BGer I 1044/2006 |
BGer I 1044/2006 vom 19.02.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 1044/06
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Urteil vom 19. Februar 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Parteien
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M.________, 1959, Gesuchsteller,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. Oktober 2006.
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In Erwägung,
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dass das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 4. Oktober 2006 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von M.________ abgewiesen hat,
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dass dieser am 30. November 2006 um Revision des genannten Urteils ersuchte, weil das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt habe,
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dass das Verfahren noch nach OG durchzuführen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen, in denen - wie hier - der Revisionsgrund des Art. 136 lit. d OG angerufen wird, das Revisionsgesuch bei Folge der Verwirkung binnen 30 Tagen vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung des Entscheides an beim Gericht anhängig gemacht werden muss (Art. 141 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 135 OG), wobei diese Frist gemäss Art. 33 Abs. 1 OG nicht erstreckt werden kann,
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dass bei der Fristberechnung laut Art. 32 Abs. 1 OG der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt wird,
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dass die Frist am nächstfolgenden Werktag endigt, wenn ihr letzter Tag ein Samstag, Sonntag oder ein vom zutreffenden kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist (Art. 32 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen [SR 173.110.3]),
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dass die 30-tägige Frist nach Art. 32 Abs. 3 OG nur gewahrt ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingegangen oder zu dessen Handen u.a. der Schweizerischen Post übergeben worden ist,
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dass das Urteil vom 4. Oktober 2006 gemäss postalischer Bescheinigung am 27. Oktober 2006 an den damaligen Rechtsvertreter von M.________ ausgehändigt worden ist,
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dass als erster Tag der 30-tägigen Gesuchsfrist somit der 28. Oktober 2006 gilt (vgl. Art. 32 Abs. 1 OG) und der letzte Tag in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 OG auf den Montag, 27. November 2006, fällt,
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dass daher das am 30. November 2006 der Schweizerischen Post übergebene Revisionsgesuch verspätet ist, weshalb es wegen Unzulässigkeit im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG erledigt wird,
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dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 134 OG in der ab 1. Juli 2006 gültig gewesenen Fassung; Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 19. Februar 2007
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Im Namen der II. sozialrechtliche Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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