BGer U 227/2006 |
BGer U 227/2006 vom 22.02.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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U 227/06
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Urteil vom 22. Februar 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Parteien
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C.________, 1953, Beschwerdeführerin,
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vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom
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30. März 2006.
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In Erwägung,
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dass C.________, geboren 1953, am 4. Oktober 1993 am Arbeitsplatz einen Unfall erlitten und sich dabei Kontusionen an Kopf und Nacken zugezogen hat,
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dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Leistungspflicht für einen Ende März 2003 gemeldeten Rückfall mit Verfügung vom 1. März 2005 und Einspracheentscheid vom 11. April 2005 abgelehnt hat,
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dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. März 2006 abgewiesen hat,
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dass C.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihr Versicherungsleistungen zuzusprechen, eventualiter eine Begutachtung anzuordnen,
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dass SUVA und Vorinstanz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet,
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dass der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 Erw. 1.2 S. 395),
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dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG),
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dass sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Rechtsbegehrens auf die Stellungnahme des Neurologen Dr. med. I.________ beruft, wonach die Beschwerden im Halswirbelbereich in direktem Zusammenhang mit dem 1993 erlittenen Unfall stehen,
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dass indessen nach dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad eine überwiegende Wahrscheinlichkeit verlangt wird (BGE 126 V 353 Erw. 5b S. 360, 125 V 193 Erw. 2 S. 195; vgl. auch BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 ff.), welche nach den Berichten des Neurologen nicht ausgewiesen ist,
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dass keinerlei Indizien bestehen, die an der Unbefangenheit der SUVA-Ärzte und der Zuverlässigkeit ihrer Stellungnahmen zweifeln liessen (BGE 125 V 351 Erw. 5b/ee S. 353 f.),
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dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, der IV-Stelle Zug und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 22. Februar 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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