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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 605/06
Urteil vom 14. Februar 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Ersatzrichter Weber,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
Parteien
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________, 1969, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dominik Zehntner, Spalenberg 20, 4051 Basel.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. März 2006.
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1969 geborene Z.________ reiste 1991 aus dem Kosovo in die Schweiz ein und arbeitete seit 2. April 1992 als Officebursche beim Hotel R.________; in dieser Eigenschaft war er bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versichert. Am Abend des 24. Oktober 1998 war er als Mitfahrer auf dem Rücksitz des von seinem Bruder korrekt gelenkten Personenwagens in eine Frontalkollision verwickelt, wobei sein Bruder noch auf der Unfallstelle verstarb. Die Dres. med. T.________ und M.________, interdiziplinäre Notfallstation, Departement Chirurgie, Kantonsspital Y.________, auf welcher Z.________ vom 24. bis 26. Oktober 1998 hospitalisiert war, diagnostizierten eine Commotio cerebri, eine Thorax- sowie eine Nierenkontusion (Berichte vom 27. Oktober und 23. November 1998). Z.________ war anfangs 1999 von Frau Dr. med. U.________, Psychiatrische Universitätspoliklinik C.________, wo er gemäss Krankengeschichte in Behandlung stand, an Dr. phil. H.________, Psychologe und Psychotherapeut FSP, zwecks psychotherapeutischer Behandlung überwiesen worden. Dieser hielt im Bericht vom 6. März 1999 fest, im Anschluss an das traumatische Erlebnis seien im Verlauf typische Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgetreten, welche bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung anhalten würden. Vom 15. November bis 14. Dezember 1999 war Z.________ zur stationären Physiotherapie in der Rheumatologischen Universitätsklinik, Spital F.________, hospitalisiert.
A.b Am 3. Februar 2000 meldete sich Z.________ unter Hinweis auf "Schmerzen und schnellem Verlust der Konzentration" bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gemäss Bericht des Dr. med. P.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 1. April 2000 war Z.________ vom 24. Oktober 1998 bis 4. Januar 1999 100 %, vom 5. Januar bis 14. November 1999 50 %, vom 15. November bis 28. Dezember 1999 100 % sowie ab 29. Dezember 1999 50 % arbeitsunfähig. Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, betrachtete Z.________ nur zu 50 % arbeitsfähig. Er hoffe, es gelinge, durch den stationären Therapieversuch die Arbeitsfähigkeit zu steigern (Bericht vom 26. Oktober 1999). Die IV-Stelle Basel-Stadt beauftragte Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer psychiatrischen Expertise (Gutachten vom 22. August 2001). Dr. med. E.________ diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei Status nach Verkehrsunfall am 24. Oktober 1998 mit wahrscheinlichem HWS-Distorsionstrauma, Commotio cerebri und posttraumatischer Belastungsstörung sowie somatoformer Schmerzstörung. Es bestehe immer noch eine relevante depressive Symptomatik und Symptome einer sich in Remission befindenden posttraumatischen Belastungsstörung. Daneben habe sich zunehmend eine psychosomatische Entwicklung angebahnt, welche die Hauptursache der empfundenen Schmerzen sei. Dr. med. E.________ kommt zum Schluss, die depressive Symptomatik habe Krankheitswert. Aus psychiatrischer Sicht schränke dies Z.________ um 50 % in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit ein.
A.c Mit Vorbescheid vom 25. September 2001 hielt die IV-Stelle ab 24. Oktober 1999 einen Invaliditätsgrad von 100 % und ab 1. Januar 2000 einen solchen von 50 % fest. Die Basler als Unfallversicherer holte am 21. Mai 2002 bei der neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals I.________ ein neurologisches Gutachten vom 17. Dezember 2002 ein. Dabei wurde aus somatischer und neurologischer Sicht keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit festgestellt. Am 15. April 2003 wurde Dr. E.________ mit einer weiteren psychiatrischen Begutachtung beauftragt. Am 26. Oktober 2003 hielt Dr. E.________ fest, die Diagnosen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer depressiven Störung müssten in den Vordergrund gerückt werden. Wie 2001 beurteile er den Versicherten als zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wobei auch im Zeitpunkt des Gutachtens gelte, dass Z.________ medizinisch gesehen eine Willensanstrengung zur Überwindung seines Leidens zugemutet werden könne. Mit Verfügung vom 21. April 2004 wurde Z.________ ab 1. Oktober 1999 bis 31. März 2000 eine ganze und ab 1. April 2000 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Mit Einsprache liess Z.________ beantragen, ihm sei auch über den 1. April 2000 hinaus eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, da die Ärzte der Rehabilitationsklinik X.________ zum Schluss gekommen seien, dass bei ihm eine schwere Depression vorliege. Am 18. Juni 2004 fanden im Auftrag der Basler durch Dr. phil. H.________ ein Aktenkonsilium und im November 2004 konsiliarische Untersuchungen statt, deren Erkenntnisse am 9. Dezember 2004 schriftlich vorgelegt wurden. Dabei wurde als Hauptdiagnose eine chronische posttraumatische Belastungsstörung gestellt. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte Dr. phil. H.________ aus, zu Beginn solle ein Arbeitsversuch mit zwei Stunden pro Tag unternommen und nach und nach auf 4.2 Stunden täglich gesteigert werden. Mit Entscheid vom 22. September 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf eine ganze Invalidenrente ab 1. April 2000 hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 28. März 2006 gut.
C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. März 2006 aufzuheben und die Richtigkeit des Einspracheentscheides vom 22. September 2005 zu bestätigen, wonach dem Versicherten ab 1. April 2000 lediglich eine halbe anstatt eine ganze Invalidenrente zustehe.
Z.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen; gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).
2.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG kann das Gericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c dieses Gesetzes gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich die Kognition nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht (Urteil O. vom 14. Juli 2006, I 337/06, Erw. 1).
3.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdegegners auf eine Invalidenrente ab 1. April 2000. Dieser Streitgegenstand ist, weil keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen streitig sind, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, nach der allgemeinen intertemporalrechtlichen Regel (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1 mit Hinweisen) für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnung zu beurteilen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.2, 333 Erw. 2.4 und 2.5). Für den dem Beschwerdegegner gegebenenfalls ab dem 1. Januar 2004 zustehenden Rentenanspruch sind sodann die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG zu beachten.
4.
4.1 Die IV-Stelle hat im Einspracheentscheid vom 22. September 2005 die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (bis 31. Dezember 2002: Art. 4 Abs. 1 aIVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2003: Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruches auf eine Rente der Invalidenversicherung (bis 31. Dezember 2003: Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis aIVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), zum Beginn des Rentenanspruches (bis 31. Dezember 2002: Art. 29 Abs. 1 lit. a und b aIVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2003: Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG in Verbindung mit Art. 6 und 7 ATSG) und zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 aIVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2003: Art. 16 ATSG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b; vgl. auch BGE 130 V 348 Erw. 3.4) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Gleiches gilt in Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen).
4.2 Beizufügen ist, dass auf die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (bis 31. Dezember 2002: Art. 41 aIVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung in Verbindung mit Art. 88a aIVV in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2003: Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a aIVV in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2004: Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV in der vom 1. Januar bis 29. Februar 2004 in Kraft gewesenen und in der seit 1. März 2004 geltenden Fassung) analog anzuwenden sind (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd, 109 V 127 Erw. 4a; AHI 2002 S. 64 Erw. 1 [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]). Die von der Rechtsprechung zu Art. 41 aIVG entwickelten revisionsrechtlichen Grundsätze haben durch das Inkrafttreten von Art. 17 ATSG am 1. Januar 2003 keinerlei Änderung erfahren und sind weiterhin anwendbar (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5). Ebenso wenig hat die Regelung von Art. 88a Abs. 1 IVV, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in der Regel drei Monate angedauert haben muss, damit sie eine revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung des Rentenanspruches begründet, durch die auf den 1. März 2004 in Kraft getretenen Modifikationen dieser Bestimmung eine Änderung erfahren.
Nach der Rechtsprechung ist die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung zu beurteilen (BGE 130 V 351 Erw. 3.5.2, 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -aufhebung die massgebenden Vergleichszeitpunkte.
5.
5.1 Die IV-Stelle hat dem Beschwerdegegner eine bis 31. März 2000 befristete ganze Invalidenrente sowie mit Wirkung ab 1. April 2000, unter Berücksichtigung der dreimonatigen Frist nach Art. 88a Abs. 1 IVV, eine halbe Rente gestützt einen Invaliditätsgrad von 50 % zugesprochen. Zur Begründung hat sie in der Verfügung vom 21. April 2004 im Wesentlichen ausgeführt: "Nach Eintritt des Gesundheitsschadens bestand eine überwiegende Arbeitsunfähigkeit, die sich nach einer vorübergehenden kurzen Phase (Herbst 1999) ab Jahresende 1999 stabilisiert bzw. reduziert hat, weshalb nach Ablauf einer Karenzfrist von drei Monaten die bisher gewährte Ganzrente auf eine halbe Rente herabgesetzt werden kann."
Das kantonale Gericht hat demgegenüber eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdegegners ab Januar 2000 verneint.
5.2 Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer Folgerung, eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes Ende 1999 / anfangs 2000 sei nicht überwiegend wahrscheinlich, auf die Begutachtung des Dr. phil. H.________. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass es sich bei den Ausführungen von Dr. phil. H.________ nicht um solche eines im Bereiche der Psychiatrie spezialisierten Arztes, sondern eines behandelnden Psychologen handelt. Überdies sind behandelnde Ärzte nicht als Gutachter einzusetzen (U. Meyer-Blaser, Das medizinische Gutachten aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: A.M. Siegel/D. Fischer [Hrsg.], Die neurologische Begutachtung, Schweizerisches medico-legales Handbuch, Band 1, Zürich 2004, S. 97; ders., Sozialversicherungsrecht und Medizin, in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Aufl., Bern e.a. 2003, S. 22).
Demgegenüber handelt es sich bei Dr. E.________ um einen ausgebildeten Facharzt im Bereiche der Psychiatrie, der als unabhängiger Gutachter seine Erhebungen vornahm. Dr. med. E.________ kommt zum Schluss, dass beim Beschwerdegegner insbesondere bei Berücksichtigung einer zumutbaren Willensanstrengung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Die von ihm abgelieferten Gutachten genügen den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c), beruhen auf umfassenden Untersuchungen und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. Zudem sind seine Schlussfolgerungen begründet sowie nachvollziehbar und wurden die Gutachten in Kenntnis der umfangreichen Vorakten (Anamnese) abgegeben. Es besteht daher keine Veranlassung, von dieser Beurteilung abzuweichen. Insbesondere trifft es nicht zu, dass der Beschwerdegegner nicht an einer somatoformen Schmerzstörung, sondern an einer Depression leide, weshalb hier die zumutbare Willenanstrengung zur Erwerbsaufnahme nicht verlangt werden könne. Von Dr. med. E.________ wird sowohl im Gutachten vom 22. August 2001 wie auch vom 22. November 2003 eine somatoforme Schmerzstörung aufgeführt. Zudem wird dem Beschwerdegegner ja nicht zugemutet, wieder vollzeitlich erwerbstätig zu sein, obwohl gemäss dem beim Universitätsspital I.________ eingeholten neurologischen Konsilium somatisch eine volle Arbeitsfähigkeit bestätigt wird. Vielmehr wird dem 1969 geborenen Beschwerdegegner lediglich zugemutet, zumindest einer teilweisen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit wurde auch von Dr. med. P.________ attestiert (Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 24. Oktober 1998 bis 4. Januar 1999, von 50 % vom 5. Januar bis zum 14. November 1999, von 100 % vom 15. November bis 28. Dezember 1999 sowie von 50 % seit 29. Dezember 1999 bis zur Erstellung des Arztberichtes am 1. April 2000). Er konnte sich dabei auch auf die Beurteilungen des Dr. med. J.________ sowie der Frau Dr. phil. S.________ vom 2. November 1999 abstützen. Frau Dr. phil. S.________ wies dabei darauf hin, dass betreffend der posttraumatischen Belastungsstörung weiterhin ein positiver Verlauf festgehalten werden könne. Diese Feststellungen wurden von Dr. med. P.________ im von ihm gegenüber der Invalidenversicherung verfassten Arztbericht übernommen. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit ab Januar 2000 deckt sich mit den Feststellungen des Gutachters Dr. med. E.________. Damit sind die Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Verfügung auch berücksichtigt, dass die Veränderung der Verhältnisse drei Monate angedauert hat (Art. 88a IVV sowie BGE 130 V 343 Erw. 3.5.3), so dass die ganze Invalidenrente zu Recht per 1. April 2000 auf eine halbe herabgesetzt wurde.
6.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG (in der bis Ende Juni 2006 gültig gewesenen Fassung) keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten ist deshalb gegenstandslos.
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden, da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung geboten war (Art. 152 OG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist (BGE 124 V 309 Erw. 6).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. März 2006 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dominik Zehntner, Basel, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 14. Februar 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: