Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6P.194/2006
6S.429/2006 /bri
Urteil vom 16. Februar 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Stohner.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Toni Fischer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archiv-gasse 1, 6430 Schwyz,
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.
Gegenstand
6P.194/2006
6S.429/2006
Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) und fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB)
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.194/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.429/2006) gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 11. April 2006.
Sachverhalt:
A.
A.a X.________ fuhr am 26. März 2003 um ca. 13.45 Uhr mit seinem Lastwagen in Pfäffikon auf der Churerstrasse in den Kreisverkehrsplatz "Schweizerhof" ein. Dabei verlangsamte er aus einer Geschwindigkeit von ca. 27 km/h auf ca. 0 - 6,5 km/h und beschleunigte anschliessend wieder bis auf ca. 10 km/h X.________ wollte den Kreisverkehrsplatz über die nächstfolgende Ausfahrt rechts wieder verlassen. Innerhalb des Kreises verblieb zwischen dem Lastwagen und dem rechtsseitigen Trottoir ein rund 50 cm breiter Freiraum. Diesen benützte ein Motorfahrradfahrer, der gleichzeitig mit X.________ in den Kreisverkehrsplatz hinein gefahren war. In der Folge kam es innerhalb des Kreises zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen. Der Motorfahrradfahrer kam zu Fall, stürzte auf den Gehsteig und zog sich erhebliche Verletzungen zu (stumpfes Brustkorbtrauma mit Rippenserienfraktur links, mit Lungenriss und Zwerchfellverletzung; Schulterblattfraktur links; Lungenprellung; akutes Lungenversagen; Herzrellung; stumpfes Bauchtrauma; Schädelhirntrauma; Knöchelfraktur links).
A.b X.________ fuhr am 29. Juli 2003 um ca. 15.20 Uhr mit seinem Lastwagen mit einer Geschwindigkeit von ca. 53 km/h in Thalwil auf der Alten Landstrasse. Beim Hinteren Mettliweg, in welchen X.________ rechter Hand über das Trottoir hinweg einmünden wollte, bremste er ab und hielt für einen kurzen Moment ganz oder nahezu ganz an, da er für sein Manöver auf die Gegenfahrbahn ausschwenken musste. Anschliessend beschleunigte er wieder auf ca. 16 km/h und bog wie beabsichtigt nach rechts ab. Aus der gleichen Richtung kommend wie X.________ war zur gleichen Zeit auf dem rechtsseitigen Trottoir ein Passant im Laufschritt unterwegs. Dieser wurde vom abbiegenden Lastwagen auf dem Trottoir erfasst, mitgeschleift, überrollt und dabei sofort getötet.
B.
Das Bezirksgericht Höfe sprach X.________ am 4. Juli 2005 der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) im Fall Pfäffikon und der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) im Fall Thalwil schuldig und verurteilte ihn zu zwei Monaten Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 2'000.--.
Mit Entscheid vom 11. April 2006 wies das Kantonsgericht Schwyz die von X.________ erhobene Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
C.
X.________ erhebt in einer einzigen Beschwerdeschrift staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, je mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 11. April 2006 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Kantonsgericht Schwyz beantragt die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf die Rechtsmittel dagegen ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 ff. OG) und der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 268 ff. BStP).
Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet habe (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 mit Hinweisen).
I. Staatsrechtliche Beschwerde
2.
2.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Soweit der Beschwerdeführer einzig seine bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Tatsachenbehauptungen wiederholt und der Beweiswürdigung des Kantonsgerichts lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber stellt, ohne zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig sein sollte, genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.2 In Bezug auf den Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Fall Pfäffikon rügt der Beschwerdeführer namentlich, das Kantonsgericht habe die Aussagen der Zeugin A.________ willkürlich gewürdigt (Art. 9 BV) und hierdurch den Grundsatz in dubio pro reo (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK) als Beweiswürdigungsregel verletzt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die Aussagen der Zeugin nur auf die Vorfälle im Kreis bezögen. Was vorher geschehen sei, lasse sich diesen Aussagen nicht entnehmen. Es sei daher willkürlich, wenn das Kantonsgericht aus den Schilderungen der Zeugin den Schluss ziehe, der Freiraum zwischen seinem Lastwagen und dem Trottoir sei zuvor genügend gewesen. Vielmehr habe er diesen Freiraum in der Anfahrt zum Kreis durch starkes Rechtsfahren bewusst auf rund 50 cm verengt, um so ein Rechtsüberholen durch andere Verkehrsteilnehmer zu verhindern.
Das Kantonsgericht hat unter Bezugnahme auf die Aussagen der Zeugin A.________, wonach der Lastwagen und der Motorfahrradfahrer nebeneinander gefahren seien und der Lastwagen dem Motorfahrrad immer näher gekommen sei, gefolgert, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer dem Motorfahrradfahrer durch starkes Rechtshalten verunmöglicht habe, am Lastwagen vorbeizufahren (angefochtenes Urteil S. 9 f.). Wie gross der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen genau gewesen ist, hat das Kantonsgericht nicht ausdrücklich festgestellt.
Diese Beweiswürdigung ist nicht willkürlich und verletzt auch die Unschuldsvermutung nicht, zumal die Zeugin A.________ entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ausdrücklich zu Protokoll gegeben hat, der Lastwagen habe sich nicht erst im Kreis, sondern bereits kurz davor dem neben ihm fahrenden Motorfahrrad immer mehr angenähert (Zeugeneinvernahme vom 23. Oktober 2003, Akten Bezirksgericht Höfe act. A 12 S. 4).
2.3 Betreffend die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung im Fall Thalwil rügt der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht eine Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte:
2.3.1 Er bringt vor, das Kantonsgericht sei in willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verfallen und habe den Grundsatz in dubio pro reo (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK) verletzt. Es habe zwar ausdrücklich festgehalten, dass die Aussagen der Zeuginnen B.________ und C.________ in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer den Jogger mit seinem Lastwagen im Vorfeld des Unfalls überholt habe, widersprüchlich seien, dann aber trotzdem zulasten des Beschwerdeführers auf die Schilderungen der Zeugin B.________ abgestellt, welche die Frage bejaht hatte. Willkürlich sei die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts überdies, weil es das Weg-/Zeitdiagramm des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich übergangen habe, obwohl sich aus diesem ergebe, dass der Beschwerdeführer das Opfer nicht überholt haben könne.
Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben. Das Kantonsgericht hat nämlich in einer Eventualerwägung erkannt, der Beschwerdeführer habe sich auch der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht, wenn zu seinen Gunsten davon ausgegangen werde, dass er das Opfer zuvor nicht überholt hatte (siehe nachfolgend E. 5.1). Da diese Auffassung gemäss den nachstehenden Erwägungen nicht gegen Bundesrecht verstösst (vgl. E. 5.3 ff. hiernach), ist diese Tatfrage rechtlich unerheblich, weshalb der Beschwerdeführer kein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Behandlung hat.
2.3.2 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Ansprüche auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK), da er den vom Unfallfotodienst der Verkehrsabteilung der Kantonspolizei Zürich durchgeführten Rekonstruktionsmassnahmen nicht habe beiwohnen können. Auf diese Aufnahmen rund um den Unfallort könne aber auch deshalb nicht abgestellt werden, weil der Beschwerdeführer für sein Abbiegemanöver auf die Gegenfahrbahn habe ausholen müssen und sich deshalb aus den Seitenspiegeln andere als die von der Kantonspolizei Zürich rekonstruierten Einsichtsbereiche ergäben.
Aufgrund ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör haben die Prozessbeteiligten grundsätzlich das Recht, an einem Augenschein teilzunehmen. Eine Ausnahme von dieser Regel ist namentlich zulässig, wenn Gefahr in Verzug ist, insbesondere wenn der Verlust oder das Verwischen von Spuren droht (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage 2005, § 65 N. 18, mit Hinweis auf BGE 112 Ia 5 E. 2).
Die Rekonstruktionsmassnahmen der Kantonspolizei Zürich sind 80 Minuten nach dem Unfall durchgeführt worden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet nicht auch die Verpflichtung, den Unfallbeteiligten - mithin noch vor Eröffnung eines Strafverfahrens - ein Teilnahmerecht an solchen spurensichernden Massnahmen einzuräumen. Zudem ist es nicht willkürlich, diese Unfallfotos in die Beweiswürdigung einzubeziehen, wäre es dem Beschwerdeführer doch durchaus möglich gewesen, von der aufgenommenen Position aus, d.h. vor dem Ausholen auf die Gegenfahrbahn, mit einem Kontrollblick in den rechten Seitenspiegel zu überprüfen, ob sich Passanten auf dem Trottoir befinden.
Die Ansprüche des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren sind somit nicht verletzt worden.
2.4 Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
II. Nichtigkeitsbeschwerde
3.
3.1 In der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde sind Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheids richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden, soweit darin von einem abweichenden Sachverhalt ausgegangen wird (BGE 132 IV 132 E. 1.1).
3.2 Mit Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer sowohl gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Fall Pfäffikon (vgl. nachfolgend E. 4) als auch gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung im Fall Thalwil (vgl. nachfolgend E. 5).
3.3 Gemäss Art. 125 Abs. 2 beziehungsweise Art. 117 StGB wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer fahrlässig einen Menschen schwer am Körper oder an der Gesundheit schädigt respektive wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 122 IV 17 E. 2b/aa mit Hinweisen), vorliegend mithin nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Fall Pfäffikon damit, dass er auf den Motorfahrradfahrer nicht genügend Rücksicht genommen, keinen genügenden Sicherheitsabstand gewahrt und dem Motorfahrradfahrer schliesslich den Weg abgeschnitten habe, so dass dieser zu Fall gekommen und verletzt worden sei. Konkret wirft sie dem Beschwerdeführer vor, er habe nicht die ihm zumutbare Aufmerksamkeit aufgebracht, sei es, dass er in der Kolonne fahrend den nachfolgenden Verkehr zu wenig beobachtet habe, oder sei es, dass er die Problematik des sichttoten Winkels zu wenig in Rechnung gestellt und infolgedessen die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen unterlassen habe.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe es Rad- und Motorfahrradlenkern durch starkes Rechtshalten bewusst verunmöglicht, an seinem Lastwagen rechts vorbeizufahren. Folglich habe er auch nicht damit rechnen müssen, dass sich das Opfer in unvernünftiger Art und Weise mit seinem Motorfahrrad auf dem bloss rund 50 cm breiten Freiraum zwischen Lastwagen und Trottoir durchzwänge.
4.3 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die Führer von Lastwagen mit einem sichttoten Winkel sich den Gefahren, die sich aus der fehlenden Einsehbarkeit einzelner Bereiche ergeben, bewusst sein. Der Chauffeur muss die ihm möglichen Massnahmen treffen, um das Risiko zu beseitigen, wenn nach den Umständen die nahe Möglichkeit besteht, dass sich Verkehrsteilnehmer rechts von seinem Fahrzeug im verdeckten Sichtbereich befinden könnten. Dazu gehört, dass er dieser Gefahr im Sinne einer vorausschauenden Vorsicht besondere Aufmerksamkeit schenkt und das Verkehrsgeschehen im Hinblick auf sein beabsichtigtes Fahrmanöver beobachtet. Eine Sorgfaltspflichtverletzung kann dem Lastwagenlenker nur nicht zur Last gelegt werden, wenn er auch bei Aufwendung aller gehörigen und zumutbaren Vorsicht einen im sichttoten Bereich seines Fahrzeugs verborgenen anderen Verkehrsteilnehmer nicht hätte erkennen können und er mit einem solchen aufgrund der konkreten Verhältnisse auch nicht rechnen musste (BGE 127 IV 34 E. 3b mit Hinweisen).
4.4 Der Beschwerdeführer hat gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erst beim Verlassen des Kreises das erste Mal in den Rück- respektive in die Seitenspiegel geschaut. Hätte er dem nachfolgenden Verkehr bereits während der verlangsamten Anfahrt zum Kreisverkehrsplatz Beachtung geschenkt, so hätte er das herannahende und kurz vor dem Kreis rechts neben ihm fahrende Motorfahrrad sehen können und müssen.
Des Weiteren ist sich der Beschwerdeführer gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz auch bewusst gewesen, dass er den Motorfahrradfahrer zuvor überholt hat. Dementsprechend hätte der Beschwerdeführer im Kolonnenverkehr damit rechnen müssen, dass der Motorfahrradfahrer in seinen sichttoten Winkel aufschliessen und er ihn bei seinem beabsichtigten Abbiegemanöver aus dem Kreis gefährden könnte.
Sodann hat die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Aussagen der Zeugin A.________, wonach der Lastwagen und das Motorfahrrad nebeneinander gefahren und der Beschwerdeführer immer näher zum Motorfahrrad gekommen sei, mit Recht gefolgert, dass für den Motorfahrradfahrer zu Beginn genügend freier Raum im Sinne von Art. 42 Abs. 3 und 4 VRV bestanden hatte, um rechts neben der Motorfahrzeugkolonne vorbeizufahren. Hält der Chauffeur aber einen so weiten Abstand vom rechten Strassenrand ein, dass er regelkonform rechts überholt werden kann, ist er zu besonderer Vorsicht verpflichtet und muss alle Vorkehren treffen, um den sich aus diesem Umstand ergebenden Gefahren begegnen zu können. Er darf erst nach rechts abbiegen beziehungsweise einen Kreisverkehrsplatz rechter Hand verlassen, wenn er durch Beobachten des rechten Aussenspiegels die Gewissheit erlangt hat, dass er dabei nicht mit einem anderen Verkehrsteilnehmer kollidieren werde. Kann er dies nicht mit Sicherheit ausschliessen, so hat er sein Manöver jedenfalls langsam im Sinne eines schrittweisen Vortastens auszuführen (BGE 127 IV 34 E. 3c/bb).
4.5 Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er in der Anfahrt zum Kreisverkehrsplatz den rechten Blinker gestellt hat. Selbst eine pflichtgemässe Zeichengebung - vorliegend hätte der Beschwerdeführer ohnehin erst das Verlassen des Kreises anzeigen müssen (vgl. Art. 41b Abs. 2 VRV) - kann den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht entbinden (vgl. hierzu BGE 91 IV 10 E. 1; ferner BGE 125 IV 83 E. 2a). Das Betätigen des Blinkers konnte dem Beschwerdeführer folglich keine Sicherheit verschaffen, dass nicht ein Motorfahrradfahrer rechts aufschliessen würde.
4.6 Da der Motorfahrradlenker regelkonform gefahren ist, ist dessen Verhalten entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers offensichtlich nicht derart abwegig oder unvernünftig gewesen, dass es den Kausalzusammenhang unterbrochen hätte und als wahrscheinlichste Ursache des Erfolgs erscheinen würde. Nichts anderes würde aber selbst dann gelten, wenn sich der Motorfahrradfahrer regelwidrig durch einen zu schmalen Freiraum gezwängt hätte.
4.7 Die Vorinstanz hat folglich zu Recht erkannt, der Beschwerdeführer habe nicht die ihm zumutbare Aufmerksamkeit aufgebracht, da er einerseits im Kolonnenverkehr nicht auf den nachfolgenden Verkehr achtete und andererseits den Gefahren des sichttoten Winkels nicht durch erhöhte Vorsicht begegnete. Der Unfall wäre somit bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt voraussehbar und vermeidbar gewesen.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger Körperverletzung im Fall Pfäffikon verstösst demnach nicht gegen Bundesrecht. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1 In Bezug auf den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung im Fall Thalwil hat die Vorinstanz in sachverhaltlicher Hinsicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer am Opfer, welches im Laufschritt unterwegs war, vorbeigefahren ist. Die Vorinstanz folgert hieraus, dass der Beschwerdeführer dieses somit hätte wahrnehmen können. Eventualiter erwägt die Vorinstanz, dass das Verhalten des Beschwerdeführers jedoch selbst den Tatbestand der fahrlässigen Tötung erfüllte, wenn zu seinen Gunsten davon ausgegangen werde, dass er den Jogger zuvor nicht überholt hatte. Auch unter dieser Annahme habe er bei seinem Abbiegemanöver mit Personen im sichttoten Bereich rechnen müssen und den sich hieraus ergebenden Gefahren nicht hinreichend Rechnung getragen.
5.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht mangelnde Aufmerksamkeit vor. Aus der Position, aus welcher er zum Abbiegen angesetzt habe, habe er den Jogger nicht erkennen können. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil habe aber von ihm der Beizug einer Hilfsperson für sein Abbiegemanöver nicht gefordert werden können.
5.3 Die Vorinstanz erörtert zutreffend, dass der Beschwerdeführer in der vorliegenden Situation unzweifelhaft mit Passanten im sichttoten Bereich hat rechnen und die hieraus erwachsenden Risiken durch erhöhte Aufmerksamkeit und geeignete Vorkehrungen hätte ausschalten müssen. Der Beschwerdeführer hätte mithin erst nach rechts abbiegen dürfen, wenn er durch Beobachten des rechten Aussenspiegels sicher sein konnte, dass er nicht mit einem Passanten kollidieren werde. Ohne diese Gewissheit aber hätte der Beschwerdeführer jedenfalls sein Abbiegemanöver statt mit ca. 16 km/h im Schritttempo ausführen müssen. Dass er zwingend eine Hilfsperson hätte beiziehen müssen, hat die Vorinstanz nicht verlangt. Vielmehr listet sie den Beizug einer Hilfsperson ausdrücklich bloss beispielhaft als mögliche Massnahme auf (angefochtenes Urteil S. 17).
5.4 Die Vorinstanz hat auch zutreffend erwogen, das Verhalten des Opfers, welches mit Kopfhörern gelaufen war und den Blick auf den Boden gerichtet hatte, sei nicht derart ungewöhnlich gewesen, dass damit schlechthin nicht habe gerechnet werden müssen. Es liegt mithin kein den Kausalzusammenhang unterbrechendes Opfermitverschulden vor.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es für den Beschwerdeführer voraussehbar war, dass sich im sichttoten Bereich seines Lastwagens auf dem Trottoir ein Fussgänger aufhalten könnte - selbst wenn er diesen zuvor nicht überholt haben sollte. Diesem gegenüber war er zu besonderer Vorsicht verpflichtet und hätte ihm den Vortritt gewähren müssen (vgl. Art. 15 Abs. 3 und Art. 41 Abs. 2 VRV ). Diese Pflichten hat der Beschwerdeführer sorgfaltswidrig missachtet mit der adäquat kausalen Folge, dass der Jogger vom Lastwagen erfasst, überfahren und tödlich verletzt wurde.
Das angefochtene Urteil hält somit auch in Bezug auf den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung im Fall Thalwil vor Bundesrecht stand, und die Nichtigkeitsbeschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
III. Kosten
6.
Die Beschwerden sind demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang der Verfahren trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG; Art. 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: