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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5P.28/2007 /blb
Urteil vom 16. Februar 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Art. 9 BV (Erteilung der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde an die Vertretungsbeiständin im Erbteilungsprozess),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
vom 22. Dezember 2006 des Obergerichts des Kantons Zürich.
Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in die als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Beschluss vom 22. Dezember 2006 des Obergerichts des Kantons Zürich, das in teilweiser Gutheissung eines Rekurses des Beschwerdeführers (Vater des zu 1/12 als Erbe eines Nachlasses von über 133 Millionen Franken eingesetzten Sohnes A.________) gegen einen Entscheid des Bezirksrates Dietikon (betreffend die u.a. der Vertretungsbeiständin des Sohnes nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB erteilte Zustimmung zu einer vorbehaltlosen und umfassenden Klageanerkennung im Erbteilungsprozess) diesen dahin modifiziert hat, dass es zwar die Beiständin zur Prozessführung für A.________ ermächtigte (Art. 421 Ziff. 8 ZGB), jedoch namentlich die Zustimmung zu einer Klageanerkennung auf bestimmte Klagebegehren beschränkte, mit der Begründung, die Zustimmung könne nur für die präzisen, bereits heute abschätzbaren Rechtsbegehren erteilt werden, nicht hingegen für die im jetzigen Prozessstadium noch offenen Erbteilungsansprüche,
in Erwägung,
dass auf das Verfahren das alte Recht (Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, nachstehend: OG) Anwendung findet, weil der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG),
dass sodann die staatsrechtliche Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer die (im März 2003 errichtete und damit seit langem rechtskräftige) Beistandschaft als solche kritisiert und die Absetzung der Beiständin fordert, weil die Beistandschaft und die Person der Beiständin nicht Gegenstand des (auf die Modalitäten der Ermächtigung der Beiständin beschränkten) kantonalen Rekursverfahrens bildeten und daher auch nicht Gegenstand des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens sein können,
dass ferner der Beschwerdeführer durch die Bejahung seiner Rekurslegitimation im obergerichtlichen Verfahren nicht beschwert ist, weshalb seine dagegen gerichteten Vorbringen ebenso unzulässig sind (Art. 88 OG),
dass schliesslich die Zulässigkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde voraussetzt, dass in ihr klar und detailliert dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass zwar der Beschwerdeführer an einigen Stellen seiner Eingabe an das Bundesgericht Willkür und Rechtsverweigerung behauptet sowie Art. 5, 6, 9, 13 und 41 Abs. 1 lit. c BV anruft,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss vom 22. Dezember 2006 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 156 Abs. 1 OG),
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: