BGer 1P.754/2006 |
BGer 1P.754/2006 vom 13.02.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.754/2006 /ggs
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Urteil vom 13. Februar 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Thönen.
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Parteien
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B.X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Kassationshof des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern,
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Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Ausstand,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Oktober 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Gegen B.X.________ und die Mitangeschuldigten A.X.________ und C.X.________ ist vor dem Kassationshof des Obergerichts des Kantons Bern ein Strafverfahren hängig.
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Ein Ausstandsgesuch von B.X.________ vom 8. September 2005 gegen die Oberrichter Maurer, Steiner, Bührer, Kunz und Herrmann wies das Obergericht mit Entscheid vom 31. Oktober 2005 ab. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid mit Urteil vom 28. Dezember 2005 wegen einer Verletzung des Replikrechts auf.
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Im wiederaufgenommenen kantonalen Ausstandsverfahren äusserte sich B.X.________ mit Replik vom 7. Februar 2006 zu den Stellungnahmen der abgelehnten Oberrichter und hielt an den Rechtsbegehren gemäss Ablehnungsgesuch vom 8. September 2005 fest. Für dessen Neubeurteilung verlangte er in der Replik vom 7. Februar 2006 den Ausstand der Oberrichterinnen und Oberrichter Cavin, Lüthy-Colomb, Pfister Hadorn, Schnell, Apolloni Meier, Wüthrich-Meyer, Rieder, Righetti, Räz, Messerli, Stucki, Weber und Messer. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess das Ablehnungsgesuch vom 7. Februar 2006 mit Urteil vom 25. April 2006 betreffend Oberrichterin Pfister Hadorn gut, für die übrigen zwölf Oberrichter wies es das Gesuch ab.
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Mit Verfügung des Obergerichts vom 8. Mai 2006 wurde Kenntnis genommen und gegeben, dass B.X.________ die Oberrichterin Pfister Hadorn ebenfalls ablehnt.
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In der Vernehmlassung an das Obergericht vom 24. Mai 2006 hielt B.X.________ am Ablehnungsgesuch fest und lehnte für die Gesuchsbeurteilung Oberrichter Cavin ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies dieses Ablehnungsgesuch mit Urteil vom 18. September 2006 ab.
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Mit Entscheid vom 9. Oktober 2006 wies das Obergericht die Ablehnungsgesuche gegen Oberrichter Maurer, Steiner, Bührer, Herrmann, Kunz und Oberrichterin Pfister Hadorn ab.
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B.X.________ war im kantonalen Verfahren durch Fürsprecher Marcus A. Sartorius vertreten.
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Am 22. November 2006 wies das Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde von B.X.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2006 ab und trat auf das Ausstandsbegehren gegen sieben Bundesrichter nicht ein.
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B.
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Gegen den Entscheid des Obergerichts vom 9. Oktober 2006 führt B.X.________ am 10. November 2006 staatsrechtliche Beschwerde mit folgenden Anträgen:
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1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
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2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
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3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
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4. Dem Beschwerdeführer sei Fürsprecher Marcus Andreas Sartorius als amtlicher Verteidiger beizuordnen.
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5. Nach Beiordnung von Fürsprecher Sartorius als amtlicher Verteidiger sei ein zweiter Schriftenwechsel, eventualiter eine mündliche Schlussverhandlung, durchzuführen.
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6. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung von Fr. 2'780.-- auszurichten.
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C.
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Mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2006 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgelehnt.
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In der Vernehmlassung beantragen der Kassationshof und das Obergericht die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Mit Replik vom 10. Januar 2007 hat sich B.X.________ dazu geäussert.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Weil der angefochtene Entscheid vor dem 1. Januar 2007 erging, bleibt auf das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren das OG anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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1.2 Gemäss Art. 36a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 OG sind Rechtmittel, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, unzulässig. Auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel ist nicht einzutreten.
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Aus der Prozessgeschichte und den kantonalen Akten geht hervor, dass aufgrund der zahlreichen Ausstandsgesuche das Berner Obergericht bereits zweimal beschlussunfähig geworden ist: Zunächst infolge des Ablehnungsgesuchs des Beschwerdeführers gegen 13 Oberrichter vom 7. Februar 2006, sodann mit Ablehnungsgesuch gegen Oberrichter Cavin vom 24. Mai 2006. Gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. September 2006 hat der Beschwerdeführer auch Mitglieder des Verwaltungsgerichts abgelehnt.
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In einem früheren Verfahren vor Bundesgericht betreffend den Ausstand von 13 Oberrichterinnen und Oberrichter hat der Beschwerdeführer am 5. September 2005 ein offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen sechs von sieben Mitglieder der zuständigen I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts und einen weiteren Bundesrichter gestellt. Damals führte das Bundesgericht aus, ein Ablehnungsgesuch sei namentlich dann offensichtlich unzulässig, wenn durch zahlreiche unbegründete Ablehnungen der geordnete Betrieb der Justiz verunmöglicht werde. Mit dem Ablehnungsgesuch werde die zuständige Gerichtsabteilung nahezu vollständig abgelehnt. Es entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer Richter, mit denen er einmal zu tun hatte, systematisch in den Ausstand versetze und damit sein Ablehnungsrecht undifferenziert und missbräuchlich ausübe (Urteil 1P.308/2006 vom 22. November 2006).
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Das vorliegende Verfahren betrifft die Ablehnung von sechs Oberrichtern (Frau Pfister Hadorn und Herren Maurer, Steiner, Bührer, Herrmann, Kunz). In fünf Fällen sind die Ablehnungen offensichtlich unbegründet. Das Verhalten des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren bestärkt den Eindruck, dass er mit seinen Ausführungen weniger den Schutz berechtigter Interessen bezweckt, als durch exzessiven Gebrauch des Ablehnungsrechts beabsichtigt, die Justiz zu lähmen und Zeit zu gewinnen. Soweit sich seine Vorbringen als rechtsmissbräuchlich erweisen, ist darauf nicht einzugehen.
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Unter diesem Vorbehalt ist zur Beschwerde auszuführen, was folgt.
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters. Oberrichter Maurer sei befangen, da sein Sohn als Mitarbeiter in der Anwaltskanzlei Friedli & Schnidrig angestellt sei. Fürsprecher Friedli ist im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer Parteivertreter der Privatklägerin Y.________ AG.
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2.1 Oberrichter Maurer hat die Tatsache, dass sein Sohn auf den 1. Januar 2006 im Anwaltsbüro Friedli & Schnidrig angestellt wurde, den Parteien mit Verfügung vom 29. August 2005 selber mitgeteilt. Er ist der Ansicht, dass dies keine Befangenheit begründe und macht geltend, dass sich der Sohn innerhalb der Kanzlei mit keinen Fällen befassen werde, die der Oberrichter führe. Gemäss dem angefochtenen Urteil umfasst die Kanzlei sechs in der Advokatur tätige Personen.
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2.2 Nach der Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 125 I 219 E. 3a; 120 Ia 184 E. 2b).
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2.3 Nach der Rechtsprechung ist eine Richterin nicht schon deshalb befangen, weil ihr Lebensgefährte, ebenfalls Richter, von der Gesuchstellerin zuvor erfolgreich abgelehnt wurde. Da Zeichen von Sympathie oder Antipathie gegenüber den Verfahrensparteien fehlten, bestanden keine Anzeichen für eine Befangenheit (Urteil 1P.630/2003 vom 23. Januar 2004). Ein Richter ist nicht befangen, wenn der Parteivertreter der gleichen Anwaltskanzlei angehört wie ein Rechtsanwalt, der den Richter in einem früheren Verfahren vertreten hatte. Eine besonders enge Beziehung zwischen Richter und Rechtsvertreter wirke sich nicht auf eine ganze Bürogemeinschaft mit einer Mehrzahl von Partnern aus, die ihre Mandate eigenständig führten (Urteil 1P.53/2005 vom 8. März 2005). Ein Richter ist in einem Zivilverfahren nicht befangen, wenn eine Partei durch den Büropartner seines Vaters vertreten ist (Urteil 1P.265/1997 vom 14. August 1997, publiziert in: SJ 1997, S. 626; RDAF 1998 I, S. 523). Ebenso verhält es sich mit einer Untersuchungsrichterin im Strafverfahren, deren Vater der gleichen Anwaltskanzlei angehört wie der Parteivertreter der Zivilkläger (unveröffentlichtes Urteil 1P.147/1988 vom 29. Juni 1988).
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Ein Verhältnis zwischen Richter und Verfahrenspartei begründet dann den Anschein einer Befangenheit, wenn der Rechtsanwalt einer Partei im Schiedsverfahren den Ehemann seiner Mitarbeiterin zum Schiedsrichter ernennt (BGE 92 I 271), wenn der Sohn eines verfahrensbeteiligten wissenschaftlichen Experten einen Betrieb leitet, der mit einer Verfahrenspartei in wirtschaftlicher Konkurrenz steht (BGE 119 V 456) oder wenn ein nebenamtlicher Verwaltungsrichter eine Doppelfunktion als Richter und Rechtsanwalt ausübt und als Anwalt ein noch offenes Mandat führt oder für die Partei mehrmals tätig wurde (BGE 116 Ia 485).
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2.4 Im vorliegenden Fall bestehen jedoch keine vergleichbaren Verflechtungen. Es gibt weder Hinweise für eine Nähe des abgelehnten Oberrichters zur Privatklägerin, noch für eine Verfahrensbeteiligung seines erwachsenen Sohnes. Auch ist die Zusicherung des Oberrichters, sein Sohn werde sich nicht mit Fällen befassen, die der Oberrichter führe, nicht zu beanstanden. Eine derartige Arbeitsorganisation ist bei einem Büro mit sechs in der Advokatur tätigen Personen möglich. Die Konstellation vermag keinen Anschein zu erwecken, dass der Oberrichter befangen sei.
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Die Rüge der Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters ist unbegründet.
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3.
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Die übrigen Vorbringen in der Beschwerde sind offensichtlich unbegründet und daher summarisch zu behandeln (Art. 36a OG).
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3.1 Der Beschwerdeführer führt angebliche Verfahrensfehler des Gerichts bzw. der beteiligten Oberrichter an.
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Nach der Rechtsprechung vermögen Verfahrens- oder andere Rechtsfehler grundsätzlich für sich allein nicht den Anschein der Befangenheit eines Richters zu begründen. Sie sind in erster Linie im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung können Verfahrens- oder andere Rechtsfehler nur in krassen und/oder wiederholten Fällen den Anschein der Befangenheit erwecken (BGE 115 Ia 400; 116 Ia 14 E. 5; 135 E. 3a; Urteil 1P.548/2005 vom 22. November 2005). Bei den zitierten Stellen handelt es sich allerdings um Obiter dicta, d.h. nicht entscheidwesentliche Erwägungen zu Verfahrensfehlern, die keinen Ausstand begründeten.
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Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die gerügten Vorgänge nicht als krasse oder wiederholte Fehler bezeichnet werden können. Die Einwände des Beschwerdeführers beziehen sich auf einige von zahlreichen Prozessvorgängen im Strafverfahren, auf die Zustellungsproblematik, wenn ein Angeschuldigter seinen Wohnsitz im Ausland hat, oder auf eine Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen Oberrichter, auf die das Untersuchungsrichteramt und die Staatsanwaltschaft zufolge offensichtlicher Unbegründetheit nicht eintrat. Sie vermögen aus verfassungsrechtlicher Sicht keinen Eindruck fehlender Neutralität, Distanz oder Unabhängigkeit und damit keinen Anschein der Befangenheit der abgelehnten Richter zu begründen.
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3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Im angefochtenen Entscheid würden nicht alle Vorbringen seiner Replik vom 7. Februar 2006 behandelt.
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Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus fliesst - nach Massgabe der einschlägigen Rechtsprechung - das Recht, sich im Verfahren zu äussern und einen begründeten Entscheid zu erhalten. In der Entscheidbegründung müssen jedenfalls kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss sich allerdings nicht mit jeder Behauptung und jedem Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf jene Gesichtspunkte beschränken, die für den Entscheid wesentlich sind (BGE 124 I 241 E. 2; 126 I 97 E. 2b).
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Der Beschwerdeführer hat sich im kantonalen Verfahren unter anderem mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2006 geäussert. Das Obergericht hat die Ablehnungsgesuche behandelt und seinen Entscheid auf 20 Seiten einlässlich begründet. Es ist nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet, zu jedem Einwand Stellung zu nehmen. Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet.
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4.
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Der Beschwerdeführer beantragt einen weiteren Schriftenwechsel sowie die Durchführung einer mündlichen Schlussverhandlung.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach Gewährung der Möglichkeit, zu den Vernehmlassungen Stellung zu nehmen, spruchreif geworden; weitere Schriftenwechsel sind nicht gerechtfertigt. Ein Anspruch auf eine mündliche Beratung ist verfahrensrechtlich nicht vorgesehen (Art. 36b OG). Die Anträge können nicht bewilligt werden.
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5.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die Gesuche sind abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos ist. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten zu bezahlen (Art. 156 Abs. 1 und 6 OG). Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kassationshof und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Februar 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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