Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.647/2006/ble
Urteil vom 12. Februar 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Küng.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch lic.ès Sc. sociales Françoise Kopf, IGA SOS Racisme,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn,
4500 Solothurn, vertreten durch das Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Ausgrenzung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 28. September 2006.
Sachverhalt:
A.
Der aus Gabun stammende X.________ (geb. 1981) reiste am 13. Februar 2006 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration trat darauf am 7. März 2006 nicht ein. Dieser Entscheid wurde rechtskräftig. Die bis am 16. März 2006 dauernde Ausreisefrist liess X.________ unbenutzt verstreichen. In der Folge wurde er im Zentrum für Asylsuchende A.________ untergebracht.
Am 3. August 2006 verfügte das Amt für öffentliche Sicherheit des Departements des Innern des Kantons Solothurn, dass X.________ das Gebiet der Städte Solothurn und Olten nicht mehr betreten dürfe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies am 28. September 2006 die gegen diese Ausgrenzungsverfügung gerichtete Beschwerde ab.
B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Oktober 2006 beantragt X.________ dem Bundesgericht, es seien der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. September 2006 und die Ausgrenzungsverfügung des Amts für öffentliche Sicherheit vom 3. August 2006 aufzuheben. Weiter seien die genannten Instanzen anzuweisen, bei der Gewährung der Akteneinsicht die Erstellung von Kopien zu ermöglichen. Schliesslich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Amt für öffentliche Sicherheit und das Bundesamt für Migration ersuchen um Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid erging noch vor dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) am 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG richtet sich das Verfahren daher nach den Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG).
1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur letztinstanzliche Entscheide kantonaler Instanzen angefochten werden (Art. 98 lit. g und Art. 102 lit. d OG ); die Mitanfechtung von Entscheiden unterer Instanzen ist nicht zulässig (BGE 131 II 470 E. 1.1 S. 474 f.). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit damit die Aufhebung der Ausgrenzungsverfügung des Amts für öffentliche Sicherheit vom 3. August 2006 verlangt wird.
2.
Der Beschwerdeführer rügt, dass das Amtsgericht - gemeint ist wahrscheinlich das Verwaltungsgericht - seiner Vertreterin nicht erlaubt habe, Aktenstücke zu kopieren. Er legt jedoch nicht dar, in welchem Zusammenhang und unter welchen Umständen die fragliche Weigerung erfolgt sei, und eine solche ist auch aus den - vom Bundesgericht beigezogenen - Akten des kantonalen Verfahrens nicht ersichtlich. Die Beschwerde erfüllt damit in diesem Punkt die gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Es erübrigt sich daher die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung, und es ist auf die erwähnte Rüge nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 2 und 3 OG ; vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320).
3.
3.1 Nach Art. 13e Abs. 1 ANAG kann die Ausgrenzung namentlich zur Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels gegenüber Ausländern angeordnet werden, die keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt zur Verfügung einer Ausgrenzung der blosse Verdacht auf Begehung strafbarer Handlungen im Drogenmilieu. Wird ein Ausländer wiederholt in der Drogenszene angehalten, vermag dies den Verdacht zu begründen, dass er jeweils nicht lediglich als Zuschauer ertappt wurde, sondern dass er - sei es als Händler oder als Konsument - aktiv am unerlaubten Drogenumschlag beteiligt war (Urteil 2A.347/2003 vom 24. November 2003 E. 2.2; in: Pra 2004 Nr. 76 S. 446).
3.2 Die Vorinstanz erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt. Sie stellt fest, dass der Beschwerdeführer vor der Anordnung der Ausgrenzung fünfmal in der Drogenszene beim Bahnhof Solothurn von der Polizei angehalten und kontrolliert wurde. Nach erfolgter Ausgrenzung sei er am 23. August 2006 erneut im Drogenmilieu angehalten worden. Bei den Kontrollen habe er zwar keine Betäubungsmittel auf sich getragen. Am 2. August 2006 seien bei ihm aber Fr. 341.60 in gassenüblicher Stückelung gefunden worden, und es bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass diese Summe aus dem Drogenhandel stamme. Weiter verweist die Vorinstanz darauf, dass der Beschwerdeführer am 3. Mai 2006 versucht habe, sich durch Flucht der Polizeikontrolle zu entziehen. Schliesslich sei er mehrfach auf die Möglichkeit einer Ausgrenzung hingewiesen worden und habe, wie er selber eingeräumt habe, gewusst, dass er nicht nach Solothurn kommen sollte.
3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass die erwähnten Umstände nach der Rechtsprechung die Anordnung einer Ausgrenzung rechtfertigen. Er macht jedoch geltend, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien unzutreffend. Stammen diese wie im vorliegenden Fall von einer richterlichen Behörde, so ist das Bundesgericht nach Art. 105 Abs. 2 OG daran gebunden, ausser die Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verlet-zung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt. Der Beschwerdeführer legt grossenteils lediglich seine eigene Sicht über die polizeilichen Anhaltungen und Kontrollen dar, ohne aufzuzeigen, inwiefern der von der Vorinstanz festgehaltene Sachverhalt offensichtlich unzutreffend oder unvollständig sein sollte. Dies gilt auch für die als aktenwidrig beanstandete Feststellung, der Beschwerdeführer habe sich am 3. Mai 2006 durch Flucht der Kontrolle zu entziehen versucht. Im Polizeirapport, auf den die Beschwerde ihre Kritik stützt, wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer - im Unterschied zu zwei weiteren Personen, die sich in der Drogenszene aufhielten - vor seinem Fluchtversuch an der Bushaltestelle habe angehalten werden können. Der Beschwerdeführer vermochte somit im Unterschied zu anderen von der Polizei anvisierten Personen nicht davonzurennen, doch war nach Einschätzung der Polizei auch von seiner Seite mit einem Fluchtversuch zu rechnen. Unter diesen Umständen erscheint die beanstandete vorinstanzliche Feststellung zwar als nicht sehr präzis; sie kann aber nicht als offensichtlich unzutreffend bezeichnet werden. Im Übrigen erscheint es mit Blick auf die angeordnete Ausgrenzung unerheblich, ob der Beschwerdeführer am 3. Mai 2006 davonzurennen vermochte oder nicht.
3.4 Die Kritik, die der Beschwerdeführer an der Verhältnismässigkeit der verfügten Ausgrenzung übt, ist ebenfalls unbegründet. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird. Insbesondere ist auch die Erstreckung der Ausgrenzung auf das Gebiet der Stadt Olten nicht zu beanstanden, da nur auf diese Weise ein Ausweichen in die Drogenszene der nächstgelegenen Stadt verhindert werden kann.
4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet. Sie ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist (Art. 152 OG). Es rechtfertigt sich jedoch, von einer Kostenerhebung abzusehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Februar 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: