Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.230/2006 /blb
Urteil vom 22. Februar 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Postfach 2265,
6431 Schwyz.
Gegenstand
Lastenverzeichnis,
SchKG-Beschwerde [OG] gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 11. Dezember 2006.
Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz (2. Rekurskammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. Dezember 2006, womit die Beschwerde der X.________ AG abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war, welche diese gegen die Nichteintretensverfügung des Bezirksgerichtsvizepräsidenten K.________ wegen fehlender Beschwer zur Anfechtung des Lastenverzeichnisses als Ersteigerin eingereicht hatte,
dass der X.________ AG die Übernahme der Verfahrenskosten angedroht wurde für den Fall, dass sie - wie angekündigt - gegen die Auflage der Verteilungsliste trotz mangelnder Beschwer ein Rechtsmittel einlegen sollte,
in die Eingabe der X.________ AG vom 27. Dezember 2006, womit diese den Entscheid des Kantonsgerichts an das Bundesgericht weitergezogen hat und im Wesentlichen beantragt, das Lastenverzeichnis sei neu aufzulegen,
in Erwägung,
dass die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007 aufgehoben worden ist und die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die vorliegende Beschwerde behandelt, wobei auf das Verfahren der vor diesem Zeitpunkt eingereichten Beschwerde das alte Recht (Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, nachstehend: OG) Anwendung findet (Art. 132 Abs. 1 BGG; SR 173.110),
dass im angefochtenen Beschluss mit Hinweis auf die Kommentatoren ausgeführt wird, Art. 230a Abs. 2 SchKG nehme die Regelung des aufgehobenen Art. 134 VZG auf und dehne deren Geltungsbereich u.a. dahingehend aus, dass nicht mehr nur der Grundpfandgläubiger die Verwertung seines Grundpfandes, sondern neu jeder Pfandgläubiger die Verwertung seines Pfandes verlangen könne,
dass die Beschwerdeführerin im Grunde genommen einzig bestreite, dass die Inhaber der Schuldbriefe nicht als direkte Grundpfandgläubiger im Lastenverzeichnis, sondern deren bloss faustpfandgesicherte Forderungen im Kollokationsplan hätten aufgeführt werden müssen,
dass das Konkursamt indes zu Recht auf das in Rechtskraft erwachsene, aufgrund der Vermutung des Eigentums (vgl. Hinweis auf Art. 930 ZGB in der Stellungnahme des Konkursamtes vom 18. September 2006, S. 3; vgl. auch Emil W. Stark, Basler Kommentar, ZGB II, N. 27 zu Art. 930) erstellte Lastenverzeichnis abgestellt habe,
dass selbst wenn die Forderungen nach Ansicht der Ersteigerin nicht grundpfand-, sondern nur faustpfandgesichert sein sollten, ein Nichtigkeitsgrund gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG nicht ersichtlich sei,
dass eine allenfalls falsche Bestimmung der über dem nominellen Wert der Schuldbriefe liegenden Pfandhaft zu Lasten der übrigen am Verfahren beteiligten Pfandgläubiger ginge, die sich dagegen innert der Auflagefrist hätten zur Wehr setzen können, und dass die Interessen am Verfahren unbeteiligter und nicht pfandgesicherter Konkursgläubiger (vgl. Franco Lorandi, Einstellung des Konkurses über juristische Personen, AJP 1999 S. 41 ff.) dagegen nicht mehr schützenswert seien, nachdem sie darauf verzichtet hätten, die Durchführung des Konkurses zu verlangen (Art. 230 Abs. 2 SchKG),
dass sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG mit diesen Erwägungen auseinandersetzt (dazu: BGE 119 III 49 E. 1),
dass die Beschwerdeführerin ausführt, Gesetzesverletzungen seien von Amtes wegen zu berichtigen, und "es kommt nicht darauf an, ob es einen Beschwerdeführer gibt",
dass auch im Falle einer sog. Aufsichtsanzeige ein Nichtigkeitsgrund vorliegen müsste (zur Beschwerdebefugnis in einem solchen Fall: BGE 112 III 1 ff.; 117 III 39 E. 2), damit sich die kantonale Aufsichtsbehörde kraft ihrer Aufsichtsgewalt veranlasst sehen könnte, von Amtes wegen einzugreifen,
dass die Vorinstanz befunden hat, der Bezirksgerichtsvizepräsident habe zu Recht dafür gehalten, die Ersteigerin sei durch das Lastenverzeichnis nicht beschwert, da es für sie keine Rolle spiele, wie der von ihr zu bezahlende Kaufpreis unter die Gläubiger verteilt werde, und im Übrigen hätte sie spätestens im Zeitpunkt der Versteigerung Kenntnis vom Lastenverzeichnis bekommen, und dieses danach nicht innert Frist angefochten, weshalb die untere Aufsichtsbehörde nicht auf die Beschwerde eingetreten sei und das Lastenverzeichnis nicht auf Gesetzesmässigkeit und Angemessenheit, sondern nur auf Nichtigkeit überprüft habe,
dass die Beschwerdeführerin sich mit dieser selbständigen Begründung (E. 2) überhaupt nicht auseinandersetzt,
dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Beschwerde gegen einen Entscheid der Aufsichtsbehörde, der auf zwei selbständigen Begründungen beruht, nur dann geprüft werden kann, wenn sich die Beschwerde gegen beide richtet (BGE 121 III 46 E. 2 S. 47, mit Hinweisen), und somit auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden kann,
dass ein Nichtigkeitsgrund nicht dargetan und auch nicht ersichtlich ist, und die Beschwerde sich im Übrigen in Bemerkungen - bzw. Belehrungen - zu den Aufgaben der Konkursverwaltung bei der Erstellung des Kollokationsplanes erschöpft,
dass das Beschwerdeverfahren nach dem übergangsrechtlich massgebenden alten Recht grundsätzlich unentgeltlich ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Konkursamt K.________ und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz (2. Rekurskammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Februar 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: