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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5C.5/2007 /blb
Urteil vom 15. Februar 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
1. X.________,
2. Y.________,
Berufungskläger,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
Gegenstand
Namensänderung,
Eidgenössische Berufung gegen den Entscheid
vom 29. November 2006 des Verwaltungsgerichts
des Kantons Thurgau.
Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in die eidgenössische Berufung gegen den Entscheid vom 29. November 2006 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau,
in Erwägung,
dass auf das vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 eingeleitete Verfahren das alte Recht (Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege, nachstehend: OG) Anwendung findet (Art. 132 Abs. 1 BGG),
dass die Berufungskläger den ihnen mit (ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Berufung abweisendem, Art. 152 Abs. 1 OG) Beschluss vom 16. Januar 2007 samt Formular auferlegten Kostenvorschuss nicht geleistet haben, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 150 Abs. 4 OG) und die solidarisch haftenden (Art. 156 Abs. 7 OG) Berufungskläger kostenpflichtig werden (Art. 156 Abs. 1 OG),
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Berufungsklägern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Berufungsklägern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Februar 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: