BGer 7B.215/2006 |
BGer 7B.215/2006 vom 09.02.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.215/2006 /blb
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Urteil vom 9. Februar 2007
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel.
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Gegenstand
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Pfändung,
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SchKG-Beschwerde [OG] gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 14. November 2006 (AB 2006/79).
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Das Bundesgericht hat nach Einsicht
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in das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 14. November 2006, mit welchem auf die Beschwerde von X.________ gegen die vom Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt durchgeführte Pfändung nicht eingetreten wurde,
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in die Beschwerde vom 2. Dezember 2006 (Postaufgabe), mit welcher X.________ das Urteil der kantonalen Aufsichtsbehörde (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen hat,
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in Erwägung,
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dass die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 aufgehoben worden ist und die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die vorliegende Beschwerde behandelt, wobei auf das vor diesem Zeitpunkt eingeleitete Verfahren das alte Recht (Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, nachstehend: OG) Anwendung findet (Art. 132 Abs. 1 BGG),
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dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1),
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dass die Aufsichtsbehörde im Wesentlichen festgehalten hat, der Beschwerdeführer habe weder in der Eingabe vom 2. November 2006 noch in der - auf Aufforderung des Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde hin eingereichten - Eingabe vom 9. November 2006 erklärt, mit welcher konkreten Tätigkeit des Betreibungsamtes und aus welchem Grund er damit nicht einverstanden sei, sondern sich der Eingabe nur der Hinweis auf die Durchführung einer Pfändung entnehmen lasse,
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dass die Aufsichtsbehörde geschlossen hat, die Ausführungen in den Eingaben genügten den Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht darlegt, inwiefern die Aufsichtsbehörde die bundesrechtlichen Anforderungen an den Inhalt seiner Beschwerdeschrift (vgl. BGE 102 III 129 S. 130 f.; Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 39 zu Art. 20a mit Hinweisen) unrichtig, insbesondere zu streng angewendet habe,
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dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
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dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenfrei ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG, der hier auf Grund von Art. 132 Abs. 1 BGG noch anzuwenden ist),
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erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Februar 2007
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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