BGer 2P.266/2006 |
BGer 2P.266/2006 vom 19.02.2007 |
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
2P.266/2006 /leb
|
Urteil vom 19. Februar 2007
|
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Merkli, Präsident,
|
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
|
Gerichtsschreiber Häberli.
|
Parteien
|
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Regierungsrat des Kantons Obwalden,
|
Postfach, 6061 Sarnen 1,
|
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden,
|
Postfach 1260, 6060 Sarnen.
|
Gegenstand
|
Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Lohneinstufung),
|
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
|
des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden
|
vom 6. September 2006.
|
Sachverhalt:
|
A.
|
A.________ ist seit dem 1. August 1992 als Lehrer für Geschichte und Deutsch an der X.________schule Obwalden tätig. Weil er der Auffassung war, sein Gehalt sei im Vergleich zu jenem seiner Kollegen zu tief, verlangte er am 27. Februar 2001 eine lohnmässige Neueinstufung. Sein Begehren wurde von den zuständigen Stellen und zuletzt auch vom Regierungsrat des Kantons Obwalden abgelehnt (Beschluss vom 16. Dezember 2003). Auf Beschwerde hin bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden am 6. September 2006 den abschlägigen Regierungsratsbeschluss.
|
B.
|
Am 11. Oktober 2006 hat A.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Er rügt insbesondere eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
|
Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Obwalden schliesst namens des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
|
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
|
1.
|
Auf das vorliegende Verfahren findet noch das bis Ende 2006 geltende Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1 des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Verwaltungsgerichtsentscheid steht damit, zumal sich dieser ausschliesslich auf kantonales Recht stützt, nur die staatsrechtliche Beschwerde offen (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 OG).
|
2.
|
2.1 Bei der staatsrechtlichen Beschwerde handelt es sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel, dessen Ergreifung nicht zu einer Fortsetzung des kantonalen Rechtsmittelverfahrens vor Bundesgericht führt. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde können die Bürger - neben hier nicht in Betracht fallenden weiteren Rügen (vgl. Art. 84 Abs. 1 lit. b-d OG) - lediglich die Verletzung ihrer verfassungsmässigen Rechte geltend machen, was eine entsprechende qualifizierte Begründung voraussetzt. Gemäss Art. 90 OG hat die Beschwerdeschrift nebst den Anträgen und den rechtlichen Darlegungen über die geltend gemachten Verfassungsverletzungen insbesondere auch die wesentlichen Tatsachen zu enthalten (vgl. BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201). Auf eine Wiedergabe des massgebenden Sachverhalts in der Beschwerdeschrift kann nur dann verzichtet werden, wenn die zum Verständnis der erhobenen Verfassungsrügen erforderliche Sachverhaltsdarstellung schon im angefochtenen Urteil enthalten ist.
|
2.2 Der Verwaltungsgerichtsentscheid, welcher Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, erwähnt zwar die vom Beschwerdeführer bezogene Besoldung bzw. die diesem gewährten Besoldungserhöhungen und nimmt auch auf gewisse Vergleichsfälle Bezug. Er setzt aber die Kenntnis der vorhandenen Akten voraus und knüpft in zentralen Punkten an die Vorbringen in den kantonalen Rechtsschriften an. Bei einer derartigen Sachlage obliegt es dem Beschwerdeführer, in seiner Eingabe an das Bundesgericht jenen Sachverhalt darzulegen, auf den er seine Verfassungsrügen abstützen will. Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde genügt diesen Begründungsanforderungen nicht, sondern beschränkt sich - gerade auch was die beanstandeten Lohndifferenzen anbelangt - mit blossen Hinweisen auf frühere Vorbringen im kantonalen Verfahren; so wird in der Beschwerdeschrift nicht konkret dargetan, auf welche Lohndifferenzen gegenüber bestimmten anderen Lohnbezügern sich die vor Bundesgericht erhobene Gleichheitsrüge stützt. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es nicht Sache des Bundesgerichts sein kann, selber in den Akten nach Tatsachen zu forschen, welche die vom Beschwerdeführer verfochtenen Standpunkte allenfalls zu stützen vermöchten. Nach dem Gesagten ist insoweit nicht auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten. Unter diesen Umständen braucht nicht auf die zahlreichen Einzelpunkte eingegangen zu werden, bezüglich welcher der Beschwerdeführer - auf unstrukturierte Art und Weise - die rechtliche Argumentation des Verwaltungsgerichts kritisiert. Er vermag allerdings ohnehin nicht darzutun, inwiefern diesbezüglich auch im Ergebnis ein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV; vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70) oder das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV; vgl. BGE 123 I 1 E. 6a S. 7) vorliegen könnte.
|
2.3 Nicht einzutreten ist ferner auch auf die vom Beschwerdeführer zusätzlich erhobenen Rügen der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b 102 f.). Auch diese werden nicht in tauglicher Art begründet und belegt. Im Übrigen durfte das Verwaltungsgericht ohnehin zulässigerweise davon ausgehen, dass eine Edition oder Offenlegung der Besoldungsunterlagen von Dritten solange nicht verlangt werden kann, als keine konkreten Anhaltspunkte für eine rechtsungleiche Behandlung erkennbar sind; ein entsprechender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte anderer kann durch einen bloss unbestimmten Verdacht nicht gerechtfertigt werden.
|
3.
|
3.1 Bei der vorliegenden Lohnstreitigkeit steht ein "civil right" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in Frage (vgl. BGE 129 I 207). Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist insoweit einzutreten, als eine Verletzung dieser Konventionsbestimmung geltend gemacht wird, zumal die dahingehenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen.
|
3.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass das Verwaltungsgericht den bei ihm angefochtenen Regierungsratsbeschluss nicht auf dessen Angemessenheit hin überprüft hat. Er verkennt offensichtlich, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK nach ständiger Rechtsprechung zwar eine freie Überprüfung des Sachverhalts und der Rechtsfragen durch ein Gericht verlangt, aber keine gerichtliche Ermessenskontrolle voraussetzt (BGE 131 II 306 E. 2.1 S. 313; 126 I 33 E. 2a S. 34; 125 II 417 E. 4d S. 426; Urteil 1P.4/1999, in: ZBl 101/2000 S. 665, E. 4c; BGE 120 Ia 19 E. 4c S. 30). Demnach kann keine Rede von einer Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sein, wenn sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid - der einschlägigen gesetzlichen Regelung entsprechend (vgl. Art. 66 lit. c des Obwaldner Gesetzes über die Gerichtsorganisation) - auf die Prüfung von Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch und -überschreitung) sowie von Fehlern bei der Sachverhaltsfeststellung beschränkt hat.
|
4.
|
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
|
Demnach erkennt das Bundesgericht:
|
1.
|
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
|
2.
|
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3.
|
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 19. Februar 2007
|
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|