BGer 1B_5/2007 |
BGer 1B_5/2007 vom 14.02.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_5/2007 /fun
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Urteil vom 14. Februar 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Haftbeschwerde,
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Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. Januar 2007.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bezirksamt Aarau führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Drohungen u.a. Seit dem 1. Dezember 2006 befindet sich X.________ in Untersuchungshaft, welche gemäss dem Haftbefehl des Bezirksamtes Aarau mit Fortsetzungs- resp. Ausführungsgefahr begründet wurde. Die Untersuchungshaft wurde wegen fehlender Hafterstehungsfähigkeit zunächst in der geschlossenen Abteilung der psychiatrischen Klinik Königsfelden vollzogen, von wo X.________ am 6. Dezember 2006 entwich, indem er die diensthabende Krankenschwester bedrohte. Am 11. Dezember 2006 wurde er erneut verhaftet und in Untersuchungshaft zurückversetzt.
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2.
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Das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau verlängerte mit Verfügung vom 15. Dezember 2006 die Untersuchungshaft auf Antrag des Bezirksamtes Aarau wegen Fortsetzungsgefahr und wies gleichzeitig ein Haftentlassungsgesuch vom 13. Dezember 2006 ab. Mit Verfügung vom 4. Januar 2007 wies das Präsidium der Beschwerdekammer ein weiteres Haftentlassungsgesuch vom selben Tag ab, soweit es darauf eintrat.
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Am 23. Januar 2007 stellte X.________ erneut ein Haftentlassungsgesuch, auf welches das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 25. Januar 2007 nicht eintrat. Zur Begründung führte das Präsidium aus, auch das neue Gesuch würde keine neue Begründung enthalten, auf welche in den bisherigen Haftentlassungsentscheiden nicht bereits eingegangen worden wäre.
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3.
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Gegen diese Verfügung erhob X.________ mit Eingabe vom 30. Januar 2007 Beschwerde beim Bundesgericht.
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Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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4.
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Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen strafprozessualen Zwischenentscheid (Art. 93 BGG). Das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist vorliegend ohne weiteres erfüllt.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Nach Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese nach seiner Auffassung rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Mangels einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.
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5.
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Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Aarau und dem Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Februar 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident : Der Gerichtsschreiber:
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