gemacht hatte. Seinen Mitwirkungspflichten bei der Papierbeschaffung ist er erst nachgekommen, als er hoffte, nach über 10 Jahren illegaler Anwesenheit eine Aufenthaltsbewilligung erlangen zu können. Erst in diesem Zusammenhang gab er seine Identität bekannt und beschaffte er sich einen heimatlichen Geburtsschein. Es besteht bei ihm deshalb Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 S. 1633 ff.]; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich eine Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen), nachdem die algerischen Behörden nunmehr zugesichert haben, einen Laissez-passer auszustellen -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.
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3.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Wenn er geltend macht, in der Schweiz bleiben zu wollen und in seiner Heimat eine Verfolgung zu befürchten, verkennt er, dass die Asylfrage als solche nicht (mehr) Gegenstand des Haftverfahrens bildet; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Wegweisung offensichtlich unzulässig wäre und deshalb nicht mit einer Ausschaffungshaft sichergestellt werden könnte (vgl. BGE 130 II 56 E. 2; 128 II 193 E. 2.2; 125 II 217 E. 2 S. 220). Zwar hat er sich bereits während 206 Tagen in Ausschaffungshaft befunden, doch gilt die mit der Revision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 verbundene Verschärfung der Zwangsmassnahmen grundsätzlich für alle am 1. Januar 2007 (noch) hängigen Wegweisungsverfahren, weshalb die Maximaldauer der Ausschaffungshaft neu insgesamt nicht mehr neun, sondern achtzehn Monate beträgt (III. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 Abs. 1 [AS 2006 4762] i.V.m. Abs. 2 lit. b und lit. c der Inkraftsetzung [AS 2006 4767] sowie Art. 13b Abs. 2 ANAG [in der Fassung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4770]; BGE 2C_1/2007 vom 5. Februar 2007, E. 4). Ob die altrechtlich ausgestandene Ausschaffungshaft vorliegend auf die neue Maximaldauer anzurechnen ist, braucht nicht weiter geprüft zu werden, da diese so oder anders nicht erreicht wird.
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4.
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4.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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4.2 Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 109 BGG:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Februar 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident : Der Gerichtsschreiber:
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