BGer I_14/2007 |
BGer I_14/2007 vom 19.02.2007 |
Tribunale federale
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{T 0}
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I 14/07
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Urteil vom 19. Februar 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Parteien
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen 9016, Beschwerdeführerin,
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gegen
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W.________, 1963, Beschwerdegegner, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. November 2006.
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In Erwägung,
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dass die IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IVS) am 4. Januar 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. November 2006 erhoben hat,
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dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), wobei sich das vorliegende Verfahren - da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist - noch nach dem OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
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dass das Verfahren Leistungen der Invalidenversicherung zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung),
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dass die IVS mit Verfügung vom 5. Januar 2007 aufgefordert wurde, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, wobei angedroht wurde, dass bei Nichtleistung des Vorschusses innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
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dass die Verfügung der IVS am 8. Januar 2007 ausgehändigt worden ist,
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dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht bezahlt worden ist,
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dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
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dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 19. Februar 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts:
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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