BGer 5C.241/2006
 
BGer 5C.241/2006 vom 16.02.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
5C.241/2006 /blb
Urteil vom 16. Februar 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Gysel.
Parteien
X.________,
Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. August Rosenkranz,
gegen
Obergericht (2. Zivilkammer des Appellationshofes) des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern,
Gegenstand
Entmündigung nach Art. 370 ZGB,
Berufung gegen den Entscheid vom 29. August 2006.
Sachverhalt:
A.
Auf Antrag des Gemeinderats S.________ vom 5. November 2004 wurde der 1961 geborene X.________ durch Urteil des Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises G.________ vom 31. Januar 2006 gestützt auf Art. 370 ZGB wegen Trunksucht entmündigt und unter Vormundschaft gestellt.
Mit Appellationsentscheid vom 29. August 2006 bestätigte das Obergericht (2. Zivilkammer des Appellationshofes) des Kantons Bern die Entmündigung.
B.
X.________ hat beim Bundesgericht Berufung erhoben mit dem Rechtsbegehren, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und das Gesuch um Entmündigung abzuweisen.
Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
C.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 hat die Gemeindeschreiberei S.________ mitgeteilt, dass der Berufungskläger nach T.________ weggezogen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).
2.
Gemäss Art. 370 ZGB gehört unter Vormundschaft jede mündige Person, die durch Verschwendung, Trunksucht, lasterhaften Lebenswandel oder durch die Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung sich oder ihre Familie der Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung aussetzt, zu ihrem Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit anderer gefährdet. Für die Bevormundung genügt, dass einer der erwähnten vier Entmündigungsgründe nachgewiesen und die betroffene Person im Sinne des Gesetzes schutzbedürftig ist (dazu Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, N. 142 zu Art. 370 ZGB).
3.
Nach Auffassung des Obergerichts ist der Berufungskläger trunksüchtig im Sinne von Art. 370 ZGB und liegen zudem konkrete Anhaltspunkte für eine Drittgefährdung vor.
3.1 Die Vorinstanz geht unter Berufung auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 7. März 2005 davon aus, dass der Berufungskläger seit mehr als zwanzig Jahren an einer chronifizierten Alkoholabhängigkeit leide. Es handle sich bei ihm um einen Trinker, der soweit vom Alkohol abhängig sei, dass er sich nicht mehr aus eigener Kraft habe davon lossagen können. Der Berufungskläger habe alkoholisiert diverse Straftaten begangen (Fahren in angetrunkenem Zustand, Brandstiftungen). In den Jahren 2003 und 2004 habe er zweimal nach den Bestimmungen des fürsorgerischen Freiheitsentzugs in die psychiatrische Klinik K.________ eingewiesen werden müssen. Von Februar 2004 bis März 2004 habe er sich ferner einer freiwilligen Entwöhnung in der Klinik L.________ unterzogen. Sämtliche Therapiebemühungen hätten indessen fehlgeschlagen. Das Obergericht hält des Weiteren fest, der Berufungskläger habe in stark alkoholisiertem Zustand während eines Wochenendurlaubs aus der Klinik K.________ im Oktober 2004 erneut einen Brand gelegt. Diese Brandstiftung und mit dieser zusammenhängende andere Delikte hätten am 5. April 2005 zu einer Verurteilung zu sieben Monaten Gefängnis geführt. Der Vollzug der Strafe sei jedoch in Anwendung von (a)Art. 44 Ziff. 1 StGB zu Gunsten einer gleichzeitig angeordneten stationären Massnahme aufgeschoben worden. Seit dem 8. Februar 2005 befinde sich der Berufungskläger in der Massnahmenvollzugsanstalt M.________. In diesem kontrollierten Rahmen lebe er abstinent und nehme er psychotherapeutische Hilfe (Einzel- und Gruppentherapie) in Anspruch. Bislang seien sämtliche - auch die unbegleiteten - Urlaube problemlos verlaufen.
3.2 Sodann verweist die Vorinstanz ebenfalls zur Frage der Schutzbedürftigkeit auf den spezialärztlichen Bericht von Dr. med. D.________. Wie darin anschaulich dargelegt werde, sei auf Grund der Persönlichkeitsstruktur des Berufungsklägers zu befürchten, dass dieser im Falle neuerlichen Alkoholkonsums wie früher mit der Rechtsordnung in Konflikt geraten und dabei andere Personen an Leib und Leben gefährden könnte. Angesichts der aktenkundigen Vorstrafen und sämtlicher bisher ergebnislos verlaufener Therapieversuche sei die Gefährdung mehr als eine bloss theoretische. Nach einer zwanzigjährigen schweren Alkoholabhängigkeit sei selbst bei derzeit günstigem Therapieverlauf die Rückfallgefahr als hoch einzuschätzen. Es lägen somit konkrete Anhaltspunkte für eine Drittgefährdung vor und mit der Entmündigung müsse nicht bis zum Vorliegen vollendeter Tatsachen zugewartet werden. Auch wenn nicht anzunehmen sei, dass eine Entmündigung die erwähnte Gefahr vollständig zu beseitigen vermöge, könne sie doch dazu beitragen, die Rückfallgefahr zu vermindern. Der Vormund werde den Berufungskläger nach dessen Entlassung begleiten und ihm Hilfe und Unterstützung zukommen lassen. Die Möglichkeit, dass er den Berufungskläger durch rechtzeitiges Eingreifen von neuerlichem Delinquieren werde abhalten können, rechtfertige es, die Entmündigung zu bestätigen, auch wenn sie nicht allzu hoch einzuschätzen sei.
4.
4.1 Der Berufungskläger rügt, dass das Obergericht das Vorliegen einer Trunksucht nicht (mehr) hätte bejahen dürfen und deshalb Art. 370 ZGB verletzt habe. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung nicht zwingend eine Abstinenz von mindestens zwei Jahren verlange, sei in seinem Fall von einer Abstinenz von faktisch dieser Dauer auszugehen. Einerseits habe die Vorinstanz zu Unrecht die Untersuchungshaft von 105 Tagen nicht mitgezählt, die dem am 8. Februar 2005 vorzeitig begonnenen Massnahmenvollzug vorangegangen sei, und andererseits habe sie ausser Acht gelassen, dass er (erst) am 7. Februar 2007 werde entlassen werden. Auch habe sie die therapeutische Bedeutung der Massnahme bei der Berechnung der Abstinenzdauer nicht berücksichtigt. Es bestehe kein Grund zur Annahme, die unter staatlicher Leitung durchgeführte Alkoholtherapie werde ihn nicht von der Trunksucht wegbringen.
4.2 Die vom Berufungskläger angerufenen Bernhard Schnyder und Erwin Murer (Berner Kommentar, N. 115 und 119 zu Art. 370 ZGB) halten unter Hinweis auf BGE 39 II 509 ff. fest, die für die Annahme von Trunksucht erforderliche Dauer der Unfähigkeit, aus eigener Kraft den Alkoholgenuss unter Kontrolle zu halten, werde unter anderem verneint, wenn jemand, obwohl früher trunksüchtig, zwei Jahre lang enthaltsam gewesen sei. Im angeführten - ein Begehren um Aufhebung einer wegen Trunksucht angeordneten Vormundschaft betreffenden - Entscheid aus dem Jahre 1913 führte das Bundesgericht aus, der Beschwerdeführer habe dargetan, dass er sich zwei volle Jahre lang übermässigen Alkoholgenusses enthalten habe. Weiter erklärte es, dass bei solch langer Enthaltsamkeit angenommen werden müsse, von einer wenn auch nur latent noch vorhandenen Trunksucht könne nicht mehr die Rede sein. Die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer bei Wegfall des Bevormundungszwanges wieder in seine alten Fehler verfallen würde, sei rechtlich ohne Belang, da das Gesetz eine gegenwärtige Trunksucht verlange und eine blosse Gefahr als Voraussetzung der Entmündigung nur für die Folgen der Trunksucht (Verarmung usw.) genüge, nicht aber schon für die Trunksucht selbst (BGE 39 II 509 E. 3 S. 513).
4.3 Zu beachten ist, dass - wie aus der Darlegung des Sachverhalts (S. 510 oben) hervorgeht - die Enthaltsamkeitsdauer von zwei Jahren, von der im angeführten Entscheid die Rede war, den Zeitraum einer (allenfalls sogar stationären) Therapie nicht erfasst hatte. Vielmehr war es einzig um die Dauer gegangen, während der es dem Betroffenen gelingen würde, aus eigener Kraft abstinent zu bleiben. Dass bei ihm diese Voraussetzung für eine Zeit von zwei Jahren erfüllt sei, macht der Berufungskläger selbst nicht geltend. Die Abstinenz legt er vielmehr ausdrücklich auf die Dauer der Untersuchungshaft (Verhaftung am 26. Oktober 2004) und des (vorzeitig begonnenen) Massnahmenvollzugs fest. Sein Hinweis auf BGE 39 II 509 ff. ist mithin schon aus diesem Grund unbehelflich.
Ausserdem ist festzuhalten, dass dem erwähnten Entscheid nicht zu entnehmen ist, auf welche (wissenschaftliche) Erkenntnisse das Bundesgericht seine Auffassung, nach einer Enthaltsamkeit von zwei Jahren könne von einer wenn auch nur latent vorhandenen Trunksucht nicht mehr die Rede sein, gestützt hatte. Auch der Berufungskläger nennt keine gesicherte wissenschaftliche Aussage, die einen solchen Schluss zuliesse. Gemäss der Publikation "Alkoholmissbrauch - Alkoholabhängigkeit - Alkoholismus" von Cécile Ernst (herausgegeben vom Bundesamt für Gesundheitswesen und vertrieben durch die EDMZ, 3. Auflage, Bern 1989) liegt die Rate der Abstinenten und deutlich gebesserten Alkoholpatienten, die im Rahmen des Massnahmenvollzugs stationär behandelt wurden, bei einer Katamnesendauer von mindestens zwei Jahren bei etwa 40 bis 50 % (S. 65). Im Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Entscheids waren seit der vom Berufungskläger selbst als Ausgangspunkt seiner Abstinenz genannten Verhaftung indessen erst rund 22 Monate verstrichen. Eine Verletzung von Art. 370 ZGB durch das Obergericht ist nach dem Gesagten auch aus dieser Sicht nicht dargetan.
5.
Der Berufungskläger macht sodann geltend, nicht beistands- und fürsorgebedürftig zu sein, und stellt auch eine Gefährdung der Sicherheit Dritter in Abrede.
5.1 Zum Beistands- und Fürsorgebedürfnis führt er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe zu Unrecht die für eine Entmündigung geforderte quantitative und qualitative Intensität bejaht. Was er - unter anderem unter Hinweis auf die zweijährige Alkoholtherapie, die positiv verlaufen sei - weiter vorträgt, ist indessen nicht geeignet, darzutun, dass die Vorinstanz das ihr in diesem Zusammenhang zustehende Ermessen falsch angewandt und dadurch Bundesrecht verletzt hätte.
5.2 Mit dem gegen die obergerichtliche Bejahung einer Drittgefährdung erhobenen Einwand, es liege nach der Durchführung der zweijährigen Alkoholtherapie für eine solche Annahme nichts mehr vor, zieht der Berufungskläger tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz in Zweifel. Diese sind für das Bundesgericht indessen verbindlich, zumal nicht dargetan ist, dass sie unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen wären, und nichts auf ein offensichtliches Versehen hindeutet (vgl. Art. 63 Abs. 2 OG). Soweit der Berufungskläger beanstandet, dass das Obergericht aus dem Gutachten von Dr. med. D.________ auf eine Gefährdung Dritter geschlossen habe, enthalten seine Ausführungen eine im Berufungsverfahren unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, so dass auch auf diese Vorbringen nicht einzutreten ist.
6.
Schliesslich beanstandet der Berufungskläger, die Vorinstanz habe seine von allem Anfang an gezeigte entschiedene Ablehnung der Vormundschaft ausser Acht gelassen. Ferner habe sie übersehen, dass er unter anderem mit seinen Eltern und seinen Geschwistern ein ganz intaktes Umfeld habe.
Zu den Beziehungen des Berufungsklägers zu Eltern und Geschwister finden sich im angefochtenen Urteil keine Feststellungen. Insoweit erscheinen seine (tatsächlichen) Vorbringen als neu, und sind diese deshalb nicht zu hören (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Sodann hat das Obergericht nicht übersehen, dass auch eine Bevormundung die Gefahr eines Rückfalls in die Sucht nicht gänzlich zu bannen vermag. Die von der Vorinstanz angeordnete Massnahme erscheint indessen deswegen nicht schon als unverhältnismässig. Eine Vormundschaft ist im Übrigen auch bei einer Person, die selbst willens ist, gegen die Gefahren eines Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit anzukämpfen, nicht zwangsläufig kontraproduktiv; gelingt es, zwischen Vormund und Mündel eine Vertrauensbasis zu schaffen, kann sie durchaus hilfreich sein.
7.
Die Berufung ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang ist die Gerichtsgebühr dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Berufungskläger auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Berufungskläger, den Vormundschaftsbehörden der Gemeinden S.________ und T.________ und dem Obergericht (2. Zivilkammer des Appellationshofes) des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: