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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6P.66/2006
6S.127/2006 /rom
Urteil vom 16. Februar 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Fux,
gegen
Generalstaatsanwalt des Kantons Wallis, Postfach 2282, 1950 Sitten,
Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof I, Justizgebäude, 1950 Sitten 2.
Gegenstand
6P.66/2006
Art. 6 EMRK (Strafverfahren; Verletzung des Beschleunigungsgebots),
6S.127/2006
Strafzumessung (mehrfacher Betrug usw.),
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.66/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.127/2006) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Strafgerichtshof I, vom 8. Februar 2006.
Sachverhalt:
A.
Das Kantonsgericht Wallis erklärte X.________ im Berufungsverfahren am 31. August 2004 schuldig des mehrfachen Betrugs (Art. 148 Abs. 1 aStGB, Art. 146 Abs. 1 StGB), der mehrfachen ungetreuen Geschäftsführung bzw. der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 159 Abs. 1 und 2 aStGB, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB), des Steuerbetrugs (Art. 186 Abs. 1 DBG) sowie der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 aStGB, Art. 314 StGB), hingegen nicht schuldig des Streuerbetrugs gemäss Art. 212 aStG/VS, der Veruntreuung gemäss Art. 140 Ziff. 1 und 2 aStGB sowie der Urkundenfälschung gemäss Art 251 Ziff. 1 StGB. Es verurteilte X.________ zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren und zu einer Busse von Fr. 5'000.--.
Die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde von X.________ wies das Bundesgericht am 11. Oktober 2005 ab, soweit es darauf eintrat. Die ebenfalls eingereichte eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde hiess das Bundesgericht in einem Punkt gut und hob das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts vom 31. August 2004 auf. Im Übrigen wies es die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht erkannte, dass die Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsführung bzw. ungetreuer Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der Aufnahme von Krediten durch die Munizipalgemeinde Leukerbad Bundesrecht verletze. Die teilweise Gutheissung der Beschwerde führe dazu, dass die Vorinstanz die Strafzumessung neu werde vornehmen müssen (vgl. Urteil 6P.149/2004; 6S.404/2004 vom 11. Oktober 2005, E. 17).
B.
In der Neubeurteilung vom 8. Februar 2006 fand das Kantonsgericht X.________ nicht schuldig der ungetreuen Geschäftsführung bzw. der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 159 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit den Kreditaufnahmen durch die Munizipalgemeinde Leukerbad und sprach ihn in diesem Umfang von der Anklage frei. In Bestätigung der übrigen Schuld- bzw. Freisprüche gemäss Urteil vom 31. August 2004 bestrafte es X.________ mit 4 ½ Jahren Zuchthaus (abzüglich der Untersuchungshaft von 28 Tagen) und büsste ihn mit Fr. 5'000.--.
C.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts vom 8. Februar 2006 sei aufzuheben (Ziff. 1b des Urteilsdispositivs). Mit der ebenfalls eingereichten eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils (Ziff. 1b des Urteilsdispositivs) und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung.
D.
Die bundesgerichtlichen Verfahren blieben bis zum Abschluss des im Kanton hängigen Revisionsverfahrens am 21. Dezember 2006 (Abweisung des Revisionsgesuchs) antragsgemäss sistiert.
E.
Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme zu den Beschwerden. Weitere Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BBG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf die eingereichten Rechtsmittel ist daher noch das bisherige Verfahrensrecht gemäss OG bzw. BStP anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BBG, e contrario).
Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des Strafge-setzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet habe (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3).
I. Staatsrechtliche Beschwerde
2.
2.1 Mit der staatsrechtlichen Beschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Das Untersuchungsrichteramt Oberwallis habe die gegen ihn geführte Strafuntersuchung am 10. November 1998 eröffnet. Die Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht Oberwallis habe am 27. Oktober 2003 begonnen, die Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht am 21./22. Juni 2004 stattgefunden. Von der Eröffnung der Strafuntersuchung an seien bis zur Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht rund fünfeinhalb Jahre vergangen. Bis dahin habe kein Anlass beanstanden, das Beschleunigungsgebot als verletzt zu rügen. Weil das Berufungsurteil vom 31. August 2004 habe aufgehoben werden und das Kantonsgericht erneut über die Sache habe befinden müssen, was es am 8. Februar 2006 getan habe, seien weitere eineinhalb Jahre verstrichen. Insgesamt seien somit seit der Eröffnung der Strafuntersuchung sieben Jahre und drei Monate vergangen. Eine solche Verfahrensdauer halte auch bei einer komplexen Strafsache vor dem Beschleunigungsgebot nicht (mehr) Stand. Das Kantonsgericht habe die Verletzung dieses Gebots - wie in der Stellungnahme vom 16. Januar 2006 beantragt - zu Unrecht nicht festgestellt. Das Urteil vom 8. Februar 2006 sei mithin aufzuheben, damit die kantonalen Sachrichter nach vorzunehmender Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots die entsprechenden Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Strafzumessung ziehen könnten.
2.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerdeschrift dar, weshalb seines Erachtens die staatsrechtliche Beschwerde das richtige Rechtsmittel sei. Das Kantonsgericht habe eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK explizit verneint. Die Frage, ob das Beschleunigungsgebot verletzt sei, betreffe die unmittelbare Verletzung verfassungsmässiger Rechte und könne daher nur mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden. Zur Begründung verweist er auf BGE 119 IV 107 sowie BGE 124 I 141.
2.3 Nach der Rechtsprechung ist die Rüge einer unmittelbaren Verletzung der Bundesverfassung oder der EMRK mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringen. Entsprechend hat das Bundesgericht in den vom Beschwerdeführer angerufenen Entscheiden erkannt, dass eine unmittelbare Verletzung des Beschleunigungsgebots mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen ist. In BGE 119 IV 107 trat es deshalb auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein, soweit darin gerügt wurde, die kantonale Instanz habe eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu Unrecht verneint (siehe auch BGE 124 I 139).
In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesgericht indessen präzisiert, dass die Rüge, bei der Strafzumessung sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zu erheben ist, unabhängig davon, ob die kantonale Behörde eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich bejaht oder verneint oder aber gar nicht behandelt hat. Das Bundesgericht prüft mithin die Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vorfrageweise zur Hauptfrage der Strafzumessung (BGE 130 IV 54 E. 3.3.2; Urteil 6S.98/2003 vom 22. April 2004, E. 2.2, in Pra 2004 Nr. 139 S. 785, mit Hinweisen; siehe auch Urteil 6S.216/2006 vom 30. August 2006).
2.4 Dem Beschwerdeführer geht es nicht lediglich um die förmliche Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, die bereits für sich allein eine Art Genugtuung darstellen kann (siehe die vorstehend zitierten Bundesgerichtsentscheide). Er strebt letztlich vielmehr eine Reduktion der Strafe wegen der von ihm behaupteten Verletzung des Beschleunigungsgebots an. So verlangte er in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2006 zuhanden des Kantonsgerichts, dass die festzustellende Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sei und zwar nicht bloss marginal. In der zu beurteilenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragt er die Aufhebung von Ziff. 1b des angefochtenen Urteils, welche neben den Schuldsprüchen das Strafmass betrifft. Unter diesen Umständen kann nach der geltenden Rechtsprechung die Rüge, das Kantonsgericht habe eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu Unrecht verneint, nicht mit der staatsrechtlichen Beschwerde erhoben werden. Der Beschwerdeführer hätte sie vielmehr mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vortragen müssen. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
3.
Im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Dauer der ausgesprochenen Strafe von viereinhalb Jahren Zuchthaus und macht dabei eine Verletzung der Strafzumessungsregeln nach Art. 63 ff. StGB geltend. Er bringt vor, die maximal mögliche Strafe betrage siebeneinhalb Jahre Zuchthaus. Die Festlegung einer Strafe im Rahmen des obersten Drittels des zulässigen Strafrahmens erscheine übertrieben streng. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf zwei Urteile anderer Gerichte. Führe man sich sodann vor Augen, dass die übrigen Akteure dem Beschwerdeführer die Begehung der Taten, namentlich der Haupttat, ausserordentlich leicht gemacht hätten, verletze es Bundesrecht, wenn die Vorinstanz bei der Verschuldensbeurteilung von einer grossen kriminellen Energie des Beschwerdeführers ausgehe und dies straferhöhend berücksichtige. Ferner räume die Vorinstanz der Deliktssumme eine ihr nicht zukommende vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung ein, verneine sie die Voraussetzungen für eine Strafminderung wegen Vorverurteilung durch die Medien zu Unrecht und trage sie dem Strafmilderungsgrund von Art. 64 Abs. 8 StGB nicht oder in ermessensmissbräuchlicher Weise nur in marginaler Weise Rechnung, obschon die relative Verjährungsfrist nach altem Recht im Zeitpunkt der Ausfällung des Urteils bezüglich praktisch aller Delikte nahe bevorgestanden habe oder bereits eingetreten bzw. bei einigen Straftaten sogar überschritten worden sei. Berücksichtige man zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Delikte mehrheitlich eventualvorsätzlich begangen habe, den Mediendruck auf ihn und seine Familie, die verschiedenen Freisprüche im Berufungsverfahren, die von der Vorinstanz bei der Strafzumessung teilweise nicht einmal erwähnt würden, und den von der Vorinstanz bejahten Strafmilderungsgrund der verhältnismässig langen Zeitdauer seit den Taten und des seitherigen Wohlverhaltens, habe die Vorinstanz nicht ohne Bundesrecht zu verletzen die verhängte Zuchthausstrafe von fünf Jahren bloss um ein ½ Jahr auf viereinhalb Jahre herabsetzen können, zumal ein zusätzlicher Freispruch aufgrund des Bundesgerichtsurteils vom 11. Oktober 2005 erfolgt und seit der Ausfällung des ersten Berufungsurteils vom 31. August 2004 weitere eineinhalb Jahre vergangen seien.
4.
Nach Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen.
Die Schwere des Verschuldens bildet das zentrale Kriterium bei der Zumessung der Strafe. Bei deren Bestimmung hat der Richter die Umstände der Tat (sog. Tatkomponente) zu beachten, also das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen. Je leichter es für ihn gewesen wäre, das Gesetz zu respektieren, desto schwerer wiegt dessen Missachtung und damit das Verschulden. Neben diesen auf die Tat bezogenen Faktoren sind auch täterbezogene Elemente (sog. Täterkomponente) zu berücksichtigen, so das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Täters, weiter aber auch sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit (BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2a; 117 IV 112 E. 1).
Dem Sachrichter steht bei der Gewichtung der genannten Strafzumessungskomponenten ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift in diesen im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde, mit der ausschliesslich eine Rechtsverletzung geltend gemacht werden kann, nur ein, wenn der kantonale Richter den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn er von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn er umgekehrt wesentliche Faktoren ausser Acht gelassen hat und schliesslich wenn er solche in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 129 IV 6 E. 6.1; 124 IV 286 E. 4a).
Der Strafrichter hat in seinem Urteil die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so zu erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte berücksichtigt und wie sie gewichtet wurden. Entsprechendes gilt für die im Gesetz genannten Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe. Hingegen muss er nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die er - ohne dass dies ermessensverletzend wäre - bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet. Insbesondere ist der Sachrichter auch nicht verpflichtet, in seinem Urteil in absoluten Zahlen oder in Prozenten anzugeben, inwieweit er bestimmte strafzumessungsrelevante Tatsachen straferhöhend oder -mindernd berücksichtigt. Er muss auch nicht eine sogenannte Einsatzstrafe beziffern, die er bei Fehlen von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen ausgefällt hätte. Je höher die Strafe im Rahmen des gesetzlichen Rahmens festgesetzt wird, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung der Zumessung zu stellen. Allerdings ist eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht allein deshalb gutzuheissen, um die Begründung zu ergänzen oder zu verbessern, wenn die ausgesprochene Strafe im Ergebnis bundesrechtskonform erscheint (BGE 127 IV 101 E. 2c).
5.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer des mehrfachen Betrugs (Art. 148 Abs. 1 aStGB, Art. 146 Abs. 1 StGB), der mehrfachen ungetreuen Geschäftsführung bzw. -besorgung (Art. 159 Abs. 1 und 2 aStGB bzw. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB), des Steuerbetrugs (Art. 186 Abs.1 DBG) und der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 aStGB, Art. 314 StGB) schuldig gesprochen und eine Strafschärfung nach Art. 68 Abs. 1 StGB wegen Deliktsmehrheit vorgenommen. Ausgehend von den schwersten Taten, auf die eine abstrakte Strafdrohung von maximal fünf Jahren Zuchthaus steht, ist die Vorinstanz zutreffend von einem erweiterten Strafrahmen von drei Tagen Gefängnis (Art. 36 StGB) bis siebeneinhalb Jahren Zuchthaus sowie kumulativ (vgl. Art. 314 StGB) Busse bis zu Fr. 40'000.-- (Art. 48 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) ausgegangen. Innerhalb dieses Strafrahmens hat sie die Strafzumessung nach Art. 63 StGB ff. vorgenommen und eine Zuchthausstrafe von fünf Jahren ausgesprochen, die sie namentlich im Blick auf den (neu) erfolgten Freispruch in Bezug auf die Aufnahme von Krediten und die seit dem Urteil vom 31. August 2004 verstrichene Zeit auf 4 ½ Jahre herabsetzte (vgl. Urteil vom 8. Februar 2006, S. 6 und 7, mit Verweis auf die Erwägungen des Urteils vom 31. August 2004, S. 143 und 147).
5.1 Die Vorinstanz wertet das Verschulden des Beschwerdeführers objektiv und subjektiv als schwer. Dieser habe über Jahre hinweg seine Amtspflichten gravierend verletzt und schwere Vermögensdelikte begangen sowie sich und andere dadurch teilweise bereichert. Er habe als Gemeindepräsident das ihm von der Bevölkerung und den Gemeindeorganen entgegengebrachte grosse Vertrauen bedenkenlos missbraucht und einen massiven Schaden verursacht. Durch sein "diktatorisches" Führungsverhalten und Täuschungen habe er in der Gemeindeleitung effiziente Kontrollen verhindert. Entsprechendes gelte für die Delikte zum Nachteil einzelner Gesellschaften der "Gruppe Leukerbad". Der Beschwerdeführer habe Personen, die mit ihm in Verwaltungsräten gewesen seien und kritische Fragen gestellt hätten, der Lächerlichkeit preisgegeben. Der Vertrauensmissbrauch sei besonders verwerflich und deshalb straferhöhend zu berücksichtigen. Das gelte auch für den grossen Tatbeitrag des Beschwerdeführers (im Verhältnis zu den Mitangeklagten). Ebenfalls straferhöhend sei die grosse kriminelle Energie zu werten, die sich aus der Art und Weise des von Anfang an geplanten und über eine längere Zeitspanne sich erstreckenden betrügerischen Verhaltens beim ersten Betrug zum Nachteil der Parkhaus AG ergebe. Angesichts dessen und namentlich des hohen Deliktsbetrags von insgesamt mehr als 10,7 Millionen Franken zum Nachteil der Parkhaus AG, aus dem sich der Beschwerdeführer mit 3,8 Millionen Franken persönlich bereichert habe, der zum Nachteil der Gemeinde und verschiedener Gesellschaften rechtswidrig bezogenen Entschädigungen in der Höhe von rund Fr. 650'000.--, der Deliktsbeträge von Fr. 500'000.-- zum Nachteil der L.L.B. und von rund Fr. 780'000.-- zum Nachteil der Munizipalgemeinde im Zusammenhang mit dem Sponsoring-Vertrag mit dem Grasshopper-Club erscheine eine Zuchthausstrafe im obersten Drittel des maximalen Strafrahmens von siebeneinhalb Jahren angemessen. Die Vorinstanz beurteilt auch das subjektive Verschulden angesichts des langen Tatzeitraums, der Anzahl Delikte, der Höhe des angestrebten oder in Kauf genommenen Deliktsbetrags, der juristischen Kenntnisse des damals als Anwalt und Notar tätigen Beschwerdeführers, sowie seines egoistischen Tatmotivs der Finanzierung eines aufwändigen Lebensstils in den Fällen persönlicher Bereicherung als schwer (vgl. Urteil vom 8. Februar 2006, S. 7, mit Verweis auf das Urteil vom 31. August 2004, S. 143 ff. und 145).
Bei der Ermittlung des genauen Strafmasses berücksichtigt die Vorinstanz strafmindernd das Fehlen von Vorstrafen und den guten Leumund des Beschwerdeführers, der sich seit den Taten nichts hat zuschulden kommen lassen. Die seit den Taten vergangene verhältnismässig lange Zeit stellt sie strafmildernd im Sinne von Art. 64 Abs. 8 StGB in Rechnung. Demgegenüber verneint die Vorinstanz Reue und Einsicht und lehnt eine Strafminderung wegen der beruflichen Folgen des Strafverfahrens für den Beschwerdeführer ab, der nicht mehr als Anwalt und Notar tätig sein kann. Beides wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Die Vorinstanz verneint sodann eine Vorverurteilung durch die Medien und eine deswegen vom Beschwerdeführer geltend gemachte Strafminderung (Urteil vom 31. August 2004, S. 146).
Ergänzend weist die Vorinstanz auf weitere strafzumessungsrelevante Umstände hin. Sie nennt einerseits die - im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil - erfolgten zusätzlichen Schuldsprüche (Steuerbetrug, Kreditgeschäfte durch die Gemeinde) sowie die Erhöhung der Betrugssumme zum Nachteil der Parkhaus AG um 2,9 auf 10,7 Millionen Franken und anderseits die Verneinung einer qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, weil die Bereicherung durch den Betrug zum Nachteil der Parkhaus AG "abgegolten" sei, sowie eines Freispruchs vom Vorwurf der Urkundenfälschung, der ebenso wie der Schuldspruch wegen Steuerbetrugs nur unwesentlich ins Gewicht falle. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtet sie eine Zuchthaus von fünf Jahren als angemessen (Urteil vom 31. August 2004, S. 147).
Diese Strafe reduziert die Vorinstanz im Rahmen ihrer Neubeurteilung insbesondere wegen des zusätzlich ausgefällten Freispruchs im Zusammenhang mit den Kreditaufnahmen durch die Gemeinde und der seit dem 31. August 2004 verstrichenen Zeit um ein halbes Jahr. Sie führt dabei aus, wohl sei es bei den Kreditaufnahmen um mehrere Millionen gegangen, doch sei für das Strafmass neben der gesamten Deliktssumme letztlich die an den Tag gelegte grosse kriminelle Energie des Beschwerdeführers und sein auf den eigenen Vorteil bedachtes Verhalten entscheidend. Der aufgehobene Punkt stelle zufolge der bundesgerichtlichen Erwägungen "keinen gewichtigen Teil des Schuldspruchs" dar. Insgesamt erscheine daher eine Zuchthausstrafe von 4 ½ Jahren als angemessen (vgl. Urteil vom 8. Februar 2006, S. 7).
5.2 Die Vorinstanz hat das objektive und subjektive Verschulden des Beschwerdeführers - insbesondere angesichts der nach wie vor als ausserordentlich hoch zu bezeichenden Deliktssumme, des über Jahre hinweg sich erstreckenden strafbaren Verhaltens, der teilweisen persönlichen Bereicherung des Beschwerdeführers, des skrupellosen Missbrauchs des ihm entgegengebrachten Vertrauens - als sehr schwer einstufen und deswegen, ohne Bundesrecht zu verletzen, eine Strafe im obersten Drittel des maximalen Strafrahmens in Betracht ziehen dürfen. Davon, dass die Vorinstanz der sehr hohen Deliktssumme eine ihr nicht zukommende vorrangige Bedeutung beigemessen hat, kann nicht gesprochen werden. Vielmehr hat sie den Deliktsbetrag zutreffend als einen gewichtigen strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkt neben anderen gewürdigt (vgl. dazu BGE 118 IV 18; Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 1-110 StGB, Basel 2003, Art. 63 N. 52).
Die angesichts des schweren Verschuldens, des Deliktsbetrags und der durch die Taten direkt erzielten persönlichen Bereicherung im Umfang von rund vier Millionen Franken in Betracht fallende Strafe am oberen Rand des Strafrahmens war wegen der Vorstrafenlosigkeit und des guten Leumunds des Beschwerdeführers in leichtem Mass zu mindern. Weiter war die Strafe auf Grund der seit den Taten vergangenen verhältnismässig langen Zeit und des seitherigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 64 Abs. 8 StGB erheblich zu mildern. Davon ist auch die Vorinstanz ausgegangen (vgl. Urteil vom 31. August 2004, S. 146 sowie Urteil vom 8. Februar 2006, S. 7). Dass sie den fraglichen Milderungsgrund gar nicht bzw. zu wenig in Rechnung stellte, kann nicht gesagt werden. Aus den Erwägungen der Vorinstanz insbesondere zur Tatschwere und zum Verschulden des Beschwerdeführers ergibt sich, dass sie eine Einsatzstrafe im obersten Drittel des maximalen Strafrahmens ins Auge fasste. Der Strafmilderungsgrund von Art. 64 Abs. 8 StGB hat sich mithin - angesichts der ausgefällten Zuchthausstrafe von letztlich 4 ½ Jahren - in beträchtlichem Umfang auf das konkrete Strafmass niedergeschlagen. Ebenfalls strafmindernd war die Verneinung einer qualifizierten Tatbegehung beim Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu berücksichtigen. Demgegenüber brauchte die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer angerufenen Freispruch (Beschwerde, S.17; Urteil vom 31. August 2004, S. 86) nicht weiter zu beachten, hat sie doch damit nur das erstinstanzliche Urteil bestätigt (Urteil vom 8. Februar 2006, S. 7). Dem Freispruch im Zusammenhang mit den Kreditaufnahmen durch die Munizipalgemeinde Leukerbad trug sie hingegen zu Recht mit einer Herabsetzung der Strafe Rechnung. Sie hat dabei berücksichtigen dürfen, dass das Bundesgericht den aufgehobenen Schuldpunkt im Verhältnis zur gesamten Verurteilung als nicht gewichtig einstufte. Ferner hat die Vorinstanz angenommen, der Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung werde durch den zusätzlichen Schuldspruch wegen Steuerbetrugs im Rahmen der Strafzumessung neutralisiert. Diesen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden oder für die Strafzumessung zumindest neutralen Umstände stehen straferhöhend die fehlende Einsicht und Reue sowie die Erhöhung der Deliktssumme im (Haupt)-Anklagepunkt gegenüber. Da die von der Vorinstanz zu Lasten des Beschwerdeführers gewerteten Umstände insgesamt gleich schwer bzw. jedenfalls nicht leichter als die zu seinen Gunsten sprechenden Momente wiegen, lag eine Strafe von 4 ½ Jahren Zuchthaus angesichts der um mehr als einen Drittel unterschrittenen maximalen Freiheitsstrafe im Ermessen der Vorinstanz.
Die Strafe hielte sich - jedenfalls im Ergebnis - auch noch im Bereich des weiten sachrichterlichen Ermessens (siehe dazu BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV E. 2, je mit Hinweisen), wenn man das Verschulden des Beschwerdeführers infolge der grossen Nachlässigkeit der Opfer etwas weniger schwer beurteilen, den Strafmilderungsgrund des Zeitablaufs und Wohlverhaltens gemäss Art. 64 Abs. 8 StGB noch etwas stärker als die Vorinstanz zu seinen Gunsten berücksichtigen, den Freispruch wegen Urkundenfälschung in etwas grösserem Umfang strafmindernd in Rechnung stellen, den von der Vorinstanz nicht erwähnten indes auch nicht ins Gewicht fallenden Freispruch (vgl. Urteil vom 31. August 2004, S. 135) beachten wollte sowie die Medienberichterstattung über den Beschwerdeführer leicht strafmindernd werten würde. Eine stärker als nur leicht strafmindernd zu gewichtende angebliche Vorverurteilung durch die Medien wird vom Beschwerdeführer lediglich behauptet; insoweit kommt er seinen Begründungspflichten nicht nach (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die für die Strafzumessung massgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Die Strafe von 4 ½ Jahren Zuchthaus liegt mehr als ein Drittel unter dem maximal bis siebeneinhalb Jahren Zuchthaus reichenden Strafrahmen und ist nachvollziehbar begründet. Selbst unter Berücksichtigung der geltend gemachten Strafminderungen wäre die Strafe nicht unhaltbar hart und hielte im Ergebnis vor Bundesrecht stand. Der in diesem Zusammenhang gemachte Hinweis des Beschwerdeführers auf Urteile anderer Gerichte (Bezirksgericht Zürich, Kreisgericht Brig) ist unbehelflich (BGE 124 IV 44 E. 2c; 123 IV 150 E. 2a). Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalstaatsanwalt des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: