Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.72/2007 /hum
Urteil vom 19. Februar 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.
Gegenstand
Beschimpfung; versuchte Nötigung,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer,
vom 21. November 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Luzern sprach X.________ mit Urteil vom 21. November 2006 der mehrfachen Beschimpfung und der versuchten Nötigung schuldig und bestrafte ihn mit 500 Franken Busse.
X.________ wendet sich mit Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben.
2.
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel ist daher noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP.
3.
Die Begründung der ausdrücklich als Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts vom 21. November 2006 ("Bel. Nr. 7") bezeichneten Eingabe erschöpft sich in Vorwürfen gegen verschiedene Personen ("Betrifft: Korruption der Luzerner Justiz"), ohne dass sie sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen würde. Damit genügt sie den Minimalanforderungen von Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Soweit sie eine Anzeige gegen die beschuldigten Personen sein soll, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten, weil zu deren Entgegennahme die Strafverfolgungsbehörden zuständig sind.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eintgetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: