BGer H 124/2005 |
BGer H 124/2005 vom 14.02.2007 |
Tribunale federale
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H 124/05{T 7}
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Urteil vom 14. Februar 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Borella und Kernen,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Parteien
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M.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Tessin, via Ghiringhelli 15a, 6500 Bellinzona 6501 Bellinzona, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Tessin
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vom 13. Juli 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügungen vom 25. Oktober 2004 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Tessin die Ansprüche der 1941 geborenen M.________ auf Altersrente ab 1. November 2004 (in Höhe von Fr. 1874.- pro Monat) und auf Ergänzungsleistungen (von monatlich Fr. 67.- als Vergütung der Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) fest. Die dagegen eingereichten Einsprachen lehnte die Ausgleichskasse mit Entscheiden vom 20. Dezember 2004 und 29. März 2005 ab.
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B.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin wies die hiegegen erhobenen Beschwerden mit Entscheid vom 13. Juli 2005 ab.
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C.
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M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, in welcher sie sinngemäss um Überprüfung des Anspruchs auf Altersrente ersucht.
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Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat das Bundesamt für Sozialversicherungen von einer Vernehmlassung abgesehen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Der kantonale Gerichtsentscheid ist in italienischer Sprache verfasst. Da die Beschwerdeführerin offensichtlich Schwierigkeiten hat, italienischsprachige Texte zu verstehen, ergeht das Urteil in deutscher Sprache (vgl. Art. 37 Abs. 3 zweiter Satz OG). Damit ist ihrem Einwand Rechnung getragen, es sei ihr mit ihren Italienischkenntnissen nicht möglich gewesen, die Ansprüche durchzusetzen.
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3.
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Der angefochtene Gerichtsentscheid beurteilt die Ansprüche auf Altersrente (welche mit Wirkung ab 1. November 2004 an die Stelle der vorher bezogenen Invalidenrente getreten ist) und auf Ergänzungsleistungen. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. August 2005 bezieht sich nur auf die Altersrente, indem darin deren Berechnungsgrundlagen in Zweifel gezogen werden. Hingegen betrifft die Beschwerdeschrift - weder ihrem Wortlaut noch ihrem ausgelegten Sinne nach (in BGE 130 V 61 nicht publizierte E. 3.2.1 mit Hinweisen, I 138/02) - die Ergänzungsleistungen (was im Übrigen durch die weiteren Eingaben vom 10. Mai und 21. September 2006 bestätig wird, geht es doch der Beschwerdeführerin offensichtlich um die korrekte Berechnung ihrer Altersrente). Damit ist der kantonale Gerichtsentscheid, soweit er sich auf die Ergänzungsleistungen bezieht, in Rechtskraft erwachsen und nicht zu überprüfen (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415).
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4.
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Der vorinstanzliche Entscheid legt in korrekter Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen im Einzelnen dar, dass und aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin mit Eintritt in das Rentenalter lediglich eine Altersrente im Umfang der bis dahin bezogenen Invalidenrente beanspruchen kann. Eine auf den Grundlagen der Altersrentenberechtigung berechnete Leistung würde betraglich tiefer ausfallen, weshalb nach gesetzlicher Vorschrift eine Altersrente in Höhe der (an die Lohn- und Preisentwicklung angepassten) Invalidenrente zur Auszahlung gelangt (Art. 33bis Abs. 1 AHVG). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen wird verwiesen (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG).
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Was die Beschwerdeführerin hiegegen einwendet, kann kaum als sachbezogene Begründung im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG (BGE 123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen) gelten, weshalb fraglich ist, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Jedenfalls aber wecken die Vorbringen der Beschwerdeführerin keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlich bestätigten Rentenberechnung (Art. 29bis ff. AHVG): Die Versicherte hat Anrecht auf eine Vollrente (Art. 29 Abs. 2 lit. a AHVG), wie von der Ausgleichskasse verfügt. Es wurden ihr sämtliche in den individuellen Konten (Art. 30ter AHVG) verurkundeten Beiträge und beitragspflichtigen Einkommen angerechnet, ferner Erziehungsgutschriften (Art. 29sexies AHVG) für den 1967 geborenen Sohn. Der Grund, warum die Beschwerdeführerin nicht die maximale Vollrente verlangen kann, liegt im Umstand, dass das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen (Art. 30 AHVG) nicht den dafür erforderlichen Grenzbetrag erreicht. Daran vermögen sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Anhaltspunkte dafür, dass die Einträge in den individuellen Konten offenkundig unrichtig sein könnten, bestehen nicht (Art. 141 AHVV; BGE 117 V 261).
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5.
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Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, soweit zulässig, im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Tessin und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 14. Februar 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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