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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.15/2007 /hum
Urteil vom 22. Februar 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Stefan La Ragione,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hubatka,
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Rathaus, 9043 Trogen.
Gegenstand
Drohung (Art. 180 StGB),
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell A.Rh., 1. Abteilung,
vom 24. Oktober 2006.
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, sprach X.________ am 24. Oktober 2006 zweitinstanzlich der Drohung (Art. 180 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu 10 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren und unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 6 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 500.--. In der Urteilsbegründung erwog das Obergericht, X.________ habe am 7. April 2005 A.________ angerufen und diesem und dessen Familie für den Fall, dass er den (angeblich) geschuldeten Betrag von Fr. 700.-- nicht bezahle, mit der "PKK" (Arbeiterpartei Kurdistans) gedroht.
B.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er namentlich beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 24. Oktober 2006 sei aufzuheben, und er sei in Bestätigung des Entscheids des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden freizusprechen.
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das dagegen erhobene Rechtsmittel ist deshalb noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 268 ff. BStP).
Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet habe (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 mit Hinweisen).
2.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist im Schuld- und Strafpunkt rein kassatorischer Natur (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ist auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 129 IV 276 E. 1.2; 125 IV 298 E. 1).
Das Bundesgericht ist im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 277bis Abs. 1 und Art. 273 Abs 1 lit. b BStP; BGE 124 IV 81 E. 2a). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz wendet, wonach er am Telefon dem Beschwerdegegner mit der "PKK" gedroht und gesagt hat, er wisse, wo der Beschwerdegegner wohne und dass dieser Kinder habe, ist auf seine Beschwerde deshalb nicht einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie den Tatbestand von Art. 180 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht als erfüllt erachtet habe. Seine Bezugnahme am Telefon auf die weit von der Schweiz entfernt operierende "PKK" stelle objektiv keine schwere Drohung dar. Der Beschwerdegegner sei denn namentlich auch freiwillig in das Auto des Beschwerdeführers eingestiegen; so aber verhalte sich nicht, wer in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Zudem habe er auch subjektiv mit seinen Aussagen nicht darauf abgezielt, den Beschwerdegegner in Schrecken oder Angst zu versetzen.
3.2 Gemäss Art. 180 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt.
Bei der Prüfung, ob eine Drohung im Sinne des Gesetzes schwer und geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen, ist nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen. In der Regel ist dabei auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen (vgl. BGE 99 IV 212 E. 1a mit Hinweisen; Urteil 6S.103/2003 vom 2. April 2004, E. 9.4).
3.3 Die vom Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner gegenüber ausgestossene Androhung, die "PKK" einzuschalten, falls dieser die Zahlung nicht leistet, ist schwerer Natur. Diese Aussage - verbunden mit dem Hinweis, er wisse, wo der Beschwerdegegner wohne und dass dieser Kinder habe - ist als ein in Aussicht stellen von Gewalt zu verstehen und sollte den Beschwerdegegner in Angst versetzen. Der Beschwerdeführer hat selber eingeräumt, er habe gewollt, dass der Beschwerdegegner die Äusserung als "grob" verstehe und nervös werde (Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Verhöramt Appenzell Ausserrhoden, angefochtenes Urteil S. 15 f., mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten act. 5.8 S. 2).
Aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner in dieser Situation "freiwillig" in das Auto des Beschwerdeführers gestiegen ist, kann - wie die Vorinstanz zu Recht hervorgehoben hat - nicht der Schluss gezogen werden, er habe sich nicht bedroht gefühlt. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der um das Wohl seiner Familie besorgte Beschwerdegegner aus Furcht vor Repressalien der Aufforderung des Beschwerdeführers nachgekommen ist. Wie die Vorinstanz denn auch verbindlich festgestellt hat, hat der Beschwerdegegner subjektiv tatsächlich Angst empfunden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Androhung des Beschwerdeführers objektiv geeignet ist, auch nicht übertrieben ängstliche Personen in Schrecken und Angst zu versetzen. Der Beschwerdeführer hat zudem mit Vorsatz gehandelt. Der Tatbestand von Art. 180 StGB ist demzufolge in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt; damit liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keine Verletzung von Art. 1 StGB vor.
4.
Nach dem Gesagten ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. und dem Obergericht von Appenzell A.Rh., 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Februar 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: