BGer I_52/2007
 
BGer I_52/2007 vom 16.02.2007
Tribunale federale
{T 0}
I 52/07
Urteil vom 16. Februar 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Wey.
Parteien
J.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Giusto, Sonneggstrasse 55, 8006 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 27. November 2006.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 30. Mai 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2005, lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich den - aufgrund der dritten Anmeldung zum Leistungsbezug vom 17. Mai 2003 geprüften - Anspruch auf eine Invalidenrente des 1954 geborenen J.________ nach Beizug eines Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 17. Februar 2005 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 20 % erneut ab.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. November 2006 ab.
J.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer mindestens halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2003. Eventuell sei die Sache zur Vornahme rechtsgenüglicher medizinischer Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 81 E. 6 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396).
3.
In den angefochtenen Entscheiden finden sich die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, welche zur Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlich sind, richtig dargelegt: zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), zur Bemessung des Invaliditätsgrads bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 aAbs. 2 IVG; vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136) und zur Neuanmeldung nach vorangehender wiederholter rechtskräftiger Rentenverweigerung infolge wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV; analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG im massgeblichen Prüfungszeitraum: BGE 130 V 71 E. 3.2 S. 75). Darauf wird verwiesen.
4.
Streitig und zu prüfen sind die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unvollständig und "unrichtig" ermittelt gerügten Elemente der Invaliditätsbemessung, d.h. die Feststellung der gesundheitlichen Beeinträchtigung, ihrer Auswirkungen auf die noch verbleibende, im Lichte der Rechtsprechung (BGE 130 V 352) zumutbare Arbeitsfähigkeit und die Höhe des leidensbedingten Abzugs seitens des Invalideneinkommens.
4.1 In kognitionsrechtlicher Hinsicht verkennt die Beschwerde, dass Tatsachen- und Ermessensfragen nur noch beschränkt überprüfbar sind (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 und 3.3 S. 399) und ihre Beantwortung durch die Vorinstanz das Bundesgericht grundsätzlich bindet, ausser bei unvollständiger, offensichtlich unrichtiger oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommener Tatsachenfeststellung. Die Vorinstanz geht gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 17. Februar 2005 von den darin angegebenen Beeinträchtigungen (Somatisierungsstörung und begleitende Dysthymia sowie beginnende Gonarthrose links und Segmentdegeneration C5-7) aus. Sie begründet dabei in nachvollziehbarer Weise, weshalb sie bezüglich Befunden und Diagnosen auf das Gutachten der MEDAS und nicht auf die Berichte des Psychiaters Dr. R.________ vom 17. September 2003 und 13. Mai 2005 sowie des Dr. H.________, Psychiatrisch-Psychologische Gemeinschaftspraxis X.________, vom 29. März 2006 abgestellt hat. Nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts enthalten diese Berichte keine von der MEDAS nicht auch berücksichtigten Befunde, sondern Diagnosen (schwere Depression und deutliche kognitive Störung), die weitgehend auf subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhen. Weiter verneinte das kantonale Gericht insbesondere aufgrund der von der MEDAS attestierten offensichtlichen Aggravation eine rentenbegründende Invalidität, was mit der Rechtsprechung (BGE 131 V 49) übereinstimmt.
4.2 Inwiefern die Vorinstanz damit eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung begangen oder sonst wie Bundesrecht verletzt hätte, ist nicht ersichtlich. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Morbiditätskriterien (namentlich der geltend gemachte soziale Rückzug) sind unbehelflich, weil bei offensichtlicher Aggravation die Annahme einer rentenbegründenden Invalidität ausscheidet. Daher ist die vorinstanzliche Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten Tätigkeiten bundesrechtskonform. Der Rüge schliesslich, die Vorinstanz habe den leidensbedingten Abzug mit 15 % zu tief angesetzt, weil laut MEDAS nur noch "eine leichte körperliche Arbeit mit einer 100%igen Präsenzzeit und 50 % Leistung" zumutbar sei, kann nach dem eben Gesagten nicht beigepflichtet werden. Davon abgesehen betrifft die Festlegung der Höhe des Leidensabzugs eine Ermessensfrage, welche die Vorinstanz keinesfalls rechtsfehlerhaft beantwortet hat.
4.3 Insgesamt lässt sich die vorinstanzliche Betrachtungsweise, wonach sich der Invaliditätsgrad seit der letzten rechtskräftigen Rentenablehnung bis zum Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2005 nicht in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat, nicht beanstanden. Damit erübrigen sich Weiterungen.
5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG, mit summarischer Begründung und ohne Schriftenwechsel (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 26/06 vom 15. März 2006 und H 45/04 vom 13. September 2004), erledigt wird.
6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 16. Februar 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: