Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_2/2007 /ggs
Urteil vom 15. Februar 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.
Gegenstand
Beschlagnahme,
Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen
den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 5. Januar 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 24. September 2006 bemerkte eine Patrouille der Verkehrspolizei des Kantons Luzern in Inwil einen Personenwagen, der ohne Kontrollschilder gefahren wurde. In Eschenbach konnte das Fahrzeug, ein grauer Peugeot 205 mit der Stamm-Nr. ..., angehalten werden. Der Lenker, X.________, gab zu, für den Wagen keinen Versicherungsschutz zu haben.
Mit Verfügung vom 25. September 2006 beauftragte der Amtsstatthalter von Hochdorf die Kantonspolizei Luzern, das Fahrzeug zu beschlagnahmen.
Gegen diese Verfügung rekurrierte X.________ an die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern. Mit Entscheid vom 5. Januar 2007 wies diese den Rekurs ab.
2.
Hiergegen erhob X.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.
3.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen strafprozessualen Zwischenentscheid (Art. 93 BGG). Das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist ohne weiteres erfüllt.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Nach Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander und legt nicht dar, inwiefern dieser nach seiner Auffassung rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Mangels einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.
4.
Von einer Kostenauflage wird unter den gegebenen Umständen abgesehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Februar 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident : Der Gerichtsschreiber: