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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4P.313/2006 /len
Urteil vom 14. Februar 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Walter Krähenmann,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof,
2. Zivilkammer.
Gegenstand
Art. 9 und 29 Abs. 3 BV (Zivilprozess; unentgeltliche Rechtspflege),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof,
2. Zivilkammer, vom 12. Oktober 2006.
Sachverhalt:
A.
X.________ (Beschwerdeführer) ist nach den Akten seit längerer Zeit mit seinem Nachbarn A.________ zerstritten. Am 10. Januar 1999 betrat der Pflegesohn des Beschwerdeführers trotz Verbots die Liegenschaft des Nachbarn A.________, worauf es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung kam, die zu gegenseitigen Strafanzeigen der Nachbarn führte. Der Beschwerdeführer wurde nach einer bei den Akten liegenden Urteilsbegründung am 23. September 1999 wegen Tätlichkeiten zum Nachteil seines Nachbarn A.________ zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt, während A.________ wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt wurde. Zu den Zivilansprüchen des Beschwerdeführers wird in dieser Urteilsbegründung festgehalten, sein Selbstverschulden vermöge offensichtlich das Verschulden von A.________ nicht gänzlich aufzuwiegen, weshalb die Zivilklage im Grundsatz gutzuheissen sei und die Parteien zur Festsetzung der Höhe des Anspruchs an das Zivilgericht zu verweisen seien.
B.
Am 3. März 2006 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Gerichtspräsidium Burgdorf-Fraubrunnen Klage ein gegen A.________. Er stellte das Rechtsbegehren, dieser sei schuldig und zu verurteilen, ihm einen Fr. 15'000.-- übersteigenden Betrag und eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen zu bezahlen, und es sei ihm in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1.________ des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau zu gewähren.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für den Prozess gegen A.________ wegen unerlaubter Handlung. Der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen wies dieses Gesuch mit Entscheid vom 18. Juli 2006 ab. Der Gerichtspräsident verneinte die Bedürftigkeit, da seine Berechnung des Existenzminimums einen monatlichen Einkommensüberschuss von Fr. 508.-- ergab. Ausserdem kam er zum Schluss, der Gesuchsteller verfüge über ausreichendes Vermögen und eine Liegenschaft, bei welcher der Kredit aufgestockt werden könne.
C.
Mit Entscheid vom 12. Oktober 2006 hiess das Obergericht des Kantons Bern den Rekurs des Beschwerdeführers teilweise gut und erteilte ihm für das Verfahren gegen A.________ das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung beschränkt auf die Zeit bis Ende April 2007, unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Soweit weitergehend wies es den Rekurs ab. Das Gericht gelangte zum Schluss, der erstinstanzliche Gerichtspräsident sei von einem irrtümlich falsch angegebenen Hypothekarzins ausgegangen und es bestehe daher kein Einkommensüberschuss. Es erkannte jedoch, dem Beschwerdeführer sei möglich und zumutbar, seine Liegenschaft zusätzlich zu belasten oder zu verkaufen. Da sich jedoch ein solcher Verkauf nicht sofort bewerkstelligen lasse, sei ihm eine Frist von sechs Monaten einzuräumen und ihm für diese Zeit wegen seiner gegenwärtigen Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
D.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 22. November 2006 stellt der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren, der Entscheid der II. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern vom 12. Oktober 2006 sei aufzuheben. Er rügt die Verletzung von Art. 29 Abs. 2 und 3 BV. Mit separater Eingabe ersucht er gleichzeitig um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht.
E.
Das Obergericht des Kantons Bern reichte die Akten ein und verzichtete auf Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006, 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
2.
Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, da ihm das Obergericht ohne Begründung zumute, seine Liegenschaft zu veräussern.
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Zu den aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Verfahrensansprüchen gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.; 127 I 54 E. 2b S. 56 mit Verweisen). Ausserdem leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung daraus die Pflicht der Behörden ab, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Partei ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss nicht zu jedem Vorbringen Stellung nehmen, aber wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die entscheidende Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 mit Verweisen).
2.2 Das Obergericht des Kantons Bern hat im angefochtenen Entscheid zunächst zur Einkommenssituation des Beschwerdeführers dargelegt, dass die angegebenen monatlichen Wohnkosten von weit über Fr. 2'000.-- angesichts des bescheidenen Renteneinkommens an sich untragbar und jedenfalls übersetzt erscheinen. Immerhin wäre auch bei einer angemessenen Reduktion der Wohnkosten auf monatlich Fr. 1'200.-- kein verfügbares Einkommen für die Prozesskosten vorhanden. Das Gericht stellte dagegen fest, der Beschwerdeführer habe ein frei verfügbares Vermögen in Höhe von Fr. 85'000.--, das aus Wertschriften von rund Fr. 8'000.--, vor allem aber aus der Differenz zwischen dem amtlichen Wert der Liegenschaft (Fr. 702'000.--) und deren hypothekarischen Belastung (Fr. 610'000.--) bestehe. Das Gericht führte danach unter Verweis auf die Doktrin aus, es sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, die für den Prozess benötigten liquiden Mittel durch Veräusserung von selbst genutztem Wohnraum, durch Vermietung oder durch Aufnahme zusätzlicher Hypothekardarlehen zu beschaffen, wobei alle diese Möglichkeiten zumutbar seien. Das Gericht prüfte in der Folge die Möglichkeit der Vermietung nicht. Es legte jedoch dar, es sei gerichtsnotorisch, dass der Verkehrswert von Liegenschaften deutlich über dem amtlichen Wert liege und bei einer abstrakten Beurteilung daher eine zusätzliche Belastung möglich wäre. Selbst wenn aber diese Möglichkeit aufgrund der konkreten Umstände verneint würde, wären die Mittel durch den Verkauf der Liegenschaft zu beschaffen. Das Gericht hielt dabei für erstellt, dass selbst im ungünstigsten Fall mit einem Nettoerlös von Fr. 100'000.-- zu rechnen wäre.
2.3 Aus der vom Obergericht im angefochtenen Entscheid angeführten Literaturstelle geht hervor - und wird vom Obergericht auch ausdrücklich in seine Erwägungen übernommen -, dass einem Grundeigentümer alle Möglichkeiten der Mittelbeschaffung durch Veräusserung von selbstgenutztem Wohneigentum, durch Vermietung nicht vermieteter Räumlichkeiten oder durch Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekardarlehens zumutbar sind und dass sie dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorgehen (Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Christian Schöbi (Hrsg.), Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 149). Schwierigkeiten bereitet danach allein die Frage, ob insbesondere im Falle eines Verkaufes der Liegenschaft tatsächlich ein Überschuss zu erwarten ist. Insofern stellt das Obergericht im angefochtenen Entscheid mit Blick auf den zumutbaren Verkauf der Liegenschaft durch den Beschwerdeführer fest, dass diese nicht überschuldet ist. Angesichts des aktuellen Liegenschaftsmarktes stehen die Verkaufschancen nach den Erwägungen des Gerichts nicht schlecht und Anhaltspunkte für die Unverkäuflichkeit der Liegenschaft sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Das Gericht geht davon aus, dass die Liegenschaft im ungünstigsten Fall zum amtlichen Wert verkauft werden kann und berechnet für diesen Fall einen Erlös von rund Fr. 100'000.--.
2.4 Der Beschwerdeführer konnte bei objektiver Betrachtung aus der Begründung des angefochtenen Entscheides ohne weiteres erkennen, dass das Gericht es in jedem Fall als zumutbar erachtet, das Vermögen ab einer gewissen Höhe für die Bezahlung der Prozesskosten zu verwenden, bevor ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden kann. Es ist denn auch grundsätzlich nicht erkennbar, weshalb ein Gesuchsteller bei der Bestimmung der prozessualen Armut dadurch privilegiert sein sollte, dass er sein Vermögen in bestimmter Weise angelegt hat. Der Beschwerdeführer geht von unzutreffenden rechtlichen Annahmen aus, wenn er unterstellt, bei einem zu erwartenden Überschuss des Verkaufserlöses über die hypothekarische Belastung hinaus bedürfe es einer zusätzlichen Begründung der Zumutbarkeit des Verkaufs der selbstgenutzten Wohnliegenschaft. Das Obergericht hat sich zur Begründung, wonach der Verkauf der Wohnliegenschaft dem Beschwerdeführer die erforderlichen Mittel zur Führung des Prozesses zu verschaffen vermöchte, entgegen der Annahme in der Beschwerde nicht auf ein Kreisschreiben, sondern auf die erwähnte Literaturstelle gestützt. Inwiefern das Obergericht verpflichtet gewesen wäre, seine Begründung auf das Kreisschreiben zu stützen, geht aus der Beschwerde nicht hervor, weshalb eine sinngemäss erhobene Rüge willkürlicher Anwendung kantonalen Prozessrechtes mangels hinreichender Begründung (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) nicht geprüft werden kann.
3.
Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und allenfalls auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
3.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon garantiert Art. 29 Abs. 3 BV einen Mindestanspruch der bedürftigen Partei auf unentgeltliche Rechtspflege. Dieser Anspruch umfasst einerseits die Befreiung von den Verfahrenskosten und anderseits - soweit notwendig - das Recht auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (BGE 122 I 8 E. 2a S. 9, 322 E. 2b S. 324 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft frei, ob die direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV hergeleiteten Ansprüche verletzt sind, während es die Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots prüft (BGE 124 I 304 E. 2c S. 306 f.; 120 Ia 179 E. 3 S. 180).
3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich zwar auf ein kantonales Kreisschreiben Nr. 18. Er legt jedoch nicht dar, dass und inwiefern ihm das kantonale Recht Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege über die Minimalgarantien der Bundesverfassung hinaus gewähren würde; erst recht ist der Begründung der Beschwerde nicht zu entnehmen, inwiefern das Obergericht das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet haben soll. Soweit der Beschwerdeführer eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts rügen wollte, genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Es ist darauf nicht einzutreten.
3.3 Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3b S. 205). Dafür ist neben dem Einkommen auch allfälliges Vermögen zu berücksichtigen (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2, 97 E. 3b S. 98; 118 Ia 369 E. 4a S. 370, zu Art. 4 aBV, vgl. auch Bühler, a.a.O., S. 137 f.). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist dem Gesuchsteller entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen. Soweit die eigenen Mittel erlauben, einen Prozess zu finanzieren, ist der Zugang zur Justiz gewährleistet, und es rechtfertigt sich nicht, öffentliche Mittel dafür bereit zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht bzw. rügt die tatsächliche Feststellung des Obergerichts nicht als willkürlich, dass der Verkauf seiner Wohnliegenschaft angesichts des aktuellen Liegenschaftsmarkts möglich ist und dass er ihm im ungünstigsten Fall einen Erlös von rund Fr. 100'000.-- eintragen wird, womit die mutmasslichen Prozesskosten gedeckt werden können.
4.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat auch für das Verfahren vor Bundesgericht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Sein Einkommen erlaubt ihm nicht, das vorliegende Beschwerdeverfahren zu finanzieren, und sein Vermögen ist zur Zeit in einer Weise angelegt, die ihm den Zugriff verunmöglicht. Die Voraussetzung der Bedürftigkeit ist als gegeben anzunehmen. Dagegen ist die Beschwerde aussichtslos. Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen Rügen die Rechtslage. Seine Begehren erscheinen aussichtslos im Sinne von Art. 152 OG, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde ausschliesst (BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Die Gerichtsgebühr für die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde ist daher dem Beschwerdeführer zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
2.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Februar 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: