BGer 5C.298/2006 |
BGer 5C.298/2006 vom 21.02.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5C.298/2006 /blb
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Urteil vom 21. Februar 2007
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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X.________,
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Kläger und Berufungskläger,
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vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf,
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gegen
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Y.________,
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Beklagte und Berufungsbeklagte,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno Gebistorf.
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Gegenstand
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Ehescheidung,
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Berufung gegen das Urteil der Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer als Appellationsinstanz nach ZPO, vom 23. Oktober 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a X.________ (nachfolgend: Berufungskläger), geb. 1954, und Y.________ (nachfolgend: Berufungsbeklagte), geb. 1959, heirateten 1985 in S.________. Aus ihrer Ehe gingen die Kinder A.________ (geb. 1991) und B.________ (geb. 1993) hervor. Der gemeinsame Haushalt der Parteien wurde mit Entscheid der delegierten Richterin des Amtsgerichtspräsidenten Il von Luzern-Land vom 22. Juli 2002 aufgehoben.
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A.b Am 7. Dezember 2005 schied das Amtsgericht Luzern-Land, II. Abteilung, die Ehe der Parteien. Die Kinder A.________ und B.________ wurden in die elterliche Sorge der Mutter gegeben. Das Recht des Vaters auf persönlichen Verkehr mit A.________ und B.________ wurde aufgehoben. Der Berufungskläger wurde verpflichtet, der Berufungsbeklagten erstmals nach Rechtskraft des Urteils für die beiden Kinder monatliche (indexierte) Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'500.-- zuzüglich Kinder- beziehungsweise Ausbildungszulagen zu bezahlen. Die Parteien verzichteten auf persönliche Unterhaltsbeiträge. Der Berufungsbeklagten wurde das sich im Miteigentum der Parteien befindliche Grundstück Nr. xxxx GB T.________ zu Alleineigentum übertragen und diese verpflichtet, dem Berufungskläger als güterrechtliche Ausgleichszahlung innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils Fr. 103'501.70 zu bezahlen. Der Anspruch der Berufungsbeklagten aus der Austrittsleistung des Berufungsklägers wurde auf Fr. 99'171.80 festgelegt.
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B.
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Dagegen reichte der Berufungskläger am 17. Januar 2006 beim Obergericht des Kantons Luzern Appellation ein. Am 23. Oktober 2006 fällte das Obergericht das folgende Urteil:
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1. Es wird Vormerk genommen, dass Dispositiv Ziff. 1, 2, 5 und 6 des Urteils des Amtsgerichts Luzern-Land, II. Abteilung, vom 7. Dezember 2005 am 2. Februar 2006 in Rechtskraft erwachsen sind.
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2. In teilweiser Gutheissung der Appellation des Gesuchstellers werden Dispositiv Ziff. 3, 4 und 10 des Urteils des Amtsgerichts Luzern-Land, II. Abteilung, vom 7. Dezember 2005 wie folgt geändert:
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3. Der Gesuchsteller ist berechtigt, die beiden Kinder A.________ und B.________ sechs Monate nach Rechtskraftbeschreitung dieses Urteils an einem Tag im Monat während sechs Stunden zu sich auf Besuch zu nehmen.
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Eine weitergehende Besuchsrechtsausübung ist dem gegenseitigen Einvernehmen der Parteien unter Berücksichtigung der Kinderwünsche nach Rücksprache mit dem Beistand vorbehalten.
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4. Der Gesuchsteller hat der Gesuchstellerin erstmals nach Rechtskraft des Urteils für die beiden Kinder A.________ und B.________ monatliche, vorauszahlbare und ab Verfall je zu 5 % verzinsliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 800.-- zuzüglich Kinder- beziehungsweise Ausbildungszulagen zu bezahlen.
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...
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10. Die Gesuchstellerin hat Anspruch auf Fr. 88'495.10 aus der Austrittsleistung des Gesuchstellers.
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...
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3. Über die Kinder A.________ (geb. 1991) und B.________ (geb. 1993) wird eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und die Vormundschaftsbehörde T.________ mit dem Vollzug beauftragt. Die Aufgaben des zu ernennenden Beistands ergeben sich aus den Erwägungen.
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4. Im Übrigen wird die Appellation des Gesuchstellers abgewiesen und das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land, Il. Abteilung, vom 7. Dezember 2005 bestätigt.
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..."
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C.
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Der Berufungskläger hat mit Eingabe vom 27. November 2006 gegen das Urteil des Obergerichts beim Bundesgericht Berufung eingereicht. Er stellt folgende Anträge:
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1. In Gutheissung der Berufung seien Ziff. 2.3, Ziff. 4 und Ziff. 5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom 23. Oktober 2006 aufzuheben.
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2. Der Berufungsbeklagte (recte: Berufungskläger) sei zu berechtigen und zu verpflichten, die beiden Kinder A.________, geb. 1991, und B.________, geb. 1993, zu folgenden Zeiten auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen:
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- Jedes zweite Wochenende von Freitag 19.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr,
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- jährlich abwechselnd über die Weihnachtstage vom 24. bis 26. Dezember und Karfreitag bis Ostern einerseits bzw. über den Jahreswechsel vom 31. Dezember bis 2. Januar und über das Pfingstwochenende anderseits.
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- Während 14 aufeinanderfolgenden Tagen in den Sommerschulferien sowie während einer Woche in Herbst-, Fasnachts- oder Osterferien, unter vorgängiger zweimonatiger Ankündigung.
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3. Das Grundstück Nr. xxxx/GB T.________ sei dem Berufungskläger zu Alleineigentum zu übertragen.
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...
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4. Der Berufungskläger habe der Berufungsbeklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 120'000.-- zu bezahlen.
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5. Für den Fall der Zuweisung des Grundstück Nr. xxxx/GB T.________ in das Alleineigentum der Berufungsbeklagten habe die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 250'000.-- zu bezahlen.
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..."
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Eine Berufungsantwort wurde nicht eingeholt.
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D.
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Die vom Berufungskläger gegen das obergerichtliche Urteil eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ist mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 5P.489/2006).
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft getreten (BGG; SR 173.110). Das angefochtene Urteil ist jedoch am 23. Oktober 2006 ergangen, weshalb für die vorliegende Berufung gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG noch das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG; SR 173.110) gilt.
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1.2 Der Berufungskläger stellt mit seiner Berufung das ihm eingeräumte Besuchsrecht infrage, gegen dessen Anordnung die Berufung zulässig ist (Art. 44 lit. d. OG).
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1.3 Im Berufungsverfahren hat das Bundesgericht seiner Entscheidung die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz über tatsächliche Verhältnisse zu Grunde zu legen, es sei denn, diese beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder bedürften der Ergänzung. Für eine blosse Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen und an der Beweiswürdigung des angefochtenen Entscheids ist, soweit nicht Vorschriften des Bundesrechts infrage stehen, die Berufung nicht gegeben (Art. 63 und 64 OG; BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.; 127 III 248 E. 2c S. 252).
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Unzulässig ist insbesondere das Vorbringen, das Obergericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Berufungsbeklagte eine enge Bindung zur Liegenschaft aufweise.
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2.
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Der Berufungskläger rügt zunächst eine Verletzung von Art. 273 ZGB und macht geltend, es verstosse gegen Bundesrecht, dass das Recht auf persönlichen Verkehr erst sechs Monate nach rechtskräftiger Beurteilung sämtlicher Nebenfolgen der Scheidung und lediglich während einem Tag pro Monat für sechs Stunden gewährt werde. Es lägen keine Gründe vor, um ein minimales Besuchsrecht in diesem Rahmen festzusetzen, vielmehr hätte eine abgestufte Regelung für die Zukunft getroffen werden müssen.
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2.1 Das Obergericht führt - zusammengefasst - aus, die Befragung der Berufungsbeklagten anlässlich der obergerichtlichen Instruktionsverhandlung vom 16. Juni 2006 habe ergeben, dass die Kinder nicht bereit seien, mit ihrem Vater in Kontakt zu treten. Sie weise jedoch auf die Bedeutung des Vaterkontakts hin und motiviere vor allem A.________. Der DNA-Test sei nicht nur für B.________, sondern auch für A.________ eine Katastrophe gewesen. Die Kinder hätten auf keinen Fall gewollt, dass Zwang auf sie ausgeübt werde. Die Aussage der Berufungsbeklagten, wonach sie die Kinder, vor allem aber A.________, für eine Kontaktnahme zum Vater motiviere, erscheine glaubwürdig und stimme mit der Einschätzung überein, die bereits dem obergerichtlichen Rekursentscheid vom 13. Juli 2004, u.a. mit dem Hinweis auf die Anhörung der Kinder, zu entnehmen sei. Die Behauptung des Berufungsklägers, wonach die Kontaktverweigerung im Verhalten der Berufungsbeklagten begründet liege, sei ebenso wenig zutreffend wie die Behauptung, sie dominiere die Kinder und lebe mit ihnen in einer Symbiose. Der Berufungskläger habe seinerseits vor Obergericht am 16. Juni 2006 zu Protokoll gegeben, er versuche immer wieder, mit den Kindern Kontakt aufzunehmen. Er habe kleine Geschenke gemacht (Backwaren) und Karten geschrieben. Wegen schlechter Erfahrungen habe er aber nicht telefoniert.
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Die Vorinstanz fährt fort, der begründete und nachvollziehbare Wille der Kinder, den Berufungskläger nicht mehr besuchen zu wollen, sei auf Grund ihres Alters von rund 15 und 13 Jahren, der mit dem Berufungskläger persönlich gemachten Erfahrung und der Konstanz über mehrere Jahre im Aussageverhalten grundsätzlich sehr ernst zu nehmen. Wie bereits im obergerichtlichen Rekursentscheid vom 16. Juni 2006 vermöge sich der Berufungskläger offensichtlich nicht in die Stimmungslage und Bedürfnisse der Kinder einzufühlen. Vielmehr sehe er seine eigene Interessenslage im Vordergrund. Dass dem so sei, habe sich auch im Appellationsverfahren gezeigt. Im Kampf um das Alleineigentum des vormals ehelichen Einfamilienhauses berücksichtige der Berufungskläger die berechtigten Interessen der Kinder um Verbleib in ihrer angestammten Wohnung in keiner Art und Weise. Seine persönlichen Interessen seien überdies von Unversöhnlichkeit und Rachegedanken geprägt. Dass die Kinder auch aus diesem Grund keinerlei Kontaktnahme mit ihm wünschten, erscheine nachvollziehbar. Es komme dazu, dass er selbst an der Appellationsverhandlung habe ausführen lassen, es sei gerechtfertigt, das Besuchsrecht zwangsweise, somit also gegen den Kindeswillen, durchzusetzen. Das Obergericht verkenne nicht, dass eine - wenn auch nur minimale - Vater-Kinder-Beziehung von grosser Wichtigkeit sei (BGE 122 III 404 ff.). Ob eine zwangsweise Durchsetzung des Besuchsrechts möglich, geschweige denn sinnvoll sei, lasse sich mit guten Gründen bezweifeln. Eine begrüssenswerte Annäherung zwischen Vater und Kindern wäre wohl einzig auf gütlichem Wege zu erreichen. Auf den Vorschlag des obergerichtlichen Instruktionsrichters an der Verhandlung vom 16. Juni 2006, seinen aussichtslosen Kampf um die Zuweisung des Alleineigentums am Haus zu Gunsten und im Interesse der Kinder aufzugeben, sei der Berufungskläger aber nicht eingetreten.
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2.2 Art. 133 ZGB in Verbindung mit Art. 273 ZGB räumt dem Elternteil, dem durch die Scheidung die elterliche Sorge nicht übertragen wird, ein Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr mit seinen Kindern ein. Dieses Recht steht dem Betroffenen um seiner Persönlichkeit willen zu. Als sog. "Pflichtrecht" dient es freilich in erster Linie dem Interesse des Kindes. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln, wobei die Bedürfnisse des Kleinkindes nicht denjenigen eines Jugendlichen entsprechen (BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 232 f.). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt somit immer das Kindeswohl, das anhand der gegebenen Umstände zu beurteilen ist; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 123 III 445 E. 3b S. 451). Es ist allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590). Was als "angemessener" persönlicher Verkehr im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZGB zu verstehen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen.
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Gemäss seiner Rechtsprechung zum Besuchsrecht übt das Bundesgericht unter Hinweis auf das richterliche Ermessen eine gewisse Zurückhaltung (BGE 120 II 229 E. 4a S. 235; 131 III 209 E. 3).
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2.3 Der Berufungskläger ist der Ansicht, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass sich das Verhältnis zwischen den Eltern beruhigen müsse, bevor der persönliche Verkehr des Vaters mit seinen Kindern zugelassen werden könne. Entgegen der Meinung des Berufungsklägers stand für das Obergericht nicht seine Beziehung zur Berufungsbeklagten im Vordergrund, sondern diejenige zu seinen Kindern (E. 1.3 hiervor). Dass das Obergericht die Auffassung vertreten hat, nach der Beendigung des Scheidungsprozesses könnte eine gewisse Beruhigung eintreten und dem Berufungskläger die Notwendigkeit bewusst werden, auf die Interessenlage der Kinder einzugehen, ist nicht zu beanstanden. Angesichts des zerrütteten Verhältnisses zwischen dem Berufungskläger und seinen Kindern und der zusätzlichen Distanz, die durch die Aufhebung des Besuchsrechts durch das Amtsgericht geschaffen wurde, ist eine behutsame Kontaktaufnahme angezeigt. Mit der gerichtlichen Anordnung eines minimalen Besuchsrechts nach einer gewissen Zeitspanne werden die Beteiligten auch aufgefordert, sich nach Abschluss der gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem persönlichen Verkehr erneut zu befassen, worauf die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat. Das Obergericht hat zutreffend bemerkt, trotz des gegenwärtigen nachvollziehbaren Willens der beiden Kinder, ihren Vater nicht mehr besuchen zu wollen, sei ihnen angesichts der schicksalhaften Vaterbeziehung zuzumuten, sich mit der Frage einer Kontaktaufnahme nochmals zu befassen, zumal sie sich dannzumal in einem noch reiferen Alter befänden. Erst wenn auch diese Bemühungen eines erneuten Versuchs scheitern sollten, wäre nach Auffassung des Obergerichts eine definitive Unterbindung des Besuchsrechts auf dem Weg der Urteilsabänderung zu prüfen.
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Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie wegen der ablehnenden Haltung der Kinder kein gerichtsübliches Besuchsrecht angeordnet hat (vgl. BGE 131 III 209 E. 5 mit Hinweisen), zumal sich der persönliche Verkehr im dannzumaligen Alter der Kinder kaum mehr gerichtlich durchsetzen lässt. Mit dem Entscheid, der zu ernennende Beistand habe das Besuchsrecht nach Rücksprache mit den Beteiligten festzulegen, und es sei den Parteien unbenommen, die Regelung nach Anhörung der Kinder in einem späteren Zeitpunkt im gegenseitigen Einvernehmen auszudehnen, ist das richterliche Ermessen nicht überschritten worden.
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3.
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Sodann widersetzt sich der Berufungskläger der Übertragung des Grundstücks Nr. xxxx/GB T.________ zu Alleineigentum auf die Berufungsbeklagte.
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3.1 Das Amtsgericht hat das im sachenrechtlichen Miteigentum der Parteien stehende Einfamilienhaus, Grundstück Nr. xxxx/GB T.________, gestützt auf Art. 205 Abs. 2 ZGB dem Alleineigentum der Berufungsbeklagten zugewiesen. Zur Begründung führte es an, diese vermöge die Ausgleichszahlung an den Berufungskläger zu erbringen, und die Zuweisung liege namentlich im Interesse der gemeinsamen Kinder der Parteien, die in T.________ sozial verankert seien. Die Berufungsbeklagte erteile überdies darin Privatunterricht. Damit würden die Interessen der Berufungsbeklagten überwiegen.
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Der auch vor Obergericht gestellte Antrag des Berufungsklägers auf Zuweisung des Alleineigentums der vormals ehelichen Wohnung wurde unter Verweis auf die Begründung des Amtsgerichts abgewiesen. Denn die Berufungsbeklagte habe vor Obergericht bestätigt, dass die Kinder den innigen Wunsch hätten, im Haus bleiben zu können. Sie selber habe wieder gute Kontakte zu den Nachbarn und fühle sich wohl im Quartier. Die Bank K.________ habe ihr mit Schreiben vom 20. Oktober 2004 unter Bezugnahme auf die güterrechtliche Auseinandersetzung im laufenden Scheidungsprozess bestätigt, dass ihr der notwendige Hypothekarkredit als Alleineigentümerin gewährt werden könne. Demgegenüber begründe der Berufungskläger seinen Antrag auf Zuweisung des Hauses ins Alleineigentum mit Argumenten, die ausschliesslich in seinem Interesse lägen und das Wohl der Kinder in keiner Art und Weise berücksichtigten. Es komme dazu, dass er nicht darlegen könne, wie er als Arbeitsloser ohne nennenswertes Vermögen in der Lage sein soll, seinerseits die Berufungsbeklagte auszubezahlen für den Fall, dass ihm die Liegenschaft zu Alleineigentum zugewiesen werden sollte.
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3.2 Der Berufungskläger wirft dem Obergericht in verschiedener Hinsicht eine Verletzung von Art. 8 ZGB vor.
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3.2.1 Art. 8 ZGB regelt für das Bundeszivilrecht einerseits die Beweislastverteilung und gibt anderseits der beweispflichtigen Partei einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden (BGE 129 III 18 E. 2.6; 126 III 315 E. 4a S. 317). Art. 8 ZGB ist daher insbesondere verletzt, wenn das kantonale Sachgericht unbewiesene Behauptungen einer Partei unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei bestritten worden sind, als richtig hinnimmt, oder wenn der Richter taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl er die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt erachtet (BGE 114 II 289 E. 2a S. 291). Wo der Richter allerdings in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos. Diesfalls liegt freie Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich nicht geregelt ist, auch nicht durch Art. 8 ZGB (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f. mit weiteren Hinweisen).
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3.2.2 Der Berufungskläger bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe die Verhandlungsmaxime verletzt, wenn sie ausführe, er habe nicht dargelegt, wie er in der Lage sein solle, die Berufungsbeklagte ohne nennenswertes Vermögen auszuzahlen. Letztere habe dies nie bestritten. Die Annahme der Vorinstanz habe deshalb die aus Art. 8 ZGB fliessende Verhandlungsmaxime verletzt.
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Der Einwand geht fehl. Widerlegt ist eine streitige Tatsachenbehauptung, wenn sich der gegenteilige wahre Sachverhalt aus dem Beweisverfahren ergibt, auch wenn dieser nicht behauptet worden ist (Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., 6. Kapitel, N. 27). Da die Liegenschaft im Verfahren vor dem Amtsgericht der Berufungsbeklagten zugewiesen wurde und der Berufungsbeklagte mit seiner Appellation das Haus für sich beanspruchte, hatte das Obergericht entsprechende Beweise abzunehmen. Die Vorinstanz ist aufgrund der Parteibefragung vom 22. September 2006 zur Überzeugung gelangt, dem Berufungskläger fehlten die Mittel zur Übernahme der Liegenschaft, worauf im angefochtenen Urteil denn auch verwiesen wird. Von einer Verletzung von Art. 8 ZGB kann somit keine Rede sein.
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3.2.3 Ferner habe die Vorinstanz den Anspruch des Berufungsklägers auf Beweisführung verletzt, indem sie auf die Bestätigung der Bank K.________ vom 20. Oktober 2004 abgestellt habe.
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Hat das Obergericht gestützt auf diesen Ausweis geschlossen, die Finanzierungskraft der Berufungsbeklagten sei gegeben, ist nach der eingangs angeführten Rechtsprechung die Beweislastverteilung gegenstandslos. Aus dem gleichen Grund kann auch auf den weiteren Vorwurf des Berufungsklägers nicht eingetreten werden, er habe in der Appellationsschrift darauf hingewiesen, dass das Vorsorgedepot "L.________" als Sicherheit für die Hypothekarschuld diene. Diese Einwände hätte der Berufungskläger in der staatsrechtlichen Beschwerde - wegen Verletzung von Art. 9 oder Art. 29 Abs. 2 BV - vorbringen müssen.
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3.3 Der Berufungskläger rügt im Zusammenhang mit der Liegenschaft in T.________ schliesslich eine Verletzung von Art. 205 Abs. 2 ZGB mit der Begründung, auch wenn sichergestellt sei, dass der Berufungsbeklagten der notwendige Hypothekarkredit gewährt werde, sei noch nicht sichergestellt, dass diese auch die güterrechtliche Ausgleichszahlung an den Berufungskläger leisten könne. Das Obergericht hat zur Begründung auch auf das erstinstanzliche Urteil hingewiesen. Dieses hat zur Entschädigung an den Berufungskläger ausgeführt, die Ausgleichszahlung an ihn dürfte aufgrund der von der Verwandtschaft der Beklagten bisher erhaltenen Unterstützung nicht gefährdet sein. Das Gericht hat damit eine tatsächliche Feststellung getroffen, die der Berufungskläger nicht beanstandet und im Rahmen der Berufung auch nicht beanstanden kann.
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4.
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Schliesslich rügt der Berufungskläger eine Verletzung von Art. 139 Abs. 1 ZGB sowie Art. 8 ZGB, weil das Obergericht die Schenkungsbestätigung des Vaters des Berufungsklägers vom 11. März 2006 nicht als Beweismittel anerkannt habe. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens habe das Gericht die Beweise nach freier Überzeugung zu würdigen. Das Prinzip werde als uneingeschränkte Würdigungs- und Verwertungsfreiheit aufgefasst, wonach alle Arten von Beweismitteln zuzulassen seien, soweit sie beweistauglich seien (Hans Schmid, Basler Kommentar, 3. Aufl., N. 79 zu Art. 8 ZGB, S. 124). Der Ausschluss von Beweismitteln durch die Gerichtspraxis aus generellen, nicht auf den konkreten Fall bezogenen Erwägungen sei unzulässig, soweit das Bundesrecht die freie Beweiswürdigung vorschreibe (Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., 10. Kapitel, N. 66 f.).
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4.1 Das Obergericht führt aus, vorab sei zur Beweislage festzuhalten, dass die vom Berufungskläger aufgelegte Zeugenbescheinigung seines Vaters vom 11. März 2006 während des Appellationsverfahrens und damit offensichtlich zu Prozesszwecken erstellt worden sei, weshalb ihr keine Beweiskraft zukomme und somit unbeachtlich sei (Urs W. Studer/Viktor Rüegg/Heiner Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N. 2 zu § 149 ZPO; Christoph Leuenberger/Beatrice Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N. 1 zu Art. 111 ZPG). Die Untauglichkeit dieses Beweismittels brauche nicht eigens bestritten zu werden, sondern sie sei von Amtes wegen festzustellen. Es genüge, dass die Berufungsbeklagte die Forderung, die mit der Zeugenbescheinigung bewiesen werden solle, grundsätzlich bestreite.
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4.2 Die Zeugnisurkunde des Vaters des Berufungsklägers vom 11. März 2006 ist im vorliegenden Fall gestützt auf das kantonale Prozessrecht als untauglich und damit unbeachtlich bezeichnet worden, was dem Berufungskläger im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren in E. 2.2.1 dargelegt worden ist und im Berufungsverfahren nicht überprüft werden kann. Von vornherein fehl geht der Hinweis auf Oscar Vogel/Karl Spühler (a.a.O., N. 66 f.), führen doch diese Autoren in der nachfolgenden N. 109 aus, da Personen als Zeugen einvernommen oder als Parteien verhört werden müssten, stellten Zeugnisurkunden im Allgemeinen keine tauglichen Beweismittel dar. Im Übrigen hat das Obergericht - unter Hinweis auf die Beweisregel von Art. 200 ZGB - alle erheblichen und tauglichen, nach kantonalem Prozessrecht form- und fristgerecht vorgetragenen Beweise abgenommen und begründet, warum das Schreiben vom 11. März 2006 nicht zu diesen gehört. Es hat sodann sämtliche behaupteten Eigengutsansprüche mit den angebotenen Beweisen überprüft, und im Schlussergebnis festgestellt, dass die erstinstanzlich berechnete Ausgleichszahlung von Fr. 103'501.70 richtig sei. Die Vorinstanz hat mit diesem Vorgehen weder Art. 139 Abs. 1 noch Art. 8 ZGB verletzt.
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4.3 Unzulässig ist schliesslich das Vorbringen, das Obergericht habe mit dem Entscheid, die Erklärung vom 11. März 2006 sei unbeachtlich, die Verhandlungsmaxime verletzt, denn diese gehört dem kantonalen Recht an, welches im Berufungsverfahren nicht gerügt werden kann (BGE 132 III 489 E. 2.6 S. 492).
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5.
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Nach dem Ausgeführten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Berufungskläger wird daher kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Berufungsbeklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie nicht zur Einreichung einer Berufungsantwort aufgefordert wurde.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Berufungskläger auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und der Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer als Appellationsinstanz nach ZPO, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Februar 2007
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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