BGer 1A.27/2006
 
BGer 1A.27/2006 vom 21.02.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
1A.27/2006 /ggs
Urteil vom 21. Februar 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Parteien
- X.________,
- Ehepaar Y.________,
- Z.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch A.________,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Abteilung B, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich,
Republik der Philippinen, vertreten durch Avvocato dott. Sergio Salvioni,
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Philippinen,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Dezember 2005.
Sachverhalt:
A.
Mit Teilurteil vom 18. August 2006 trat das Bundesgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.________ und Z.________ nicht ein. Das bundesgerichtliche Verfahren i.S. Ehepaar Y.________ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wurde bis zum 31. Dezember 2006 sistiert und dem Rechtsvertreter der Republik der Philippinen bis zu diesem Datum Frist gesetzt, um einen erstinstanzlichen Entscheid über die Einziehung der in der Schweiz blockierten Vermögenswerte von Ehepaar Y.________ einzureichen. Sofern bis zum 31. Dezember 2006 kein solcher Einziehungsentscheid vorliege, werde das Bundesgericht die Sperre der Konten von Ehepaar Y.________ aufheben.
Auf den Sachverhalt und die Erwägungen des Teilurteils vom 18. August 2006 wird verwiesen.
B.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 reichte der Rechtsvertreter der Philippinen mehrere Rechtsschriften der "Presidential Commission on Good Government" (PCGG) und einen Beschluss ("Resolution") des philippinischen Gerichts ("Sandiganbayan") vom 29. Dezember 2006 ein. Er macht geltend, die Anwälte von B.________ unternähmen alles, um einen Einziehungsentscheid in den Philippinen zu verhindern. Die im Teilurteil festgesetzte Frist sei ersatzlos aufzuheben, um diesem Doppelspiel ein Ende zu setzen.
Am 5. Januar 2007 reichte der Rechtsvertreter der Philippinen zusätzlich eine Stellungnahme der PCGG vom 11. Dezember 2006 zu einem Rekurs von B.________ im hängigen Einziehungsverfahren ein. Daraus gehe hervor, mit welchen Mitteln es B.________ gelungen sei, sich den philippinischen Behörden zu entziehen und welche prozessualen Hindernisse er und seine Anwälte der Fortsetzung des Einziehungsverfahrens entgegengestellt hätten.
C.
Die Eingaben samt Beilagen wurden den übrigen Beteiligten zugestellt. Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 nahm der Vertreter der Beschwerdeführer dazu Stellung und beantragte, in Nachachtung des Teilurteils vom 18. August 2006 seien die gesperrten Vermögenswerte nunmehr freizugeben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der eingereichte Beschluss des Sandiganbayan, vor dem das Einziehungsverfahren hängig ist, ordnet die Fortsetzung des Beweisverfahrens und die Anhörung von Zeugen an. Es handelt sich somit um einen prozessualen Zwischenentscheid, der das Einziehungsverfahren nicht abschliesst. Ein erstinstanzlicher Entscheid über die Einziehung der in der Schweiz gesperrten Vermögenswerte der Beschwerdeführer lag somit am 31. Dezember 2006 nicht vor.
Unter diesen Umständen würde eine weitere Aufrechterhaltung der bereits über 20 Jahre andauernden Kontosperre zu einer unverhältnismässigen Einschränkung der Eigentumsrechte der Beschwerdeführer und einer Verletzung des Beschleunigungsgebots im schweizerischen Rechtshilfeverfahren führen, wie im Teilurteil vom 18. August 2006 dargelegt wurde.
Dies gilt selbst dann, wenn die Prozessführung von B.________ und seiner Anwälte im philippinischen Einziehungsverfahren, wie der Rechtsvertreter der Philippinen geltend macht, rechtsmissbräuchlich sein sollte: Es ist Aufgabe der philippinischen Justiz, dafür zu sorgen, dass die Parteien die Schranken des Prozessrechts einhalten und das Verfahren nicht durch rechtsmissbräuchliche Eingaben übermässig verzögern. Im Übrigen ist B.________ nicht Partei des bundesgerichtlichen Verfahrens.
Im eingereichten Beschluss des Sandiganbayan (S. 14-16) wird darauf hingewiesen, dass es nach philippinischem Recht verboten sei, während der Hängigkeit des Einziehungsverfahrens über die streitigen Konten zu verfügen ("custodia legis"). Sofern diese Bestimmungen überhaupt auf Konten ausserhalb der Philippinen anwendbar sein sollten, können sie allenfalls die Parteien des Einziehungsverfahrens verpflichten, nicht jedoch die schweizerischen Behörden. Insofern stehen sie der Aufhebung der von der Schweiz rechtshilfeweise angeordneten Kontosperren nicht entgegen.
2.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Ehepaar Y.________ gutzuheissen und die Aufhebung der Sperre ihrer Vermögenswerte in der Schweiz anzuordnen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten überwiegend von der Republik der Philippinen zu tragen, die unterliegt. Ein Viertel ist den Beschwerdeführerinnen X.________ und Z.________ aufzuerlegen, auf deren Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden konnte (Art. 156 OG).
Da die Beschwerdeführer Ehepaar Y.________ nicht anwaltlich vertreten sind, haben sie praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Auch der Republik der Philippinen, die im Wesentlichen unterliegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Ehepaar Y.________ wird die Sperre der Bankkonten Nrn. 1, 2 und 3 bei der Bank C.________ aufgehoben.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird zu drei Vierteln (Fr. 3'000.--) der Republik der Philippinen und zu einem Viertel (Fr. 1'000.--) den Beschwerdeführerinnen X.________ und Z.________ auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft I, Abteilung B, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, sowie der Republik der Philippinen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Februar 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: