BGer I 966/2006 |
BGer I 966/2006 vom 09.02.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 966/06
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Urteil vom 9. Februar 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger und Seiler,
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Gerichtsschreiber Maillard.
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Parteien
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H.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch die Fachstelle X.________,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. September 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 14. Januar 2005, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 12. Mai 2005, lehnte die IV-Stelle Solothurn das Begehren von H.________, geboren 1946, um Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung ab.
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B.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. September 2006 ab.
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C.
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H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben, ihm sei ab 1. April 2003 eine ganze Rente auszurichten und er sei an einem geschützten Arbeitsplatz einzugliedern.
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Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110]) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).
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2.
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Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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3.
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Im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG), die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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4.
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Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad, wobei zunächst festzustellen ist, in welchem Ausmass der Versicherte noch arbeitsfähig ist.
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4.1 Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des Gutachtens von Dr. med. I.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Mai 2004, festgestellt, dass der Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch zu 80% arbeitsfähig sei.
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Der Beschwerdeführer erhebt im Verfahren vor dem Bundesgericht im Wesentlichen die bereits vor dem Versicherungsgericht gemachten Einwendungen gegen das genannte Gutachten, welches die von der Rechtsprechung aufgestellten hohen Anforderungen an den vollen Beweiswert (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a) erfüllt. Die Vorinstanz hat überdies in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb sie nicht auf die Berichte der behandelnden Ärzte, sondern im Wesentlichen auf das Gutachten des Dr. med. I.________ abstellte. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vom Gutachten abweichenden Aussagen von behandelnden Ärzten stammen, denen praxisgemäss nur eingeschränkter Beweiswert beizumessen ist (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dies gilt vorliegend umso mehr, als sie nicht in Kenntnis sämtlicher der dem Gutachter zur Verfügung gestandenen Akten abgegeben wurden. Der Austrittsbericht boa vom 2. April 2003 ist ebenfalls nicht geeignet, das Gutachten in Frage zu stellen, da darin nicht aus medizinischer Sicht zur Leistungsfähigkeit des Versicherten Stellung genommen wird.
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Die vorinstanzliche Annahme, der Beschwerdeführer sei noch zu 80% arbeitsfähig, ist nach dem Gesagten weder offensichtlich unrichtig, noch unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen getroffen worden, und daher für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Erw. 2).
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5.
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Zur vorinstanzlichen Festlegung des Validen- und des Invalideneinkommens (einschliesslich des 10-prozentigen Abzugs im Sinne von BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc) und zu dem auf dieser Basis errechneten rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28% wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts Abweichendes geltend gemacht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, den vom kantonalen Gericht zutreffend unter Hinweis auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291 Erw. 3b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b) verworfenen Einwand, die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sei ihm nicht zumutbar, zu wiederholen.
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6.
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Soweit der Beschwerdeführer schliesslich beantragt, er sei an einem geschützten Arbeitsplatz einzugliedern, ist dieser Antrag ebenfalls unbegründet. Er erfüllt zwar die invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen für berufliche Massnahmen. Da er sich aber, wie aus den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mehrfach ersichtlich, selber für erwerbsunfähig hält, sind berufliche Massnahmen nicht zweckmässig. Die beantragte Beschäftigung in geschütztem Rahmen liefe zudem auf eine Sozialrehabilitation hinaus, was indes, von nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen (Art. 8 Abs. 2 und 2bis IVG), nach geltendem Recht keine Aufgabe der Invalidenversicherung ist (BGE 127 V 127).
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7.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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8.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 9. Februar 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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