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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 73/06
Urteil vom 19. Februar 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.
Parteien
B.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn H.________,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 9. Dezember 2005.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 16. März 1995 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) dem 1955 geborenen jugoslawischen Staatsangehörigen B.________, der in den Jahren 1985 und 1986 in der Schweiz gearbeitet und dabei 1986 einen Arbeitsunfall erlitten hatte, für die Zeit von 1. Juni 1988 bis 31. Dezember 1990 bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine befristete halbe Invalidenrente zu. Das Gesuch vom 7. Februar 1997 auf Weitergewährung der befristeten Rente lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Juni 1998 ab, da nach der Ausreise aus der Schweiz (15. Juli 1987) die Versicherteneigenschaft, als eine aufgrund der damals geltenden zwischenstaatlichen Voraussetzungen erforderliche Anspruchsvoraussetzung, nicht mehr erfüllt gewesen war. Mit Entscheid vom 15. September 2000 lehnte die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (heute: Bundesverwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde ab. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde letztinstanzlich aus formellen Gründen nicht eingetreten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. März 2003, I 5/01).
Am 2. Mai 2003 reichte der Versicherte unter Beilage verschiedener medizinischer Unterlagen aus seiner Heimat ein neues Leistungsgesuch ein. Nach verschiedenen Stellungnahmen des versicherungsinternen medizinischen Dienstes sprach die IV-Stelle B.________ mit Verfügungen vom 31. März 2004 eine halbe Invalidenrente ab 1. Mai 2002 bis 31. Dezember 2003 sowie eine Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 nebst Kinderrente für den Sohn E.________ (geb. 1988) zu. Zur Begründung führte sie an, dass der Versicherte seit 1986 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 70 % arbeitsunfähig sei; andere leichtere, dem Gesundheitszustand besser angepasste Tätigkeiten hätten jedoch vom 21. September 1990 bis 20. April 2002 wieder vollschichtig und seit 21. April 2002 noch zu 50 % ausgeübt werden können. Auf Einsprache hin hielt sie an ihrem Standpunkt fest (Einspracheentscheid vom 23. Juni 2004).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen ab (Entscheid vom 9. Dezember 2005).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente seit 1. Mai 1987 auszurichten. Zudem seien auch für seine Söhne E.________ und R.________ sowie für seine Tochter L.________ (bis zum Jahre 1997) Kinderrenten auszuzahlen. Ferner ersucht er um eine Zusatzrente für seine Ehefrau (Eingabe vom 23. Januar 2006).
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75). Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der vorinstanzliche Entscheid am 9. Dezember 2005 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 Erw. 1.2 S. 395).
2.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Gericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich die Kognition des nunmehr urteilenden Bundesgerichts noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
3.
3.1 Wie die Eidgenössische Rekurskommission zu Recht erkannt hat, ist für den hier geltend gemachten Anspruch auf eine Invalidenrente schweizerisches Recht anwendbar (vgl. Art. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962; vgl. auch SVR 2006 IV Nr. 8 S. 29 Erw. 2 [Urteil I. vom 18. März 2005, I 275/02]). Richtig ist zudem, dass entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 sowie 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesen Zeitpunkten auf die neuen Normen des ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2003) bzw. der 4. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2004) samt Ausführungsverordnungen abzustellen ist (vgl. BGE 130 V 445 ff.).
3.2 Im angefochtenen Entscheid werden die für die Beurteilung des Leistungsstreites massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen sowie Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Ermittlung des Invaliditätsgrades erwerbstätiger Versicherter nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b; vgl. auch BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4), die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; vgl. auch BGE 130 V 352 Erw. 3.5.4) sowie den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1ter IVG). Gleiches gilt für die Erwägungen zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. auch Art. 61 lit. c ATSG), zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 153 Erw. 2.1 mit Hinweisen), zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Würdigung medizinischer Berichte und Stellungnahmen (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
4.
4.1 Nachdem die leistungsabweisende Verfügung vom 30. Juni 1998 in Rechtskraft erwachsen ist, kann mit der Vorinstanz der Anspruch auf eine Invalidenrente vor Juni 1998 nicht mehr geprüft werden (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Insoweit ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit welcher eine ganze Invalidenrente seit 1. Mai 1987 geltend macht wird, nicht einzutreten.
4.2 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten zusätzlichen Kinderrenten sowie die Zusatzrente für die Ehefrau betrifft, gilt festzustellen, dass diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden. Mithin fehlt es an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb auf das Rechtsbegehren auch diesbezüglich nicht einzutreten ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen).
4.3 Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, ist von einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung des Rentenanspruchs auszugehen (Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV), womit für die Festsetzung eines rückwirkenden Rentenbeginnes Art. 48 Abs. 2 IVG massgebend ist (BGE 109 V 117 f. Erw. 4; I 319/01). Damit bleibt der Rentenanspruch für die zwölf der Neuanmeldung vorangehenden Monate zu prüfen.
5.
Streitig ist insbesondere der Umfang der verbliebenen Arbeitsfähigkeit.
5.1 Während IV-Stelle und Vorinstanz von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % für leichte Verweisungstätigkeiten ausgehen, vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, er sei vollständig arbeitsunfähig. Dabei stellt sich vorab die Frage, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt worden ist, um die gesundheitsbedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, oder ob, wie von Seiten des Beschwerdeführers beantragt, eine "generelle Untersuchung bei einer medizinischen Kommission" und damit eine ergänzende medizinische Abklärung erforderlich ist bzw. allenfalls auf die Feststellungen der behandelnden Fachärzte seiner Heimat, welche von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgingen, abgestellt werden kann.
5.2 Die Vorinstanz stützte sich nach Würdigung der medizinischen Akten auf die Einschätzungen der IV-Stellenärzte Dr. med. A.________ (vom 5. Juli und 6. Oktober 2003) und Dr. med. U.________ (vom 6. Juni 2004), sowie des Dr. med. Q.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (vom 16. Oktober, 4. und 21. November 2003). Sie würdigte diese als für die streitigen Belange umfassend und in der Darlegung der Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend. Den dargestellten Sachverhalt bezeichnete sie aufgrund der begründeten Schlussfolgerungen als überwiegend wahrscheinlich. Zudem führte sie aus, angesichts der im Vergleich zu den früheren Leistungsgesuchen des Beschwerdeführers im Wesentlichen gleich beschriebenen subjektiven wie auch objektiven Beschwerdebilder ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, von der früheren Beurteilung der physischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers derart abzuweichen, dass von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit in leichten Verweisungstätigkeiten auszugehen wäre. Die Einschätzung der psychischen Leistungsfähigkeit durch die IV-Stellenärzte sei angesichts der neu in der Heimat des Beschwerdeführers ausführlich beschriebenen psychischen Beeinträchtigung schlüssig und nachvollziehbar und trage auch der vom IV-Stellenarzt Dr. med. A.________ aufgrund der klinischen Zeichen festgestellten körperlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % Rechnung.
5.3 Diesen Erwägungen der Vorinstanz kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Dr. med. A.________ hielt in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2003 zum erneuten Rentenbegehren des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2003, basierend auf ausführlichen medizinischen Unterlagen aus seiner Heimat (Arztberichte vom 21. April 2003 des Arbeitsmediziners Dr. med. H.________, des Orthopäden/Traumatologen Dr. med. D.________ und des Neuropsychiaters Dr. med. Z.________), fest, dass der Versicherte aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen klinische Zeichen aufweise, die seine Beschwerden glaubwürdig und ihn in der bisherigen Tätigkeit als Maurer ab 1. Januar 2001 zu 100 % arbeitsunfähig machten. Verweisungstätigkeiten leichter Natur, die wechselnde Körperpositionen und vermehrte Pausen erlaubten, bezeichnete er als zu 50 % möglich. Im Schreiben vom 6. Oktober 2003 sprach er sich angesichts der Vorbehalte des Versicherten für eine fachärztliche Untersuchung in der Schweiz aus, welche die orthopädische und psychische Seite beurteilt. Der Psychiater Dr. med. Q.________ bezeichnete in seinem Bericht vom 16. Oktober 2003 eine leichte Verweisungstätigkeit zu 50 % zumutbar, wobei er einzig die psychiatrische Seite für eine Beurteilung durch die IV als relevant erachtete. Schenke man dem Psychostatus im Bericht des Neuropsychiaters Dr. med. Z.________ Glauben - was er im Schreiben vom 21. November 2003 bejahte -, bestehe ein mittelgradiges depressives Zustandsbild. Eine Begutachtung in der Schweiz erachtete er nicht als notwendig. Schliesslich hielt Dr. med. U.________ in der auf Einsprache hin ergangenen Stellungnahme vom 6. Juni 2004 fest, dass vor allem eine psychiatrische Erkrankung vorliege, wozu eine erhebliche Portion Rentenbegehrlichkeit dazukomme. Plausible somatische Gründe, die den vom Versicherten beschriebenen Zustand erklärten, lägen keine vor. Es handle sich um ein psychosomatisches Leiden, das seinen Anfang mit der Rückenkontusion im Jahre 1986 nahm. Es sei an der bisherigen Beurteilung durch Dr. med. Q.________ und Dr. med. A.________ festzuhalten, die eigentlich das gleiche aussagen würden, aber jeweils von einer anderen Seite aus gesehen.
Mit Blick auf diese Ausführungen kann die Einschätzung der Ärzte der IV-Stelle, entgegen der Vorinstanz, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation nicht als einleuchtend und hinsichtlich der Frage der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht als schlüssig bezeichnet werden. Vielmehr erscheint sie widersprüchlich. Zudem ist unklar und nicht nachvollziehbar, inwiefern die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit psychisch oder physisch bedingt ist, bzw. wie sich allenfalls das Zusammenspiel dieser beiden Faktoren auswirkt. Auf diese versicherungsinternen Arztberichte kann mithin nicht abgestellt werden (BGE 125 V 352 Erw. 3b/ee). Allerdings darf entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch die Beurteilung in der Expertise des Dr. med. H.________ (vom 21. April 2003), welcher von einer definitiven Arbeitsunfähigkeit "avec un haut degré d'atteinte corporelle" ausging, nicht einfach übernommen werden, da, wie die Vorinstanz zu Recht erwog, bereits früher bei gleichen Befunden die Beurteilung der damit verbundenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch heimatliche Fachärzte auseinandergingen. Im Weitern gilt festzustellen, dass seit der Verfügung der IV-Stelle vom 16. März 1995, womit dem Beschwerdeführer eine bis 31. Dezember 1990 befristete halbe Invalidenrente zugesprochen worden war, keine medizinischen Abklärungen mehr durchgeführt wurden (mit Ausnahme derjenigen in der Heimat gemäss Berichten vom 21. April 2003). Bezüglich des Rentenantrags des Versicherten vom 7. Februar 1997 verlangte der damals von der IV-Stelle um Auskunft ersuchte Dr. med. M.________, FMH Innere Medizin, Arbeitsmedizin, mangels aktueller medizinischer Unterlagen, weitergehende Abklärungen in St. Gallen, um den Rentenanspruch beurteilen zu können. Darauf wurde jedoch verzichtet, da mangels Versicherteneigenschaft damals ohnehin kein Anspruch bestand.
Bei dieser Ausgangslage kann nicht von einer genügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts gesprochen werden. Mithin durfte in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatzes (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen) auf weitere Beweismassnahmen, namentlich die vom Beschwerdeführer wiederholt beantragte ergänzende medizinische Abklärung in der Schweiz, nicht im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie nach Durchführung einer orthopädischen und psychiatrischen Begutachtung in der Schweiz über den Leistungsanspruch neu verfüge.
6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG in der bis Ende Juni 2006 gültig gewesenen Fassung). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht, da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und die für eine - nur in Ausnahmefällen zuzusprechende - Aufwandentschädigung erforderlichen Voraussetzungen (BGE 110 V 82) im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 9. Dezember 2005 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 23. Juni 2004 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 19. Februar 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.